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[mit einer Feier verbundener] Akt des ↑ Trauens (3):
eine kirchliche, standesamtliche T.;
eine T. vollziehen.
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I Trauung,
die kirchliche und standesamtliche Form der Eheschließung (Ehe, Eherecht). Zum anschließenden bürgerlichen Fest Hochzeit.
Nach katholischem Kirchenrecht ist die Trauung die liturgische Feier des Sakraments der Eheschließung. Ihr wesentlicher, zum Zustandekommen der Ehe notwendiger Kern besteht aus der Erfragung des Ehewillens der Brautleute durch einen bevollmächtigten Priester oder Diakon in Gegenwart von zwei Zeugen und der Entgegennahme der Ehewillenserklärung sowie der Segnung der Ehe. - Anders als in der katholischen Kirche gilt die Ehe in den evangelischen Kirchen nicht als Sakrament, sodass die Ziviltrauung grundsätzlich auch kirchenrechtlich als ausreichend gilt. - In den orthodoxen Kirchen geschieht die Trauung (seit dem 8./9. Jahrhundert) durch die sakramentale »Bekränzung« von Braut und Bräutigam nach deren ausdrücklicher Erklärung des Ehewillens; die »Kränze« sind in der griechisch-orthodoxen Kirche oft aus Blumen, in den slawisch-orthodoxen Kirchen meist Metallkronen.
Der Ausdruck Trauung, ihre rechtliche Bedeutung und die Substanz ihrer Zeremonien (beiderseitige Willenserklärung; Ringwechsel) gehen auf das germanisch-deutsche Recht zurück. Nach diesem wurde die Braut von ihrem Vormund dem Bräutigam »anvertraut«, der damit die Munt (»Vormundschaft«) über sie erhielt. Als Gegenleistung war ein Lohngeld des Bräutigams üblich, das er oft in Form eines Ringes gab (Trauring). Neben der Übertragung der Munt und der Leistung des Brautgeldes (Wittum) gehörte die »Heimführung« der Braut ins Haus des Bräutigams (sowie bis in die Neuzeit das öffentliche, zum Teil symbolische Beilager) zur rechtserheblichen Trauung. - Die kirchliche Trauung entstand im 14. Jahrhundert; sie löste die bis dahin übliche Eheschließung durch einen weltlichen Trauvormund ab und führte im 15. Jahrhundert zum Verbot der Laientrauung. In den protestantischen Gebieten setzte sich ein kirchlicher Trauzwang erst im 17. Jahrhundert durch. - Seit dem 15./16. Jahrhundert ist die kirchliche Trauung vom Ortsgeistlichen in den Kirchenbüchern dokumentiert; die standesamtliche Trauung (Ziviltrauung, seit dem 18. Jahrhundert üblich; seit 1876 [Kulturkampf] in Deutschland allein rechtsgültig) wird in das Heiratsbuch eingetragen.
C. Schott: T. u. Jawort. Von der Brautübergabe zur Zivil-T. (21992).
Trauung
(Eheschließung), Bezeichnung für die (festliche) Zeremonie der Eheschließung im Standesamt (standesamtliche Trauung) und in der Kirche (kirchliche Trauung). Das Wort Trauung kommt von althochdeutsch truwen, vertrauen. Durch die standesamtliche Trauung wird das Rechtsverhältnis der Ehe begründet. Nur die vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe (Zivilehe) ist rechtsverbindlich. Bei der Trauung müssen beide Partner persönlich anwesend sein und vor dem Standesbeamten wie den Trauzeugen erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Diese Erklärungen können weder unter Angabe einer Bedingung noch einer Zeitbestimmung (Dauer) abgegeben werden.
Die kirchliche Trauung darf grundsätzlich erst nach der standesamtlichen Trauung durchgeführt werden (Ausnahme nur bei gefährlicher Erkrankung und Ähnlichem). Hier bekräftigt das Ehepaar innerhalb einer liturgischen Feier den Entschluss zur Ehe vor einem Geistlichen und der Gemeinde. In der katholischen Kirche gilt die Ehe als Sakrament, als Zeichen der Gnade und Gegenwart Gottes in der Welt.
Siehe auch: Ehemündigkeit, Ehe- und Familienrecht.
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Trau|ung, die; -, -en [zu ↑trauen (3); spätmhd. trūunge = Vertrauen]: [mit einer Feier verbundener] Akt des Trauens (3): eine kirchliche, standesamtliche T.; eine T. vollziehen; Ein neues dänisches Gesetz erlaubt die T. von gleichgeschlechtlichen Partnern (MM 11. 10. 89, 17).
Universal-Lexikon. 2012.