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Anklage
Klageschrift; Klage; Anklagevertretung; Vertreter der Anklage; strafrechtliche Verfolgung

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An|kla|ge ['ankla:gə], die; -, -n:
1.
a) Beschuldigung eines Tatverdächtigen (durch die Staatsanwaltschaft) bei Gericht:
die Anklage lautet auf Mord; eine Anklage wegen Betrug; unter Anklage stehen; gegen jmdn. Anklage erheben (jmdn. anklagen).
Syn.: Klage.
Zus.: Mordanklage.
b) Vertretung der Anklage vor Gericht:
das Plädoyer der Anklage.
2. anklagende Äußerung, schwerer öffentlicher Vorwurf:
eine leidenschaftliche Anklage gegen den Krieg; das Buch erhebt Anklage gegen Gewalt und Terror.
Syn.: Kritik, Protest.
Zus.: Selbstanklage.

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Ạn|kla|ge 〈f. 19
1. Beschuldigung vor Gericht
2. Beschuldigung, Vorwurf
● gegen jmdn. \Anklage erheben (wegen Mordes usw.) jmdn. vor Gericht beschuldigen; das Buch ist eine \Anklage gegen die Unmenschlichkeit des Krieges; die \Anklage vertritt ...; unter \Anklage stehen (wegen) vor Gericht beschuldigt sein; unter \Anklage stellen anklagen

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Ạn|kla|ge , die; -, -n:
1. <o. Pl.>
a) Klage, Beschuldigung vor Gericht:
die A. lautet auf Totschlag;
eine A. wegen Betrugs;
die A. stützt sich auf Indizien;
A. gegen jmdn. erheben;
eine A. einreichen, zurückziehen;
unter A. stehen;
jmdn., etw. zur A. bringen (Papierdt.; anklagen);
es ist noch offen, ob es zur A. kommt;
b) Anklagevertretung:
die A. wirft ihm Untreue vor;
die Plädoyers der A. und der Verteidigung.
2. Klage, Vorwurf, Beschuldigung:
massive, flammende -n gegen jmdn. vorbringen;
soziale -n.

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Anklage,
 
bei Gericht gestellter Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person. Die Anklage wird in der Regel durch die öffentliche Klage der das Anklagemonopol besitzenden Staatsanwaltschaft (§ 152 StPO), in den Ausnahmefällen der Privatklage durch den Verletzten erhoben. Sie erfolgt a) durch Einreichung der Anklageschrift (§ 170 StPO), die den Angeschuldigten, die ihm zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Tat und die verletzten Strafnormen bezeichnet (§ 200 StPO), b) ausnahmsweise auch mündlich im beschleunigten Verfahren (§ 212 a StPO) oder bei der Nachtragsanklage in der Hauptverhandlung (§ 266 StPO). Die Erhebung der öffentlichen Klage kann unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Verletzten im Klageerzwingungsverfahren durchgesetzt werden. - Ähnliche Regelungen in Österreich (§§ 2, 90, 112, 207 ff., 451, 483 StPO) und in der Schweiz.

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Ạn|kla|ge, die; -, -n: 1. <o. Pl.> a) Klage, Beschuldigung vor Gericht: die A. lautet auf Totschlag; eine A. wegen Betrugs; die A. stützt sich auf Indizien; A. gegen jmdn. erheben; eine A. einreichen, zurückziehen; jmdn., etw. zur A. bringen (Papierdt.; anklagen); unter A. stehen; b) Anklagevertretung: Das Gericht versammelt sich ... zu den Plädoyers der A. und der Verteidigung (Frisch, Gantenbein 430). 2. Klage, Vorwurf, Beschuldigung: massive, flammende -n gegen jmdn. vorbringen; soziale -n; Was in der Novelle ... schon anklingt, die A. des Sohnes gegen den Vater (Jens, Mann 117); Beleidigungen waren ihre Blicke, versteckte -n, bösartige Vorwürfe (Jaeger, Freudenhaus 310).

Universal-Lexikon. 2012.