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Heiliges Römisches Reich
Heiliges Römisches Reich,
 
lateinisch Sacrum Romanum Imperium, amtliche Bezeichnung für den Herrschaftsbereich des abendländischen Römischen Kaisers und der in ihm verbundenen Reichsterritorien (Deutschland, Italien [seit 951] und Burgund [seit 1033]); staatsrechtlich in einem längeren Prozess aus dem Ostfränkischen Reich hervorgegangen (zumeist ab 911/19 angesetzt) und seit dem 11./12. Jahrhundert »Reich der Deutschen« (»regnum Teutonic[or]um«) genannt; am 6. 8. 1806 mit der Niederlegung der Römischen Kaiserkrone durch Franz II. aufgelöst. Dieses (in nicht ganz korrekter Bezeichnung) »alte (deutsche) Reich« war seit 962 durch das Kaisertum Ottos I. mit der Tradition des Römischen Reichs verbunden und galt als dessen Fortsetzung (Reichsidee). - Die Bezeichnung Romanum Imperium gehörte bereits zum Kaisertitel Karls des Großen und ist seit Konrad II. (1034) amtlicher Titel des Reichs. Als Sacrum Imperium wird das Reich seit 1157 in Urkunden Kaiser Friedrichs I. Barbarossa bezeichnet, um in Anlehnung an das römische Kaiserrecht Justinians seine sakrale Würde gegenüber der Kirche (»Sancta Romana Ecclesia«) zu betonen. Seit 1254 bürgerte sich in den Königsurkunden die Bezeichnung Sacrum Romanum Imperium ein. In deutschen Urkunden tritt die Bezeichnung Heiliges Römisches Reich bei Kaiser Karl IV. auf. Der Zusatz deutscher Nation (Nationis Germanicae) wurde nach 1442 beigefügt (erstmals 1486 in einem Reichsgesetz belegt, als Gesamtformel seit 1512 gebräuchlich) und bezeichnete einschränkend die deutschen Teile des Reichsgebiets im Unterschied zu Italien und Burgund (deutsche Nation). Seit dem 17. Jahrhundert drückte er auch den nationalen Anspruch der Deutschen auf das Imperium aus, doch bildete der Westfälischen Friede 1648 mit der Einschränkung des Kaisers auf Reservatrechte und auf die Bestätigung der reichsständischen Landeshoheit bei fortbestehender konfessioneller Spaltung die Zäsur, nach der der Fortgang der deutschen Geschichte nicht mehr auf der universalen Ebene des Heiligen Römischen Reichs, sondern im wachsenden Machtbereich der Territorialstaaten erfolgte. - Für die Verfassung des Heiligen Römischen Reichs bis 1806 grundlegend waren die Reichsgrundgesetze; als Vertretung der Reichsstände fungierte der Reichstag. Hoheitszeichen wurde der Reichsadler. Ab 1500/12 war das Heilige Römische Reich in Reichskreise eingeteilt; es galt, v. a. im 18. Jahrhundert, als Hort »deutscher Libertät« (Freiheit) sowie als ein System des föderativen Prinzips, regionaler Autonomie und weitgehender Dezentralisierung in Mitteleuropa. Dieser Aspekt findet, nach überwiegend abwertenden Beurteilungen nach 1815 beziehungsweise 1866, jüngst wieder verstärkt Beachtung.
 
Literatur:
 
K. Schottenloher: Die Bez. »H. R. R. Dt. Nation«, in: Festschr. E. Stollreiter. .., hg. v. F. Redenbacher (1950);
 P. Moraw u. a.: Reich, in: Geschichtl. Grundbegriffe, hg. v. O. Brunner, Bd. 5 (1984);
 J. Petersohn: Rom u. der Reichstitel »Sacrum Romanum Imperium« (1994).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Heiliges Römisches Reich deutscher Nation (1495 bis 1618): Ohnmächtiger Riese
 

Universal-Lexikon. 2012.