Mịsch|ehe 〈f. 19〉 Ehe von Angehörigen verschiedener Religionen bzw. Konfessionen, bes. der kath. u. ev. Konfession
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Mịsch|ehe, die:
1. Ehe zwischen einer Partnerin u. einem Partner verschiedener Konfession, Religionszugehörigkeit od. Nationalität.
2. (nationalsoz.) Ehe zwischen einem als ↑ arisch (2) definierten Partner bzw. einer solchen Partnerin und einer jüdischen Partnerin bzw. einem jüdischen Partner.
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I Mischehe,
Bezeichnung für die Ehe zwischen Partnern verschiedener Konfessionen oder Religionszugehörigkeiten. In der katholischen Kirche hat es seit 1970 unter Papst Paul VI. eine Lockerung diesbezüglich gegeben; bis dahin musste eine Dispenz (Erlaubnis) vom Bischof eingeholt werden. Katholiken können nunmehr ohne große Probleme Nichtkatholiken dann kirchlich heiraten, wenn die Ehezeremonie in katholischer Form vollzogen wird, der nichtkatholische Partner getauft ist und der katholische Partner versichert, am Glauben festzuhalten und die Kinder sowohl katholisch zu taufen als auch zu erziehen. In der evangelischen Kirche gibt es dagegen keine kirchenrechtlichen Beschränkungen.
Seit die Nationalsozialisten den Begriff der Mischehe durch ihre menschenverachtende Ideologie rassistisch belegten, gilt er als diskriminierend. In den Nürnberger Gesetzen vom 15. 9. 1935 wurde die Mischehe, die als »Ehe zwischen einem Angehörigen deutschen oder artverwandten Blutes und einer Person anderer rassischer Zugehörigkeit« definiert wurde, verboten und mit Gefängnis- beziehungsweise Zuchthausstrafen belegt, da sie in der nationalsozialistischen Ideologie als »Rassenschande« gewertet wurde.
Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft und der religiösen und politischen Anschauung; daher hat der Begriff Mischehe in der deutschen Rechtsprechung keine Bedeutung. Die christlichen Kirchen haben den Begriff der Mischehe durch die Bezeichnung konfessionsverschiedene Ehe ersetzt.
Im jüdischen Recht ist die Ehe mit einem Nichtjuden unstatthaft, ein Übertritt zum Judentum bei den Strenggläubigen eigentlich unerlässlich. In einigen jüdischen Gemeinden, vor allem in den USA, wird diese Vorschrift aber nicht mehr so streng gehandhabt.
Im Islam ist zwar die Ehe einer Muslimin mit einem Nichtmuslim nichtig, dagegen die Ehe eines Muslim mit einer Christin oder Jüdin aber gültig. Eine Ehe zwischen einem Muslim und einer andersgläubigen Frau ist nach dem islamischen Recht auflösbar, wobei die aus der Ehe entstandenen Kinder anerkannt werden.
II
Misch|ehe,
im allgemeinen Sprachgebrauch nach wie vor weit verbreitete Bezeichnung für eine Ehe zwischen Ehepartnern unterschiedlicher Konfessions- oder Religionszugehörigkeit.
christliche Kirchen:
die Ehe zwischen Angehörigen verschiedener christlicher Konfessionen; im kirchlichen Sprachgebrauch als konfessions- beziehungsweise bekenntnisverschiedene Ehe bezeichnet. Nach katholischem Kirchenrecht wird eine konfessionsverschiedene Ehe als gültig anerkannt, wenn sie in katholischer (Eherecht, kirchliches) oder (bei Dispens von der katholischen Form) in einer anderen öffentlichen Form (nichtkatholische religiöse oder standesamtliche Trauung) geschlossen wurde. Eine Dispens muss eingeholt werden, wenn ein Partner ungetauft ist, da dies ein Ehehindernis darstellt und die Ehe ohne erteilten Dispens ungültig ist. Die kirchliche Erlaubnis zu einer konfessionsverschiedenen Ehe kann in Deutschland jeder Pfarrer, den Dispens vom Ehehindernis und von der katholischen Form nur der zuständige Bischof erteilen. Voraussetzung für eine Mischehe ist zudem die mit Wissen des nichtkatholischen Partners abgegebene aufrichtige Versicherung des katholischen Partners, dass er an seinem Glauben festhalten und nach seinen Möglichkeiten auf die katholische Taufe und Erziehung der gemeinsamen Kinder bedacht sein werde. - In den meisten orthodoxen (Landes-)Kirchen sind der ostkirchliche Trauritus und das Versprechen der orthodoxen Kindererziehung Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Mischehe. - In den evangelischen Kirchen bestehen heute im Allgemeinen keine rechtlichen Beschränkungen mehr.
Nach jüdischem Recht ist die Ehe mit einem Nichtjuden unstatthaft und daher der vorherige Übertritt des nichtjüd. Partners zum jüdischen Glauben unerlässlich. Während Mischehen seit dem 19. Jahrhundert v. a. in den USA sehr häufig sind und durch das Reformjudentum geduldet werden, gilt in Israel das traditionelle jüdische Recht.
Die Ehe einer Muslimin mit einem Nichtmuslim ist nichtig; die Ehe eines Muslims mit einer Christin oder Jüdin voll gültig, mit einer weder muslimischen noch christlichen oder jüdischen Frau auflösbar. Kinder gelten jedoch in allen Fällen als ehelich und erbberechtigt.
U. Beykirch: Von der konfessionsverschiedenen zur konfessionsverbindenden Ehe? (1987);
W. Schöpsdau: Konfessionsverschiedene Ehe. Ein Hb. (31995).
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Mịsch|ehe, die: 1. Ehe zwischen Partnern verschiedener Konfession, Religionszugehörigkeit od. Nationalität: In Sarajevo ... Heute sind es wieder politische Führungen, die die Menschen auseinander drängen, so genannte -n verbieten wollen und sich für ihre Ziele auf Religionskriege berufen (Zeit 10. 3. 95, 16); Auf der anderen Seite der Barrikade steht der Nachtwächter Hyacinthe, der sich vor zwei Wochen von seiner Tutsi-Frau scheiden ließ, weil -n in Burundi heute nicht mehr möglich sind (Zeit 21. 4. 95, 2). 2. (nationalsoz.) Ehe zwischen sog. Ariern (2) u. Juden: Sein gefährdetes Leben umschloss eine Verhaftung ebenso wie den Wehrdienst als Feldwebel, die Aberkennung der Wehrwürdigkeit wegen des Festhaltens an seiner »Mischehe« ebenso wie die Tätigkeit als Anwalt bis kurz vor Kriegsende (Zeit 12. 12. 97, 20).
Universal-Lexikon. 2012.