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Verlobung
Ehegelöbnis; Ehegelübde; Eheversprechen; Verlöbnis

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Ver|lo|bung 〈f. 20gegenseitiges Versprechen künftiger Eheschließung; Sy Verlöbnis

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Ver|lo|bung, die; -, -en:
1. das Sichverloben:
eine V. [auf]lösen, rückgängig machen;
wir geben die V. unserer Tochter [mit Herrn X] bekannt.
2. Fest anlässlich einer Verlobung (1):
V. feiern.

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Verlobung,
 
das gegenseitige Versprechen eines Paares, die Ehe miteinander einzugehen. Für dieses Eheversprechen bedarf es keiner besonderen Form (z. B. Ringwechsel), der Wille ist ausschlaggebend. Das Verlöbnis kann als ein Rechtsverhältnis oder Vertrag angesehen werden (Einigkeit unter den Juristen besteht diesbezüglich nicht), doch kann trotzdem die versprochene Ehe nicht eingeklagt werden. Nichtig ist eine Verlobung dann, wenn einer der Partner (noch) verheiratet oder schon verlobt ist.
 
Ein Rücktritt von der Verlobung ohne wichtigen Grund (wichtige Gründe sind in der Regel Beleidigung, schwere Krankheit, Untreue) verpflichtet gegenüber dem anderen zu Schadenersatz. Er umfasst überflüssig gewordene und angemessene Aufwendungen (beispielsweise das Hochzeitskleid) sowie Schäden durch Veränderung oder Aufgabe des Berufs in Erwartung der Ehe. Die Verlobten haben bei Auflösung der Verlobung (ausgenommen bei Tod eines Verlobten) einander die zum Zeichen der Verlobung gemachten Geschenke zurückzugeben.
 
Die Verlobung war früher ein vor Zeugen öffentlicher und zeremoniell vollzogener Akt, der Rechtsgültigkeit besaß. Voran ging der mündliche Ehevertrag zwischen dem Vater der Braut und dem zukünftigen Ehemann. Das Eheversprechen wurde durch eine finanzielle Zuwendung vom Bräutigam an den Brautvater (Handgeld), durch einen Handschlag (Handgelöbnis), ein Ehepfand (Handschuh, Band, Ring, Münze, Kleidung) sowie durch eine Umarmung und einen Kuss besiegelt. Das Tauschen von Ringen ist für Deutschland erst ab dem letzten Drittel des 11. Jahrhunderts bezeugt.
 
Siehe auch: Kranzgeld.

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Ver|lo|bung, die; -, -en: 1. das Sichverloben: Verlobungen zwischen zwei Gleichgeschlechtlichen gehören auch in Schauspielerkreisen nicht zur Tagesordnung (Ziegler, Labyrinth 188); eine V. [auf]lösen, rückgängig machen; wir geben die V. unserer Tochter [mit Herrn X] bekannt. 2. Fest anlässlich einer ↑Verlobung (1): V. feiern.

Universal-Lexikon. 2012.