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Lạnd|wehr 〈f. 20〉
1. 〈MA〉 Grenzbefestigung eines kleinen Gebietes aus Wällen u. Buschwerk
2. 〈Mil.〉
2.1 〈urspr.; allg.〉 bewaffnetes Aufgebot zum Schutz des Landes bei der Abwehr des Feindes
2.2 〈1805-1945〉 die Wehrpflichtigen vom 35. bis zum 45. Lebensjahr
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Lạnd|wehr, die (früher):
1. Grenzbefestigung meist kleinerer Gebiete aus Wällen, Gräben u. Buschwerk.
2. Aufgebot von wehrfähigen Männern, oft von Reservisten, das bes. zum Festungsbau, zur Verteidigung o. Ä. eingesetzt wurde.
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Landwehr,
1) Befestigung, die ein ganzes Land umzieht oder als Straßen- und Talsperre den Eintritt in ein bestimmtes Gebiet verwehrt, eine für die Germanen besonders kennzeichnende Art der Befestigung. Die älteste Landwehr ist der Angrivarierwall, ein Grenzwall zwischen den Angrivariern und Cheruskern an der mittleren Weser (1. Jahrhundert n. Chr.); spätere Anlagen sind der Wansdyke bei Bristol (6. Jahrhundert), der Grenzwall des alten westsächsischen Königreichs, der Offa's Dyke am Severn in England (8. Jahrhundert) sowie das Danewerk (8. Jahrhundert), der Grenzwall der Dänen gegen Karl dem Großen. Im 14. Jahrhundert wurden in Deutschland - im Gegensatz zu den älteren Landwehren, die nur einen Wall und einen Graben hatten - Landwehren mit einem Wall mit Graben zu beiden Seiten oder mit mehreren Wällen und entsprechenden Gräben errichtet; sie waren meist mit Hecken oder Dornensträuchern (Gebück) bepflanzt, z. B. das Gebück im Rheingau.
2) ursprünglich - ähnlich wie Landsturm - Bezeichnung für das Aufgebot aller Waffenfähigen, 1813-1918 Bestandteil des preußisch-deutschen Heeres, 1935-45 eine Form des Wehrdienstes. - Anknüpfend an die Aufgebote der Landesdefension im Herzogtum Preußen (16./17. Jahrhundert), der 1701 aufgestellten preußischen Landmiliz sowie der 1809 in Österreich und 1812 in Russland aufgebotenen Landwehren wurde in Preußen 1813 eine Landwehr aufgestellt. Sie umfasste alle nicht dem stehenden Heer angehörenden Männer vom 17. bis 40. Lebensjahr. 1814 wurde die Landwehr in ein 1. Aufgebot (Wehrpflichtige vom 26. bis 32. Lebensjahr) und ein 2. Aufgebot (Wehrpflichtige vom 33. bis 39. Lebensjahr) geteilt. Durch die preußische Heeresreorganisation 1859/60 änderte sich der Charakter der Landwehr grundlegend. Die Landwehrregimenter des 1. Aufgebots wurden in das stehende Heer übernommen, die übrige Landwehr zu einer aus der Feldarmee ausgegliederten Reserve. Ab 1888 galt die Landwehrpflicht vom 28. bis 40. Lebensjahr. Im Ersten Weltkrieg wurden Landwehrtruppenteile v. a. an ruhigeren Frontabschnitten und als Besatzung eingesetzt, 1919 erfolgte die Auflösung. Das Wehrgesetz vom 31. 5. 1935 legte die Landwehrpflicht für das 35.-45. Lebensjahr fest.
In Österreich wurde die Landwehr 1852 aufgelöst; später wurden mit »Landwehr« (ungarisch »Honvéd«) die stehenden Nationalheere in Österreich und Ungarn im Gegensatz zur gemeinsamen (k. und k.) Armee bezeichnet. Eine Verpflichtung zum Landsturm gab es in beiden Ländern schon seit 1511 (Tiroler Landsturm in den Napoleonischen Kriegen). In der Doppelmonarchie nahm der Landsturm die Stelle der deutschen Landwehr und des deutschen Landsturms ein.
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Lạnd|wehr, die (früher): 1. Grenzbefestigung meist kleinerer Gebiete aus Wällen, Gräben u. Buschwerk: ∙ die Lawinen hätten längst den Flecken Altdorf unter ihrer Last verschüttet, wenn der Wald dort oben nicht als eine L. sich dagegenstellte (Schiller, Tell III, 3). 2. Aufgebot von wehrfähigen Männern, oft von Reservisten, das bes. zum Festungsbau, zur Verteidigung o. Ä. eingesetzt wurde.
Universal-Lexikon. 2012.