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Aktie
Ak|tie ['akts̮i̯ə], die; -, -n:
Urkunde über den Anteil am Kapital eines Unternehmens, das an der Börse geführt wird:
die Aktien steigen, fallen, werden in Frankfurt notiert, wurden mit 15 Dollar bewertet; sein Vermögen in Aktien anlegen.

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Ạk|tie 〈[ -tsjə] f. 19Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft; Sy Anteilschein ● \Aktien ausgeben, auswerfen, kaufen; die \Aktien fallen, steigen; die \Aktien stehen (nicht) gut 〈fig.〉 die Aussichten sind gut (schlecht)alte, junge \Aktien ● sein Geld in \Aktien anlegen [<lat. actio „Handlung, Tätigkeit“]

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Ak|tie ['akt̮si̯ə ], die; -, -n [niederl. actie < lat. actio = Tätigkeit; klagbarer Anspruch] (Wirtsch.):
Urkunde, in der das Anteilsrecht am Grundkapital einer Aktiengesellschaft festgelegt u. der Anspruch auf einen bestimmten Teil des Gewinnes verbrieft ist:
die -n steigen, fallen;
sein Vermögen in -n anlegen;
R wie stehen die -n? (ugs. scherzh.; wie gehts?);
jmds. -n steigen (ugs.; jmds. Aussichten auf Erfolg werden besser).

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Ạkti|e
 
[niederländisch, von lateinisch actio »klagbarer Anspruch« (eigentlich »Handlung«)] die, -/-n, der Anteil des Aktionärs am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG). Die Summe der Nennbeträge aller Aktien ist gleich dem Betrag des Grundkapitals der AG (im Ausland gibt es auch nennwertlose Aktien). Im deutschen Aktienrecht wurde der Mindestnennbetrag einer Aktie, der ursprünglich 50 DM betrug, mit der Änderung des § 8 Aktiengesetzes vom 6. 9. 1965 durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz vom 26. 7. 1994 auf 5 DM festgelegt. Die Aktie verkörpert gleichzeitig die Gesamtheit der durch die Mitgliedschaft des Aktionärs (aus Mitunternehmerschaft) entstehenden Rechte und Pflichten. Sie ist ein Wertpapier, in dem die Mitgliedschaftsrechte verbrieft sind. Eine Mehrzahl von Aktien (z. B. 10 %, 25 %. .. des Grundkapitals) bildet ein Aktienpaket (Schachtelbeteiligung). In Deutschland sind Aktien überwiegend Inhaberaktien, die durch formlose Übereignung auf den neuen Inhaber übertragen werden. Der Markt, an dem sie im Großen gehandelt werden, ist die Börse. Die AG selbst hat rechtlich keinen Einfluss auf die Veränderungen des Aktionärskreises. An sich bleibt der Aktionär anonym (in Frankreich heißt die AG daher »Société Anonyme«), doch hat das Aktiengesetz von 1965 in der Bundesrepublik Deutschland erstmals eine Meldepflicht bei Beteiligungen an Unternehmen von über 25 % am Kapital (»qualifizierte Minderheit«) geschaffen. Besonderen Meldepflichten unterliegen wechselseitig beteiligte Unternehmen, um Konzernverflechtungen transparenter zu machen.
 
Die auf den Namen des Aktionärs lautenden Namensaktien sind schwerer übertragbar; der Erwerber muss sich in eine von der AG geführte Liste der Aktionäre, das Aktienbuch, eintragen lassen. Ein Aktionär kann beliebig viele Aktien erwerben, die AG selbst ist dagegen im Erwerb eigener Aktien auf Notfälle beschränkt. Abhanden gekommene Aktien können im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden.
 
