einstweilige Verfügung,
im Zivilprozessrecht eine aufgrund beschleunigten (summarischen) Verfahrens, das weitgehend den Regeln für den Arrest folgt, erlassene, sofort vollstreckbare Entscheidung, die der (vorläufigen) Sicherung eines Anspruchs oder des Rechtsfriedens dient (§§ 935, 940 ZPO). Sie setzt einen Verfügungsanspruch (der gesichert werden soll) und einen Verfügungsgrund voraus, nämlich die Befürchtung, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. In Form einer Sicherungsverfügung kann eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der späteren Zwangsvollstreckung eines nicht auf Geld gerichteten (Individual-)Anspruches erlassen werden, z. B. zur Vornahme einer Handlung oder Herausgabe einer Sache. Sie darf nur als eine Sicherungsmaßnahme nach freiem Ermessen des Gerichts angeordnet werden, aber keine Befriedigung des Anspruchs selbst vorwegnehmen. Als Regelungsverfügung kann eine einstweilige Verfügung zur vorläufigen Sicherung des Rechtsfriedens erlassen werden, wenn eine überbrückende Zustandsregelung geboten ist, namentlich im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und bei Gemeinschaftsverhältnissen sowie Gesellschaften. Hier kann das Gericht nach Interessenabwägung jede vorläufige Maßnahme anordnen, die einen Status quo bis zur Entscheidung im Hauptprozess regelt. Als Befriedigungsverfügung kann diese einstweilige Verfügung sogar ausnahmsweise die Verwirklichung des in der Hauptsache verfolgten Rechts ganz oder teilweise vorwegnehmen, wenn das zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Das kommt v. a. bei Leistungsansprüchen infrage und hat große praktische Bedeutung bei Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz sowie bei Geldansprüchen im Unterhaltsrecht. Die einstweilige Verfügung wird auf Antrag vom Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen vom Amtsgericht und unter Umständen ohne mündliche Verhandlung erlassen. Die tatsächlichen Grundlagen des Rechts und der Gefährdung sind glaubhaft zu machen. Die Entscheidung kann mit verschiedenen Rechtsbehelfen angefochten werden. War die einstweilige Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt oder wird sie aus bestimmten Gründen aufgehoben, so ist der Antragsteller dem Gegner auch ohne Verschulden schadensersatzpflichtig.
Im Verwaltungsprozessrecht ist die einstweilige Anordnung dem Verfahren der einstweiligen Verfügung nachgebildet.
In Österreich ist die einstweilige Verfügung in den §§ 378 ff. Exekutionsordnung ähnlich wie in Deutschland geregelt. Es gibt einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Leistungsansprüchen, zur Sicherung oder Regelung tatsächlicher Verhältnisse oder zur vorläufigen Befriedigung. Einstweilige Verfügungen werden auch von den schweizerischen Prozessordnungen vorgesehen; gleichbedeutend wird auch von »einstweiligen Anordnungen« oder »vorsorglichen Maßnahmen« gesprochen.
Universal-Lexikon. 2012.