Gehöft
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Heim|stät|te 〈f. 19; geh.〉
1. Ort, an dem jmd. sich heimisch fühlt; oV Heimstatt
2. kleiner Grundbesitz, über den der Eigentümer nur beschränkt verfügen kann, besonders Einfamilienhaus mit Nutzgarten
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Heim|stät|te, die:
1. <Pl. selten> Heimstatt:
eine neue H. finden;
jmdm. eine H. bieten.
2. von Bund, Land, Gemeinde[verband] od. gemeinnütziger Siedlungsgesellschaft bevorzugt an Vertriebene, Heimkehrer, Kriegsgeschädigte ausgegebenes, unter bestimmten Bedingungen vererbbares Grundstück mit Einfamilienhaus, Nutzgarten od. landwirtschaftlichem bzw. gärtnerischem Anwesen.
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Heimstätte,
Grundstück, bestehend aus einem Einfamilienhaus mit Nutzgarten, landwirtschaftliches oder gärtnerisches Anwesen, zu dessen Bewirtschaftung die Familie nicht ständiger fremder Hilfe bedarf. Heimstätten werden durch Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder gemeinnützige Siedlungsgesellschaften zu günstigen Bedingungen ausgegeben. Das Eigentum ist vererblich und an »heimstättenfähige« Personen veräußerlich.
Das Heimstättenwesen hat seinen Ursprung in den USA (Homestead Law von 1862). In Europa versuchte seit 1880 die Heimstättenbewegung v. a., die Landflucht einzudämmen und die Existenz besonders der Kleinbauern zu sichern. Zu diesem Zweck ergingen Gesetze in Österreich (1888), Frankreich (1894), der Schweiz (1907) und Belgien (1909). Darüber hinaus führte in Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg die Notwendigkeit, die Existenz der heimkehrenden Soldaten und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern zu sichern, zum Erlass des Reichsheimstättengesetzes vom 10. 5. 1920. In den 30er-Jahren förderte die Heimstättenbewegung besonders die Stadtrandsiedlungen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Heimstätten bevorzugt an Vertriebene, Heimkehrer und Kriegssachgeschädigte ausgegeben. - Am 17. 6. 1993 wurde das Reichsheimstättengesetz vom Deutschen Bundestag aufgehoben.
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Heim|stät|te, die: 1. <Pl. selten> Heimstatt: eine neue H. finden; jmdm. eine H. bieten; Ein Trupp der Rotarmisten goss Benzin in die drei Treppenhäuser und steckte die H. von hundert Berlinern in Brand (Borkowski, Wer 142); Ü das Unmögliche verdient, sobald es das Absonderliche überflügelt, wahrlich eine geruhsame H. (Kusenberg, Mal 60). 2. von Bund, Land, Gemeinde[verband] od. gemeinnütziger Siedlungsgesellschaft bevorzugt an Vertriebene, Heimkehrer, Kriegsgeschädigte ausgegebenes, unter bestimmten Bedingungen vererbbares Grundstück mit Einfamilienhaus, Nutzgarten od. landwirtschaftlichem bzw. gärtnerischem Anwesen.
Universal-Lexikon. 2012.