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Kraft|fahr|zeug ['kraftfa:ɐ̯ts̮ɔy̮k], das; -[e]s, -e:durch einen Motor angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Fahrzeug:
der Angeklagte darf in Deutschland kein Kraftfahrzeug mehr führen.
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Krạft|fahr|zeug 〈n. 11; Abk.: Kfz〉 mit eigener Maschinenkraft bewegtes, nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug
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Krạft|fahr|zeug , das (bes. Amtsspr.):
durch einen Motor angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Fahrzeug.
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Kraftfahrzeug,
Abkürzung Kfz, maschinell angetriebenes selbstfahrendes, gleisfreies Landfahrzeug, nach DIN 70 002 unterteilt in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Kraftrad, Kraftomnibus, Zugmaschine.
Rechtsgrundlagen
für Zulassung und Verkehr von Kraftfahrzeugen sind in Deutschland das Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 3. 5. 1909 in der Fassung vom 19. 12. 1952, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 13. 11. 1937 in der Fassung vom 28. 9. 1988 und die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. 11. 1970, ferner das Personalförderungsgesetz in der Fassung vom 8. 8. 1990 und das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung vom 3. 11. 1993, jeweils mit späteren Änderungen.
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger müssen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen sein durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung (VO über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. 12. 1994; Genehmigungsbehörde für Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt; die aufgrund der Betriebserlaubnisrichtlinie der EG an den Hersteller erteilte EG-Typgenehmigung gilt in allen Mitgliedsstaaten) und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bestimmte Kraftfahrzeuge wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Leichtkrafträder u. a. unterliegen nicht der Zulassungspflicht, bedürfen aber in der Regel einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung (§ 18 StVZO). Zulassungsstellen sind die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte). Die Betriebserlaubnis ist eine behördliche Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Kraftfahrzeugs. Sie muss erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO und der EWG-VO Nummer 3821/85 vom 20. 12. 1985 entspricht. Für Serienfahrzeuge wird dem Hersteller oder anderen in der StVZO genannten Personen nach Prüfung durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine allgemeine Typen-Betriebserlaubnis erteilt. Für Einzelfahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist eine Betriebserlaubnis der Zulassungsstelle erforderlich. Werden an einem Kraftfahrzeug Teile verändert, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann, so hat der Verfügungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen nach technischer Überprüfung eine erneute Betriebserlaubnis zu beantragen (z. B. beim Austausch des Motors gegen einen Motor anderer Bauart oder Leistung). Eigens geregelt ist die Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen aufgrund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der EG im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis (§ 21 a StVZO).
Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (Kraftfahrzeugkennzeichen) hat der Verfügungsberechtigte bei der zuständigen Zulassungsstelle unter Vorlage des Fahrzeugbriefs zu beantragen (§ 23 StVZO). Er muss nachweisen, dass eine Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug besteht. Die amtlichen Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde versehen sein; sie bestehen aus bis zu drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk (Anlage I zur StVZO) und weiteren Buchstaben und Zahlen in fortlaufender Folge (Anlage II zur StVZO). Das Zulassungsverfahren wird durch die Aushändigung des Fahrzeugscheins abgeschlossen. Auf Antrag wird auch ein befristetes amtliches Kennzeichen erteilt (Saisonkennzeichen; Anlage V b zur StVZO), das jedes Jahr in einem bestimmten Zeitraum wiederholt verwendet werden darf. (Versicherungskennzeichen, Eurokennzeichen)
Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen haben bestimmte Meldepflichten zu beachten, so bei der nicht nur vorübergehenden Verlegung des regelmäßigen Standorts von mehr als drei Monaten oder bei Veräußerung des Kraftfahrzeugs (§ 27 StVZO). Wird das Fahrzeug für länger als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsstelle anzuzeigen und das Kennzeichen entstempeln zu lassen.
Kraftfahrzeug und Anhänger sind vom Halter in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Vorschriftsmäßigkeit überprüfen zu lassen (§ 29 StVZO in Verbindung mit Anlagen VIII, VIII a und IX). Dies geschieht in der Regel durch die Technischen Überwachungsvereine beziehungsweise Technische Prüfstellen von Sachverständigen-Organisationen im Zeitabstand von einem Jahr (besonders bei Kraftfahrzeugen nach dem Personalförderungsgesetz, Kraftomnibussen, Krankenwagen, Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht) und zwei Jahren (besonders bei Krafträdern, Pkw); Pkw, die erstmals in den Verkehr gebracht werden, sind erst nach 36 Monaten zu prüfen. - Kraftfahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Die StVZO (§§ 32-67) enthält zahlreiche Einzelbestimmungen über die Anforderungen an Bauart und Ausrüstung, die den Richtlinien der EG entsprechen oder über sie hinausgehen, z. B. über Abmessungen und Gewicht, Anbringung der Sitze und Sicherheitsgurte, Beschaffenheit von Türen, Kennzeichen, Erste-Hilfe-Material, Bereifung, Vorrichtungen gegen unbefugte Benutzung, Bremsen, Kraftstoffbehälter, Geräuscheinwirkung, lichttechnische Einrichtungen, Mitführen von Warndreiecken und Warnleuchten sowie Abgase. Diese Vorschriften sind nicht nur für Erteilung und den Fortbestand der Zulassung maßgeblich, sie enthalten auch viele Bestimmungen, die der Kraftfahrzeughalter bei Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen hat. - Kraftfahrzeuge, für die eine allgemeine Betriebserlaubnis nach den Vorschriften der DDR erteilt wurde, gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 19 Absatz 1 StVZO, wenn sie bis 30. 6. 1994 erstmals in den Verkehr gebracht wurden.
In Österreich regelt das Kraftfahrgesetz 1967 (mit späteren Änderungen) die technische Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge sowie die persönliche Qualifikation (Lenkerberechtigung) der zu ihrem Betrieb Berechtigten, um den Gefahren aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen zu begegnen. Im Wege jährlich wiederkehrender Begutachtung wird jedes Kraftfahrzeug durch dazu behördlich autorisierte Werkstätten auf seine Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie auf die Vermeidung schädlicher Emissionen überprüft. Personenkraftfahrzeuge dürfen neu nur noch mit Abgaskatalysator zugelassen werden. Zulassungsstellen sind die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden.
In der Schweiz wird das Kraftfahrzeugs- und Straßenverkehrsrecht im Bundesgesetz über den Straßenverkehr (SVG) vom 19. 12. 1958 und in der VO über die Straßenverkehrsregeln vom 13. 11. 1962 sowie in verschiedenen weiteren VO geregelt. Das SVG als Haupterlass ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Straßen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden. Als Motorfahrzeug im Sinne des SVG gilt jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. Motorfahrzeuge dürfen nur mit einem Fahrzeugausweis in den Verkehr gebracht werden. Außerdem muss der Lenker im Besitz eines Führerausweises sein.
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Ottomotor: Die Grundzüge des Verbrennungsmotors
Benzineinspritzung: Sauberere Abgase durch genaue Dosierung
Fahrwerk: Die Beine des Autos
Allradantrieb: Alle Räder werden angetrieben
Getriebe: Warum fährt ein Auto schnell und langsam?
Kupplung: Die Verbindung von Motor und Getriebe
Bremse: Wie wird ein Auto angehalten?
Autoelektronik: Mikroelektronik kennzeichnet den Automobilbau
Kraftwagen: Kutsche ohne Pferde
Verkehr: Grenzen der Mobilität
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Krạft|fahr|zeug, das (bes. Amtsspr.): durch einen Motor angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Fahrzeug; Abk.: Kfz.
Universal-Lexikon. 2012.