Kraftfahrtversicherung,
Autoversicherung, Kraftfahrzeugversicherung, Kraftverkehrsversicherung, Sammelbezeichnung für verschiedene Versicherungsarten zur Deckung von Gefahren, die sich aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Kfz) ergeben. Die Kraftfahrtversicherung ist mit 38,7 Mrd. DM (1999) nach der Lebensversicherung und der privaten Krankenversicherung der drittgrößte Bereich des Versicherungswesens. Grundsätzlich sind drei Arten der Kraftfahrtversicherung zu unterscheiden: 1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den Gebrauch eines Kfz hervorgerufen werden und aufgrund gesetzlicher Haftung gegen die Versicherten geltend gemacht werden. Sie ist eine Pflichtversicherung für den Fahrzeughalter (seit 1939), um den Schutz der Verkehrsopfer sicherzustellen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung hat der geschädigte Dritte einen Direktanspruch gegen den Versicherer; dieser und der Versicherte haften gesamtschuldnerisch. Rechtliche Grundlagen sind das Pflichtversicherungs- und das Versicherungsvertragsgesetz sowie die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Genehmigungspflicht für die Tarife in der Kraftfahrtversicherung wurde im Rahmen der Harmonisierung des europäischen Versicherungsbinnenmarktes mit Wirkung zum 29. 7. 1994 vollständig aufgehoben. Für die genehmigungspflichtigen Altverträge, die vor diesem Termin abgeschlossen wurden, richtet sich die Höhe der Versicherungsbeiträge sowohl nach Merkmalen des Fahrzeugs wie auch des Fahrzeughalters. Von besonderem Interesse ist das Bonus-Malus-System, das die Höhe des vom Fahrzeughalter zu entrichtenden Beitrages von den vom Halter verursachten Schäden abhängig macht (Schadenklassen, Schadenfreiheitsklassen, Rabattstaffeln). In der Kalkulation der nach dem 29. 7. 1994 abgeschlossenen Verträge sind die Versicherungsunternehmen frei. Faktoren wie Alter, Geschlecht, Familienstand, Beruf, Punkte in der Verkehrssünderkartei oder jährlichen Fahrleistung des Fahrzeughalters können zur Tarifierung herangezogen werden. Die Mindestdeckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung betragen mit Wirkung vom 1. 7. 1997 5 Mio. DM für Personenschäden, 1 Mio. DM für Sachschäden und 100 000 DM für Vermögensschäden.
Bei Schädigungen durch ein Kfz, dessen Halter entgegen dem Gesetz nicht haftpflichtversichert ist oder das aufgrund von Fahrerflucht nicht ermittelt werden kann, tritt gemäß dem gesetzlichen Mindestdeckungsumfang (bei Fahrerflucht weitgehend nur für Personenschäden) der Verein Verkehrsopferhilfe e. V. Hamburg (VOH; gegründet 1963) ein.
2) Die Fahrzeugversicherung erstattet in den genehmigungspflichtigen Altverträgen, die vor dem 29. 7. 1994 abgeschlossen wurden, Schäden, die durch Zerstörung, Beschädigung oder Verlust des Kfz entstehen. In Form der Fahrzeugteilversicherung (Teilkaskoversicherung) deckt sie Schäden durch Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Glasbruch, Zusammenstoß mit Haarwild sowie Kurzschluss in der Verkabelung. Die Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) deckt zusätzlich Schäden durch Fahrzeugunfall (sofern dieser nicht grob fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich verursacht wurde) sowie durch mut- und böswillige Handlungen fremder Personen. Die Fahrzeugversicherung ersetzt Schäden zum Wiederbeschaffungswert. In der Gestaltung der Versicherungsbedingungen für die nach dem 29. 7. 1994 abgeschlossenen Verträge sind die Versicherungsunternehmen frei.
3) Die Kraftfahrt-Unfallversicherung (Insassen-Unfallversicherung) erbringt Entschädigungszahlungen, falls durch den Gebrauch eines Kfz beim Fahrer beziehungsweise mitfahrenden Personen eine Gesundheitsschädigung oder der Tod eingetreten ist.
In den EU-Staaten wie auch in der Schweiz besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungspflicht. Das Londoner Abkommen garantiert für den grenzüberschreitenden Kfz-Verkehr, dass bei verschuldeten Unfällen im Ausland die Versicherungsdeckung mindestens die Höhe des Mindestversicherungsschutzes des Landes umfasst, in dem der Unfall geschah (Grüne-Karte-System). - In Österreich beträgt die Mindestversicherungssumme bei der Kfz-Haftpflichtversicherung 12 Mio. Schiling, in der Schweiz 3 Mio. sfr.
F. W. Miebach: Einf. in die K. (31990);
W. Asmus: K. Ein Leitfaden für Praktiker (61994).
Universal-Lexikon. 2012.