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Auf|ge|bot ['au̮fgəbo:t], das; -[e]s, -e:1. amtliche Bekanntgabe einer beabsichtigten Heirat:
das Aufgebot aushängen.
2. <ohne Plural> etwas, was aufgeboten, für etwas eingesetzt worden ist:
ein starkes Aufgebot an/von Menschen und Material.
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Auf|ge|bot 〈n. 11〉
2. Aufforderung, Ansprüche u. Rechte anzumelden, z. B. bei Erbschaften
3. amtliche Bekanntgabe, Veröffentlichung
4. 〈früher〉 Aufforderung zur Landesverteidigung
● \Aufgebot eines Brautpaares; ein ungeheures \Aufgebot an Menschen und Material; mit (dem) \Aufgebot aller Kräfte; →a. aufbieten
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1. <Pl. selten> eine (zur Erledigung einer Aufgabe) aufgebotene Anzahl:
ein starkes A. von Polizeikräften;
mit einem gewaltigen A. an Hubschraubern und Sanitätswagen.
2. (früher) öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten Eheschließung eines Paares [durch Aushang im Standesamt]:
das standesamtliche A. bestellen.
3. (Rechtsspr.) öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen, Rechten.
4. <o. Pl.> (veraltend) Aufbietung:
mit dem A., unter dem A. (unter Aufbietung) ihrer letzten Kräfte.
5. (Militär)
a) (früher) Aufruf zum Waffendienst; Heranziehung zum Kriegsdienst:
das A. von Landwehren in den Befreiungskriegen;
Ü ihr seid das letzte A. (die letzte Reserve);
b) (schweiz.) Befehl, zur Erfüllung der allgemeinen Dienstpflicht einzurücken.
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I Aufgebot,
1) bürgerliches Recht: allgemein die öffentliche gerichtliche Aufforderung an unbekannte Beteiligte zur Anmeldung von Rechten, wobei ein Rechtsnachteil für den entsteht, der sein Recht nicht fristgerecht anmeldet, z. B. das Aufgebot der Nachlassgläubiger (§ 1970 BGB, Nachlass). Das Aufgebot wird im Aufgebotsverfahren erlassen. Im Eherecht ist das Aufgebot die eine Woche lang ausgehängte öffentliche Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung zu dem Zweck, dem Standesamt bislang unbekannt gebliebene Eheverbote, z. B. nahe Verwandtschaft, zur Kenntnis zu bringen (§ 12 Ehegesetz). Das Aufgebot soll im Rahmen der Neuregelung von eherechtlichen Vorschriften abgeschafft werden. - Das österreichische Ehegesetz hat durch Änderung vom 11. 11. 1983 die Vorschriften über das Aufgebot beseitigt. Das schweizerische Eherecht kennt den Begriff nicht, wohl aber eine zehntägige Verkündungsfrist zwischen Anmeldung und Verkündung der Eheschließung.
2) Kirchenrecht: Die Anmeldung zur kirchlichen Trauung wird im evangelischen Kirchenrecht vielfach Aufgebot genannt; sie wird teilweise durch Aushang oder durch Abkündigung im Gottesdienst bekannt gemacht. Das Aufgebot in diesem Sinne dient nicht der Ermittlung von Ehehindernissen, sondern enthält die Empfehlung zur Fürbitte. - Im katholischen Kirchenrecht ist das Aufgebot die Ergänzung der Feststellungen des Brautexamens durch Bekanntgabe des Ehevorhabens (meist in schriftlicher Form) in der Heimatgemeinde, um etwaige Ehehindernisse zu entdecken. (Eherecht)
3) Militärwesen: Bezeichnung für die Gesamtheit der zur Landesverteidigung herangezogenen Wehrfähigen eines Volkes. - In der Schweiz ist das Aufgebot der Befehl, zur Erfüllung der allgemeinen Dienstpflicht einzurücken.
II
Aufgebot,
gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung durch einwöchigen Aushang im Standesamt (früher in der Kirche), um mögliche Ehehindernisse zu ermitteln. Da das Aufgebot seinen Nutzen verloren hat, wird seine Änderung beziehungsweise Abschaffung erwogen.
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Auf|ge|bot, das; -[e]s, -e [für mhd. ūfbōt, zu ↑aufbieten]: 1. <Pl. selten> eine (zur Erledigung einer Aufgabe) aufgebotene Anzahl: ein starkes A. von Polizeikräften; mit einem gewaltigen A. an Hubschraubern und Sanitätswagen; (Sport:) Martin Schmitt und Co. haben Wort gehalten. Und das erste WM-Gold im Mannschafts-Skispringen für ein deutsches A. erkämpft (Tagesspiegel 24. 2. 99, 24); Schäfer nahm aber unterdessen das Training wieder auf, im nächsten Spiel gegen Düsseldorf gehört er wieder zum A. (Kicker 6, 1982, 36). 2. (früher): öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten Eheschließung eines Paares [durch Aushang im Standesamt]: das standesamtliche A. bestellen. 3. (Rechtsspr.) öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen, Rechten: auf das A. der Erbberechtigten hin meldeten sich mehrere im Ausland lebende Personen. 4. <o. Pl.> (veraltend) Aufbietung: auch das A. seiner ganzen Verstandeskraft half ihm nicht; mit dem A., unter dem A. (unter Aufbietung) ihrer letzten Kräfte. 5. (Milit.) a) (früher) Aufruf zum Waffendienst; Heranziehung zum Kriegsdienst: das A. von Landwehren in den Befreiungskriegen; Ü ihr seid das letzte A. (die letzte Reserve; Kirst, 08/15, 809); b) (schweiz.) Befehl, zur Erfüllung der allgemeinen Dienstpflicht einzurücken.
Universal-Lexikon. 2012.