Ge|ne|ral|staa|ten 〈Pl.〉
1. 〈in der ehemaligen Republik der Niederlande〉 die Vertreter der sieben Provinzialstaaten
2. 〈heute〉 das niederländische Parlament
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Ge|ne|ral|staa|ten <Pl.>:
1. niederländisches Parlament.
2. (Geschichte) im 15. Jh. vereinigter Landtag der niederländischen Provinzen.
3. (Geschichte) (zwischen 1593 u. 1796) Abgeordnetenversammlung der sieben niederländischen Nordprovinzen.
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Generalstaaten,
niederländisch Staten-General ['staːtə xənə'ral], ursprünglich eine gemeinsame Vertretung der Stände mehrerer Territorien eines Herrschers. In den Niederlanden berief Philipp der Gute von Burgund 1464 (nach Vorbildern aus dem 14. Jahrhundert und mehreren von ihm geleiteten Versammlungen zwischen 1431 und 1463) erstmals die Deputierten aller seiner niederländischen Besitzungen nach Brügge ein. In dieser und den folgenden Versammlungen traten bevollmächtigte Abgesandte der Provinzialstände mit weisungsgebundenem Mandat zusammen. In der Folge tagten sie in unregelmäßigen Abständen und an wechselnden Orten, vorzugsweise aber in Brüssel, Mecheln oder Gent. Unter Karl dem Kühnen sollten die Generalstaaten zur Bildung eines burgundischen Einheitsstaates beitragen, unter habsburgischer Herrschaft bewahrten sie trotz konfessioneller Gegensätze lange Zeit den Zusammenhalt der Niederlande. Ihre Befugnisse waren im Allgemeinen begrenzt. Während des Achtzigjährigen Krieges (1568-1648) erlangten die Generalstaaten eine alles beherrschende Rolle und griffen sogar in die Kompetenzen des Landesherren ein. Nach der Loslösung der sieben, in der Union von Utrecht zusammengeschlossenen, aufständische Provinzen von Spanien entwickelten sich deren Generalstände zu den Generalstaaten schlechthin, der Begriff wurde auch auf die Republik der Vereinigten Niederlande übertragen. Diese Generalstaaten tagten seit 1585 endgültig in Den Haag, 1593 übernahmen sie in Rivalität mit den Trägern der Statthalterwürde die Regierungsverantwortung. Zu ihren Aufgaben gehörten v. a. die Außenpolitik der Republik, die oberste Finanzverwaltung, die Sorge für Heer und Flotte, die Herrschaft über die Generalitätslande und Kolonien sowie die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Provinzen. Am 1. 3. 1796 mussten die Generalstaaten ihre Befugnisse der Nationalversammlung der Batavischen Republik abtreten. 1814 nahm das niederländische Parlament die Bezeichnung Generalstaat an.
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Ge|ne|ral|staa|ten <Pl.>: 1. das niederländische Parlament. 2. (hist.) im 15. Jh. der vereinigte Landtag der niederländischen Provinzen. 3. (hist.) 1593-1796 die Abgeordnetenversammlung der sieben niederländischen Nordprovinzen.
Universal-Lexikon. 2012.