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Prokura
Befugnis; Ermächtigung; Mandat; Bevollmächtigung; Freibrief; Handlungsvollmacht; Vollziehungsbefehl; Vollmacht

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Pro|ku|ra 〈f.; -, -ku|ren〉 im Handelsregister eingetragene Vollmacht, alle Arten von Rechtsgeschäften u. -handlungen für einen Betrieb des Handlungsgewerbes vorzunehmen; →a. per procura [<ital. procura „Vollmacht“; zu ital., lat. procurare „für etwas Sorge tragen“; zu lat. cura „Sorge“]

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Pro|ku|ra, die; -, …ren [ital. procura, zu: procurare < lat. procurare = Sorge tragen, pflegen; verwalten] (Kaufmannsspr.):
einem od. einer Angestellten erteilte handelsrechtliche Vollmacht, alle Arten von Rechtsgeschäften für den Betrieb vorzunehmen:
P. haben.

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Prokura
 
[italienisch, zu lateinisch-italienisch procurare »verwalten«, »Sorge tragen«] die, -/...ren, umfassende abstrakte handelsrechtliche Vollmacht, die nur der Inhaber eines Handelsgeschäfts, und zwar ein Vollkaufmann oder sein gesetzlicher Vertreter, durch ausdrückliche Erklärung erteilen kann (§§ 48 ff. HGB). Auch Handelsgesellschaften können durch ihre vertretungsberechtigten Organe Prokura erteilen. Erteilen, Erlöschen und Art der Prokura sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Prokura ermächtigt den Empfänger (Prokurist) im Interesse des Verkehrsschutzes zu allen Arten von Rechtsgeschäften und gerichtlichen Handlungen, die zum Gegenstand eines Handelsgewerbes gehören können (§ 49 Absatz 1 HGB); dabei kann er auch Geschäfte vornehmen, die dem Gewerbe des Geschäftsherrn wesensfremd sind (im Gegensatz zum Handlungsbevollmächtigten, der nur branchenübliche Geschäfte tätigen kann). Ausgeschlossen sind nur Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 49 Absatz 2 HGB), Handlungen, die der Geschäftsinhaber persönlich vornehmen muss, z. B. Anmeldungen zum Handelsregister, und die Geschäftsaufgabe oder der Antrag auf Konkurseröffnung oder auf Veränderung und Löschen der Firma (da diese nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören). Dritten gegenüber ist der Umfang der Prokura unbeschränkbar (§ 50 HGB) mit Ausnahme der Gesamtprokura und der auf eine Filiale begrenzten Filialprokura; im Innenverhältnis (d. h. zum Prokuraerteilenden) aber hat der Prokurist etwaige Beschränkungen zu beachten, andernfalls kann der Geschäftsinhaber Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des Dienstvertrages fordern. Ausnahmsweise ist das vom Prokuristen abredewidrig geschlossene Geschäft auch im Außenverhältnis unwirksam, z. B. bei arglistigem Zusammenwirken des Prokuristen mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Geschäftsinhabers, aber auch sonst, wenn der Prokurist die Prokura in für den Geschäftspartner erkennbarer Weise missbraucht (Missbrauch der Vertretungsmacht). Der Prokurist zeichnet mit der Firma, der er seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz (pp., ppa.) beifügt. Die Prokura ist jederzeit widerruflich, nicht übertragbar und erlischt nicht durch Tod des Geschäftsinhabers (§ 52 HGB).
 
In Österreich gelten parallele Bestimmungen; die Schweiz kennt ähnliche Regelungen (Art. 458 ff. OR).
 

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Pro|ku|ra, die; -, ...ren [ital. procura, zu: procurare < lat. procurare = Sorge tragen, pflegen; verwalten] (Kaufmannsspr.): einem Angestellten erteilte handelsrechtliche Vollmacht, alle Arten von Rechtsgeschäften für seinen Betrieb vorzunehmen: P. haben, besitzen; jmdm. P. erteilen; Zuerst scheint es, als würde Fritz sich niemals gegen die Männer der P. (Prokuristen) ... durchsetzen (Riess, Cäsar 210).

Universal-Lexikon. 2012.