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Anfrage
Nachfrage; Abfrage; Fragestellung; Frage; Antrag; Bewerbung; Ansuchen; Antragstellung

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An|fra|ge ['anfra:gə], die; -, -n:
Bitte um Auskunft oder Aufklärung:
eine telefonische, schriftliche Anfrage an jmdn. richten.
Syn.: Frage, Nachfrage.

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Ạn|fra|ge 〈f. 19Frage, Erkundigung, Ersuchen, Bitte um Auskunft (auch im Parlament; parlamentarische \Anfrage) ● eine \Anfrage einbringen (im Parlament); darf ich mir eine \Anfrage erlauben?große/Große \Anfrage durch besondere Wichtigkeit u. größere Anzahl von Unterzeichnern gekennzeichnete parlamentar. A.; kleine/Kleine \Anfrage kurze parlamentar. A., die schriftl. beantwortet werden kann ● eine \Anfrage an jmdn. richten; eine Auskunft auf \Anfrage erhalten

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Ạn|fra|ge , die; -, -n:
Ersuchen, Bitte um Auskunft:
Ihre A. bei unserer Firma wegen der Reparatur;
eine telefonische, schriftliche A. an jmdn. richten;
Kleine/kleine A. (Parlamentsspr.; in der Regel schriftlich gestellte u. beantwortete Frage an die Regierung);
Große/große A. (Parlamentsspr.; in einer Parlamentssitzung behandelte Frage an die Regierung);
Dringliche/dringliche Anfrage (österr., schweiz. Parlamentsspr.; schriftliche gestellte Frage an ein Regierungsmitglied, die unmittelbar am Tag des Eingangs im Parlament debattiert wird).

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Anfrage,
 
das Ersuchen von Abgeordneten an die Regierung um Auskunft über bestimmte Tatsachen. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (§§ 100 ff.) unterscheidet kleine und große (parlamentarische) Anfragen. Beide sind schriftlich einzureichen und müssen von einer Mindestanzahl von Abgeordneten unterzeichnet sein. Kleine Anfragen werden schriftlich beantwortet. Die Antwort auf große Anfragen (Interpellationen) kann Gegenstand einer Beratung des Parlaments sein. Jedes Mitglied des Bundestages ist außerdem berechtigt, in der Fragestunde mündliche Anfragen in begrenzter Zahl zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu stellen.
 
Österreich:
 
Jedes Mitglied des Nationalrats und des Bundesrats ist befugt, nach Maßgabe der Geschäftsordnungen Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten, die die gesamte Vollzugstätigkeit des Bundes (einschließlich der Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen) betreffen. Mitglieder des Nationalrates können schriftliche Fragen stellen, die der Befragte schriftlich zu beantworten hat. Auf Antrag von fünf Abgeordnete hat über die Antwort eine Besprechung stattzufinden. Zulässig ist auch der Antrag von fünf Abgeordnete, eine schriftliche Anfrage mündlich zu begründen und darüber zu debattieren; die »dringliche Behandlung« einer solchen Anfrage muss ohne weiteres stattfinden, wenn dies mindestens fünf Abgeordnete schriftlich fordern. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als zwei solcher Verlangen unterzeichnen.
 
Schweiz:
 
Jedes Mitglied des Nationalrats und des Ständerats ist befugt, in Form von einfachen Anfragen und Interpellationen vom Bundesrat Auskunft über bestimmte Angelegenheiten des Bundes zu verlangen. Interpellationen und einfache Anfragen können für dringlich erklärt werden. Jeder Rat kann beschließen, über Interpellationen eine Diskussion zu führen; einfache Anfragen werden im Rat nicht behandelt. Das Geschäftsreglement des Nationalrats sieht außerdem Fragestunden vor.

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Ạn|fra|ge, die; -, -n: Ersuchen, Bitte um Auskunft: eine telefonische, schriftliche A. an jmdn. richten; Ihre A. bei unserer Firma wegen der Reparatur; Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze mündliche -en an die Regierung zu richten (Fraenkel, Staat 229); kleine A. (Parl.; in der Regel schriftlich gestellte u. beantwortete Frage an die Regierung); große A. (Parl.; in einer Bundestagssitzung behandelte Frage an die Regierung).

Universal-Lexikon. 2012.