rechtliches Gehör,
der Anspruch des Einzelnen, vor Gericht mit seinem Vorbringen vor der Entscheidung gehört zu werden. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu allen Tatsachen, Beweisergebnissen und zu den Behauptungen der Gegenseite seine tatsächliche und rechtliche Auffassung vorzutragen; das Gericht muss die Ausführungen berücksichtigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als Grundrecht geschützt (Art. 103 Absatz 1 GG; auch Art. 6 Absatz 1 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK); es ist Ausfluss der Menschenwürde und des Rechtsstaatsprinzips. Es bindet die staatlichen Gerichte in allen Verfahrensarten; in Eilverfahren können Entscheidungen ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderlich sein, doch ist dieses unverzüglich nachzuholen. Streitig ist, wie weit der Grundsatz des rechtlichen Gehörs von Verfassungs wegen auch im Verwaltungsverfahren vor einer Behörde gilt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gibt dem Betroffenen grundsätzlich einen Anspruch auf Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes; Beteiligte können auch die Behördenakten einsehen. - In Österreich ist das Recht auf rechtliches Gehör durch den unmittelbar anwendbaren Art. 6 EMRK, in der Schweiz durch Art. 4 der Bundesverfassung garantiert.
J. Mauder: Der Anspruch auf r. G., seine Stellung im System der Grundrechte u. seine Auswirkung auf die Abgrenzungsproblematik zw. Verf.- u. Fachgerichtsbarkeit (1986);
W. Waldner: Der Anspruch auf r. G. (1989).
Universal-Lexikon. 2012.