private Altersversorgung,
Teil des Systems der Alterssicherung. Private Altersversorgung kommt über privatrechtlichen Vertrag zwischen Anbieter und Nachfrager zustande. Im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung nimmt bei der privaten Altersversorgung kein Dritter Einfluss auf die Ausgestaltung des Vertrags. Private Altersversorgung dient primär als Quelle für Alterseinkommen. Sie unterscheidet sich von anderen Formen der Vermögensbildung, die einen reinen Sparprozess abbilden, durch den Verfügungsverzicht und die Gewährung eines lebenslangen Einkommens. Verbreitet ist auch die Verknüpfung mit Leistungen zum Schutz von Hinterbliebenen und Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, wie sie staatliche Alterssicherungssysteme bieten. Unter Verfügungsverzicht wird verstanden, dass der Gesicherte über die Mittel aus dem Vertrag nicht verfügen kann, bevor er eine bestimmte Altersgrenze erreicht. Dabei kann an ein festes Endalter (z. B. 60 Jahre), an die Regelaltersgrenze der staatlichen Alterssicherung oder den Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses angeknüpft werden. Lebenslanges Einkommen setzt die Zahlung von Leibrenten voraus, die bis zum Tod des Gesicherten in definierter Höhe geleistet werden. Möglich ist auch die Kombination von Auszahlplan mit anschließender Leibrente. An die Stelle der Geldleistungen können Sach- oder Dienstleistungen wie mietfreies oder betreutes Wohnen im Alter treten. Das Motiv der Altersversorgung tritt bei der Bildung von Wohneigentum aber eher in den Hintergrund, da viel Kapital für eine gegebene monatliche Leistung gebunden werden muss und ein beträchtlicher Teil des Kapitals vererbt wird.
Private Altersversorgung ist in Deutschland grundsätzlich freiwillig. Allerdings wird bestimmten Personengruppen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur unter der Auflage gewährt, dass eine Lebensversicherung abgeschlossen oder eine vergleichbare Vorsorge getroffen wurde (§ 231 Absatz 5 SGB VI). Die private Altersversorgung kann sowohl ersetzenden als auch ergänzenden Charakter besitzen: Ersetzend primär für solche Personengruppen, die keine staatliche Alterssicherung besitzen wie ein Großteil der Selbstständigen; ergänzend für Personengruppen, deren Sicherungsniveau aus anderen Einkommensquellen unzureichend ist.
Zukünftig soll die private Altersversorgung die gesetzliche Rentenversicherung stärker entlasten. Im Zuge der Rentenreform 2000/2001 wurde mit dem Altersvermögensgesetz vom 26. 6. 2001 u. a. eine verbesserte Förderung der privaten Altersversorgung beschlossen, die ab 2002 beginnt. Dazu wurden Zulagen zu Altersvorsorgebeiträgen sowie ergänzend die Förderung über Sonderausgabenabzug im Einkommensteuerrecht verankert. Zulagen und der Sonderausgabenabzug steigen in Zweijahresschritten bis 2008 an; zudem sind die Zulagen nach Familienstand und Kinderzahl gestaffelt. Die Leistungen aus geförderten Verträgen werden grundsätzlich voll besteuert (»nachgelagerte Besteuerung«), im Gegensatz zur bisher üblichen Ertragsanteilsbesteuerung für private Leibrenten. Gefördert werden Personen, die von den Einschnitten in die gesetzliche Rentenversicherung, in die Alterssicherung der Landwirte sowie in die Beamten- und Soldatenversorgung betroffen sind.
Für private Vorsorgeverträge ist die Zertifizierung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. 6. 2001 erforderlich, um förderfähig zu werden. Die wesentlichen Kriterien, die »Riesterprodukte« dafür erfüllen müssen, sind: a) Es müssen laufende Beitragsleistungen in der Aufbauphase erbracht werden. b) Der Beginn der Auszahlungsphase darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Vertragspartners oder vor dem Beginn der staatlichen Altersrente liegen. c) Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen (Kapitalerhalt). d) Die Altersleistung muss lebenslang konstante oder steigende Leibrenten vorsehen. Sie kann auch in Form eines Auszahlplans mit lebenslanger Teilkapitalverrentung ab Alter 85 erbracht werden. e) Förderfähige Verträge können mit Zusatzleistungen versehen werden; zulässig sind die Absicherung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung. f) Die Abschluss- und Vertriebskosten sind über mindestens zehn Jahre in gleichmäßigen Jahresbeträgen zu verteilen. g) Die Anbieter müssen umfassende vorvertragliche und jährliche Informationspflichten erfüllen. h) Der Vertragspartner erhält in der Aufbauphase das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen oder zu kündigen (Kündigungsfrist: drei Monate zum Quartalsende), um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen. i) Darüber hinaus ist ein Entnahmerecht für den Erwerb oder die Herstellung eines selbst genutzten Wohneigentums einzuschließen. k) Die Abtretung oder Übertragung von Rechten aus dem Vertrag auf Dritte ist ausgeschlossen. Als förderfähige Produkte kommen Rentenversicherungen, Kapitalisierungsgeschäfte, Bankguthaben mit Zinsansammlung sowie Anteile an Investmentfonds infrage.
Universal-Lexikon. 2012.