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Rẹchts|me|di|zin 〈f. 20; unz.; Med.〉 forensische Medizin, Gerichtsmedizin
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Rẹchts|me|di|zin, die <o. Pl.>:
Gerichtsmedizin.
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Rechtsmedizin,
forẹnsische Medizin, früher Gerichtsmedizin, Fachgebiet der Medizin, das die Entwicklung, Anwendung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege umfasst. Die Rechtsmedizin ist ein offizielles ärztl. Weiterbildungsgebiet und wird vom Facharzt für Rechtsmedizin (Rechtsmediziner, früher Gerichtsarzt) ausgeübt.
Aufgaben der forensisch klinischen Medizin sind die rechtsmedizinische Beurteilung von Körperverletzungen, der Haft- und Verhandlungsfähigkeit von Angeklagten, die Erstellung von Gutachten bei Sittlichkeitsdelikten, zur Ermittlung der Geschlechtszugehörigkeit und der Abstammung (Vaterschaftsbestimmung); die forensische Pathologie befasst sich mit Leichenschau und Sektion, Todesursachenfeststellung, auch im Zusammenhang mit kriminellen Schwangerschaftsabbrüchen, Kindesmisshandlungen und der Blutalkoholbestimmung bei Verkehrsdelikten; die forensische Chemie und forensische Toxikologie dienen der Spurenanalyse und dem Nachweis von Giften; die forensische Psychiatrie erstellt Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit, Geschäfts- und Testamentsfähigkeit; die ärztliche Rechts- und Standeskunde klärt Fragen, die das rechtliche Verhältnis von Arzt und Patient betreffen (z. B. Kunstfehler, Kurpfuscherei).
Die Aufgaben des Gerichtsarztes werden von Amtsärzten oder von speziell angestellten Rechtsmedizinern wahrgenommen. Zum Gerichtsarzt kann ein haupt- oder nebenamtlich am Gesundheitsamt tätiger Arzt bestellt werden, der über besondere Erfahrungen in der Rechtsmedizin verfügt und die Prüfung für den öffentlichen Gesundheitsdienst abgelegt hat oder Universitäts-Professor für Rechtsmedizin ist. Nach § 87 StPO muss die gerichtliche Leichenöffnung von zwei Ärzten vorgenommen werden, unter denen sich ein Gerichtsarzt oder der Leiter eines pathologischen Instituts mit rechtsmedizinischen Kenntnissen befindet.
Medizinsche Gesichtspunkte bei der Rechtsprechung wurden schon in der römischen Antike von der justinianischen Gesetzgebung einbezogen. In der »Peinlichen Gerichtsordnung« (Carolina) Karls V. von 1532 finden sich erste gesetzliche Bestimmungen über die Hinzuziehung von Ärzten zur Ermittlung von Tatbeständen. Der französische Chirurg A. Paré verfasste im 16. Jahrhundert eine Anweisung zur Erstellung ärztlichem Gutachten; das erste Lehrbuch der Rechtsmedizin schrieb 1621-35 (»Quaestiones medico-legales«, 7 Bände) der italienische Arzt Paolo Zacchia (* 1584, ✝ 1659). Im 17. Jahrhundert wurde auch durch den niederländischen Zoologen Jan Swammerdam (* 1637, ✝ 1680) und den Arzt Johann Schreyer (✝ nach 1694) die Lungenprobe zur Klärung von Totgeburten eingeführt. Im 19. Jahrhundert erfuhr die Rechtsmedizin eine weitere Ausweitung durch die von dem spanisch-französischen Toxikologen Mateo-José-Bonaventure Orfila (* 1787, ✝ 1853) begründete forensische Toxikologie und die auf C. Lombroso zurückgehende Kriminalpsychologie.
Die Entdeckung der Blutgruppen und des Rhesussystems durch K. Landsteiner und A. S. Wiener und die Einführung spezifischer Blut- und Eiweißnachweismethoden durch P. Uhlenhut waren auch für die Rechtsmedizin von wesentlicher Bedeutung. In neuester Zeit wurde mit der Genomanalyse ein Verfahren zur exakten kriminalistischen Identifizierung von Personen gefunden, dessen Zulassung als Beweismittel im Straf- und Zivilrecht auch in Deutschland angestrebt wird.
R., hg. v. W. Schwerd (51992);
Lex. der R., hg. v. H. Hunger u. a. (1993);
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Rẹchts|me|di|zin, die <o. Pl.>: Gerichtsmedizin.
Universal-Lexikon. 2012.