ak|zes|so|risch 〈Adj.〉
1. hinzutretend
3. 〈Geol.〉 in einem Gestein geringfügig vorkommend, für die Gesteinsart unbedeutend
● \akzessorische Mineralien; \akzessorische Pigmente [<lat. accedere „hinzukommen, hinzutreten“]
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ak|zes|so|risch <Adj.> [mlat. accessorius, zu lat. accessum, 2. Part. von: accedere = hinzukommen] (bildungsspr.):
hinzutretend; nebensächlich, weniger wichtig:
-e Rechte (Rechtsspr.; von einem anderen, übergeordneten Recht abhängige Rechte).
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akzessorisch,
2) Strafrecht: Der akzessorische Charakter der Teilnahme (Teilnahme) bedeutet, dass die Strafbarkeit eines Teilnehmers (Anstifter oder Gehilfe) das Vorhandensein einer vorsätzlichen und rechtswidrigen, aber nicht notwendigerweise schuldhaften Haupttat voraussetzt (limitierte Akzessorietät, § 29 StGB; im Gegensatz zu der bis 1943 geltenden extremen Akzessorietät, die für die strafbare Teilnahme eine rechtswidrige und schuldhafte Haupttat verlangte). Die praktische Bedeutung der limitierten Akzessorietät ist gering, da derjenige, der sich zur Begehung einer Straftat eines schuldlos handelnden Menschen bedient (z. B. eines Kindes), in der Regel als mittelbarer Täter (§ 25 Absatz 1 StGB) bestraft wird. Eine strafbare Teilnahme liegt aber z. B. dann vor, wenn der Anstifter oder Gehilfe die Schuldlosigkeit des Täters nicht kennt.
3) Zivilrecht: akzessorische Rechte, Neben- oder Sicherungsrechte, die (mit unterschiedlicher Intensität) in ihrer Entstehung, ihrer Übertragung und ihrem Bestand von einem anderen Recht abhängig sind, z. B. die Hypothek, die das rechtliche Schicksal der Forderung, die sie sichert, teilt; weitere Beispiele: Bürgschaft, Pfandrecht.
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ak|zes|so|risch <Adj.> [mlat. accessorius, zu lat. accessum, 2. Part. von: accedere = hinzukommen]: hinzutretend; nebensächlich, weniger wichtig: -e Rechte (Rechtsspr.; von einem anderen, übergeordneten Recht abhängige Rechte).
Universal-Lexikon. 2012.