Erziehungsberechtigte
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El|tern ['ɛltɐn], die <Plural>:Vater und Mutter:
die Eltern spielten mit ihren Kindern.
Syn.: ↑ Erziehungsberechtigte.
Zus.: Adoptiveltern, Brauteltern, Pflegeeltern.
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Ẹl|tern 〈nur Pl.〉 Vater u. Mutter ● meine \Eltern; nicht von schlechten \Eltern sein 〈fig.; umg.〉 nicht zu unterschätzen, gar nicht mal so übel [<ahd. altiron, eltiron „die Älteren“; → alt]
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Ẹl|tern <Pl.> [mhd. eltern, altern, ahd. eltirōn, altirōn = die Älteren]:
Vater u. Mutter:
liebevolle, strenge E.;
an seinen E. hängen;
bei seinen E. wohnen;
☆ nicht von schlechten E. sein (ugs.; gar nicht so schlecht, nicht zu unterschätzen sein [in Bezug auf die Art der Ausführung]: diese Ohrfeige war nicht von schlechten E.)
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I Eltern,
Verwandte ersten Grades, im rechtlichen Sinne jedoch nicht nur die leiblichen Eltern (Mutter und Vater einschließlich nichtehelicher Elternteile), sondern auch andere, mit dem elterlichen Sorgerecht ausgestattete Personen (Adoptiveltern). - Als erste Bezugspersonen vermitteln im Allgemeinen die Eltern dem Säugling und Kleinkind Erfahrungen, die grundlegend für sein späteres Erleben und Verhalten werden. Zunächst ist in der Regel vor allem die zuverlässige, liebevolle Zuwendung der Mutter von Bedeutung; daneben kann das Kleinkind jedoch unterschiedliche Bindungen aufbauen, sodass Entbehrungen in der Beziehung zu den Eltern auch durch die Zuwendung anderer Bezugspersonen ausgeglichen werden können. Die herkömmlichen Formen und Regeln des erzieherischen Umgangs von Eltern und Kindern werden allerdings durch weitreichende gesellschaftliche Entwicklungen (z. B. Ein-Kind-Familie, getrenntes Wohnen der Eltern, Einflüsse der Medien) und neue pädagogische wie psychologische Erkenntnisse zum Teil nachhaltig verändert.
Siehe auch: Deprivation, elterliche Sorge, Eltern-Kind-Beziehung.
II
Eltern
[eigentlich »die Älteren«], Singular (fachsprachlich) Elter der oder das, -s, Verwandte ersten Grades, jedoch im Rechtssinne nicht nur die leiblichen Eltern (Mutter und Vater), sondern auch andere mit elterlichem Sorgerecht ausgestattete Personen (Adoptiveltern).
Das Elternrecht ist das den Eltern vom GG garantierte Recht, Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder in Selbstverantwortung wahrzunehmen. Nach Art. 6 Absatz 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht (elterliche Sorge). Das Elternrecht ist ein Grundrecht, das als ein aus dem Naturrecht hervorgehendes, vorstaatliches Menschenrecht nicht auf Deutsche beschränkt ist. Der Staat hat über die Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern zu wachen und notfalls die Pflege und Erziehung der Kinder sicherzustellen, die selbst als Grundrechtsträger Anspruch auf den Schutz des Staates haben, und einzugreifen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Versagen die Erziehungsberechtigten oder droht ein Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen, so kann es gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von der Familie getrennt werden. Im schulischen Bereich kollidiert das Elternrecht mit dem selbstständigen, von den Eltern unabhängigen staatlichen Erziehungsauftrag der Schule.
Zu den weiteren Rechtsgrundsätzen gehören: Das Kind erhält den Ehenamen (Namensrecht) und teilt den Wohnsitz der Eltern; haben diese nicht denselben Wohnsitz, so teilt das Kind den Wohnsitz des Elternteils, der das Kind in den persönlichen Angelegenheiten vertritt (§§ 1616, 11 BGB). Solange das Kind dem elterlichen Haushalt angehört und von den Eltern erzogen und unterhalten wird, hat es ihnen in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten (§ 1619 BGB). Eltern und Kinder sind einander unterhaltspflichtig (§§ 1601 ff. BGB) und gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt (§§ 1924 ff.; 2303 ff. BGB).
In Österreich ist das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu gestalten, aufgrund des 1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention vom 20. 3. 1952 garantiert, welches durch Gesetz vom 4. 3. 1964 Verfassungsrang genießt. Die Rechtsbeziehung zwischen Eltern und Kindern ist ähnlich wie in Deutschland geregelt. Die Verhältnisse zwischen dem Kind und seinen Eltern werden durch das schweizerische Recht in ganz ähnlicher Weise ausgestaltet wie durch das deutsche Recht. Durch die Revision des Adoptionsrechts wurde die Stellung des adoptierten Kindes gegenüber den Adoptiveltern vollständig an die des Kindes in Familiengemeinschaft mit den leiblichen Eltern angeglichen.
und Psychologie: Als erste Bezugspersonen vermitteln im Allgemeinen die Eltern dem Säugling und Kleinkind Erfahrungen, die grundlegend für sein späteres Erleben und Verhalten werden. Zunächst ist in der Regel vor allem die zuverlässige, liebevolle Zuwendung der Mutter gefordert. Jedoch kann das Kleinkind verschiedene Arten von Bindungen aufbauen, sodass Entbehrungen in der Beziehung zu den Eltern auch durch die Zuwendungen anderer Bezugspersonen ausgeglichen werden können. Überlieferte Formen und Regeln erzieherischen Umgangs von Eltern und Kindern werden angesichts umfassender Veränderungen in der Gesellschaft (z. B. getrenntes Wohnen der Eltern, Medieneinflüsse) und durch neue pädagogische und psychologische Sichtweisen vielfach ergänzt und modifiziert.
Ahnenverehrung.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
antiautoritäre Erziehung · Autorität · Erziehung · Erziehungsberatung · Familie · Kind · Mutter · Sozialisation · Vater
G. Mensching: Soziologie der Religionen (21968);
F. Ossenbühl: Das elterl. Erziehungsrecht im Sinne des GG (1981);
H. Avenarius u. B. Jeand'Heur: Elternwille u. staatl. Bestimmungsrecht bei der Wahl der Schullaufbahn (1992);
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Ẹl|tern <Pl.> [mhd. eltern, altern, ahd. eltirōn, altirōn = die Älteren]: Vater u. Mutter: liebevolle, strenge E.; ihre E. sind geschieden; seine E. hatten ihn früh adoptiert; keine E. mehr haben; seine E. verlieren; an seinen E. hängen; bei seinen E. wohnen; Es wäre ihm sogar als ein Unrecht gegen diese (= Pflegeeltern) erschienen, nach seinen leiblichen E. zu forschen (Nossack, Begegnung 142); *nicht von schlechten E. sein (ugs.; es in sich haben, gar nicht so schlecht sein [in Bezug auf die Art der Ausführung]): dieser Witz, diese Ohrfeige war nicht von schlechten E.; Was Männer betraf, war sie nicht von schlechten E. (Lemke, Ganz 158).
Universal-Lexikon. 2012.