Die Stellung des Aktionärs ist auf seiner Kapitalbeteiligung aufgebaut. Seine Rechte sind Vermögensrechte: Gewinnanteilsrecht (Dividende), Bezugsrecht bei Ausgabe neuer Aktien und Anteilsrecht am Abwicklungserlös bei Auflösung der AG sowie Mitverwaltungsrechte: Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht und Auskunftsrecht. Die Aktie, die dem Inhaber diese im Aktiengesetz genannten Rechte garantieren, werden als Stammaktien (»Stämme«) bezeichnet. - Die Satzung bestimmt, auf welchen Aktiennennbetrag eine Stimme entfällt (gewähren z. B. je 100 DM eine Stimme, so stehen einer 1 000-DM-Aktie 10 Stimmen zu). Es können Vorzugsaktien ausgegeben werden, auf die etwa eine höhere Dividende entfällt. Grundsätzlich gewährt jede Aktie das Stimmrecht; es gibt aber auch stimmrechtslose Vorzugsaktien, die nur bis zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe des Gesamtnennbetrags der anderen Aktien ausgegeben werden dürfen. Für Aktionäre, die mehrere Aktien besitzen, kann die Satzung ein Höchststimmrecht festlegen. - Mehrstimmrechtsaktien dürfen heute nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange ausgegeben werden.
 
Die Verpflichtung des Aktionärs besteht v. a. in der Leistung seiner Einlage, d. h., er muss den Nennbetrag oder höheren Ausgabebetrag der Aktien (Agio) bezahlen, außer bei Sacheinlagen in bar. Die Ausgabe neuer Aktien unter dem Nennbetrag (Unter-pari-Emission) ist verboten. Spätere Erwerber der Aktien haben nur dann eine Zahlungspflicht, wenn das Kapital bei der Gründung nicht voll eingezahlt war. Die Erfüllung der Zahlungspflicht wird durch den Ausschluss säumiger Aktionäre gesichert (Kaduzierung). Möglich sind Pflichten zu gewissen Nebenleistungen (Nebenleistungs-AG), aber keine Nachschusspflichten. Der Aktionär haftet nicht für die Schulden der AG, sein Kapitalrisiko besteht in dem Wertloswerden seiner Aktien.
 
Als Finanzierungs- und Anlageinstrument spielt die Aktie in Deutschland eine untergeordnete Rolle. Von den über 2 Mio. Unternehmen waren 1993 nur 2 934 AG, von denen wiederum nur 522 an der Börse notiert wurden. Bemühungen, der Aktie als Finanzierungsinstrument der Industrie mehr Gewicht zu verschaffen, sind bisher ohne nachhaltigen Erfolg geblieben. Unter den Aktienbesitzern ist der Anteil der privaten Haushalte trotz der v. a. vermögenspolitisch begründeten Ausgabe von Volksaktien und Belegschaftsaktien merklich zurückgegangen.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Aktien: Grundlagen
 
Altersvorsorge: Private Altersvorsorge
 

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Ak|tie ['aktsi̯ə], die; -, -n [niederl. actie < lat. actio = Tätigkeit; klagbarer Anspruch] (Wirtsch.): Urkunde, in der das Anteilsrecht am Grundkapital einer Aktiengesellschaft festgelegt u. der Anspruch auf einen bestimmten Teil des Gewinnes verbrieft ist: die -n steigen, fallen, werden in Frankfurt notiert, wurden mit 15 Dollar bewertet; sein Vermögen in -n anlegen; eine Dividende in Form von -n; die Investition in -n wird immer beliebter; junge -n (nach einer Kapitalerhöhung neu ausgegebene Aktien); Ü Bei der Zündanlage kann die Störungssuche ... erfolglos bleiben, wenn man annimmt, dass das kleine silberne „Blechdöschen“ ... doch sicher keine A. (keinen Anteil) am Defekt haben wird (NNN 23. 2. 88, 5); *wie stehen die -n? (ugs. scherzh.; wie gehts?); jmds. -n steigen (ugs.; jmds. Aussichten auf Erfolg werden besser).

Universal-Lexikon. 2012.