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Notar
No|tar [no'ta:ɐ̯], der; -s, -e, No|ta|rin [no'ta:rɪn], die; -, -nen:
Jurist, Juristin, der bzw. die Verträge, Urkunden o. Ä. beglaubigt:
sie gingen wegen ihres Ehevertrags zum Notar.

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No|tar 〈m. 1ausgebildeter Jurist, der auch Unterschriften, Schriftstücke beglaubigt u. Rechtsgeschäfte beurkundet u. Ä. [<lat. notarius, urspr. „Geschwindschreiber“]

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No|tar, (österr. ugs. veraltend:) No|tär, der; -s, -e [mhd. noder, notari(e), ahd. notāri < mlat. notarius = öffentlicher Schreiber < lat. notarius = Schnellschreiber, zu: notarius = zum (Schnell)schreiben gehörig, zu: nota, Note]:
Jurist, der Beglaubigungen u. Beurkundungen von Rechtsgeschäften vornimmt.

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Notar
 
[althochdeutsch notāri, von (m)lateinisch notarius »öffentlicher Schreiber«, zu lateinisch notarius »zum (Schnell)schreiben gehörig«] der, -s/-e, unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (des Notariats), der zur Beurkundung von Rechtsvorgängen und zu anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit berufen ist. Gesetzliche Grundlage bildet die Bundesnotarordnung (BNotO) vom 24. 2. 1961 (durchgreifend geändert durch Gesetz vom 29. 1. 1991). Man unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Nurnotar, der seine Tätigkeit hauptberuflich und ausschließlich ausübt, und dem Anwaltsnotar, der das Notariat neben dem Beruf des Rechtsanwalts betreibt.
 
Die Bestellung der Notare erfolgt durch die Landesjustizverwaltungen entsprechend dem Bedarf einer geordneten Rechtspflege. Zum Notar kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, zum hauptberuflichen Notar auf Lebenszeit nur, wer zusätzlich einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat. Der Notar muss sein Amt unparteiisch ausüben, er hat u. a. im Rahmen der Beurkundungstätigkeit Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Beteiligten (§§ 17-21 Beurkundungsgesetz). Bei Interessenkollisionen hat er sich der Amtstätigkeit zu enthalten. Bei Verletzung seiner Amtspflichten ist er zum Schadensersatz verpflichtet, zu dessen Deckung er eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen hat. Für seine Tätigkeit stehen dem Notar Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung zu; eine Gebührenvereinbarung ist unzulässig. Die Gebühren für Kostenschuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz der Gesellschaft in den neuen Ländern haben, sind seit 1. 7. 1996 um 10 % ermäßigt (zuvor gemäß Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 Anlage I, Kapitel III um 20 %).
 
Ähnlich den Rechtsanwaltskammern sind in den Bezirken der OLG Notarkammern, auf Bundesebene die Bundesnotarkammer gebildet. Notare unterliegen der Aufsicht (Prüfung und Überwachung) durch die Präsidenten von Landgericht und OLG sowie durch die Landesjustizverwaltung. Ist ein Notariat erloschen (besonders durch Tod oder Amtsenthebung), ist ein Notariatsverweser zu bestellen.
 
Die BNotO enthält Ausnahmeregelungen für Baden-Württemberg. Im OLG-Bezirk Stuttgart nehmen Bezirksnotare die notariellen Aufgaben wahr. Ihre Ausbildung entspricht im Wesentlichen der der Rechtspfleger, ihre Zuständigkeit umschließt auch die Geschäfte von Grundbuchamt und Nachlassgericht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Landesjustizverwaltung Bezirksnotare zu Notaren (im Sinne von § 3 BNotO) bestellen. Im OLG-Bezirk Karlsruhe kann zum Notar im Landesdienst ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Näheres regelt das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit von Baden-Württemberg - Für das Gebiet der neuen Bundesländer trat am 30. 6. 1990 die VO über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis in Kraft, die durch VO vom 22. 8. 1990 eingehend geändert wurde. Mit Ausnahme von Berlin besteht in den neuen Ländern das Nur-Notariat. Die BNotO gilt, vorbehaltlich der Regelungen für Berlin, in diesem Gebiet zwar nicht (Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel III), der geschaffene Rechtszustand entspricht aber weitgehend dem der Bundesnotarordnung. Die (1997) in Vorbereitung befindliche Novelle der BNotO soll u. a. die Rechtseinheit für die alten und die neuen Länder bringen.
 
In Österreich ist Grundlage für Bestellung und Wirkungsbereich des Notars die Notariatsordnung. Der Notar ist ein unabhängiges Rechtspflegeorgan; die Ernennung erfolgt nach abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften, siebenjähriger Praxis und Ablegung der Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung durch den Bundesminister für Justiz.
 
In der Schweiz wird das Notariatswesen durch die Kantone geregelt. Die Notare sind voll- oder nebenamtliche Staatsbeamte oder aber freiberuflich tätig. In einigen Kantonen können Notare gleichzeitig Rechtsanwälte sein.
 

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No|tar, (österr. ugs. veraltend:) No|tär, der; -s, -e [mhd. noder, notari(e), ahd. notāri < mlat. notarius = öffentlicher Schreiber < lat. notarius = Schnellschreiber, ↑Tachygraph (2), zu: notarius = zum (Schnell)schreiben gehörig, zu: nota, ↑Note]: Jurist, der Beglaubigungen u. Beurkundungen von Rechtsgeschäften vornimmt.

Universal-Lexikon. 2012.