Groß|her|zog 〈m. 1u〉
1. Adelstitel zw. König u. Herzog
2. Träger dieses Titels
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Groß|her|zog, der [LÜ von ital. granduca, urspr. Bez. für den Herrscher von Florenz]:
a) <o. Pl.> Fürstentitel im Rang zwischen König u. Herzog;
b) Träger des Titels Großherzog (a).
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Großherzog,
Fürstentitel, im Rang zwischen König und Herzog (Anrede: »Königliche Hoheit«); erstmals 1569 von Papst Pius V. dem Herzog von Florenz, Cosimo I. de' Medici, verliehen (»Großherzog von Toskana«; Erhebung des Herzogtums Florenz zum Großherzogtum Toskana). In der Rheinbundakte von 1806 erhielten den Titel J. Murat als Großherzog von Berg, der Landgraf von Hessen-Darmstadt, der Kurfürst von Baden und nach seinem Beitritt zum Rheinbund der einstige Großherzog von Toskana, Ferdinand III., als Großherzog von Würzburg; 1810 wurde Fürstprimas Karl Theodor von Dalberg Großherzog von Frankfurt. In der Wiener Kongressakte (1815) erhielten die Herzöge von Sachsen-Weimar(-Eisenach), Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg und Luxemburg den Titel; als Staatsoberhaupt führt ihn heute noch der Großherzog von Luxemburg.
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Universal-Lexikon. 2012.