Vorhaltung; Beschwerde; Anklage; Klageschrift; Wehklagen; Gejammer; Wehgeschrei; Lamento (umgangssprachlich); Jammer
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Kla|ge ['kla:gə], die; -, -n:1. Äußerung, durch die man Unmut, Ärger o. Ä. zum Ausdruck bringt:
über etwas Klage führen; sie hatten keinen Grund zur Klage; die Klagen über ihn wurden häufiger.
2. Worte, Laute, durch die man Schmerz, Kummer, Trauer zum Ausdruck bringt:
die Angehörigen des Toten brachen in laute Klagen aus.
Syn.: ↑ Jammer.
Zus.: Totenklage.
3. bei Gericht vorgebrachte Beschwerde; das Geltendmachen einer Forderung o. Ä. vor Gericht:
eine Klage einreichen; der Staatsanwalt hat Klage gegen ihn erhoben.
Zus.: Beleidigungsklage, Räumungsklage, Verfassungsklage, Verleumdungsklage.
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Kla|ge 〈f. 19〉
1. Äußerung von Schmerz od. Trauer, Jammern
2. Beschwerde (über)
3. Geltendmachen eines Anspruchs vor Gericht
● laute \Klagen anstimmen (über); eine \Klage einreichen, abweisen, zurückziehen; \Klage erheben; \Klage führen (über jmdn. od. etwas); dass mir keine \Klagen kommen! (ermahnende Abschiedsworte, besonders an Kinder od. junge Leute) benehmt euch anständig! ● eine \Klage anhängig machen 〈Rechtsw.〉; bittere, laute \Klagen; es ist (die) \Klage laut geworden, dass ... ● in (laute) \Klagen ausbrechen; sich in (ständigen) \Klagen ergehen (über) sich (wiederholt) über eine Sache od. Person beschweren; sein Verhalten gibt (keinen) Anlass zur \Klage; (keinen) Grund zur \Klage haben [<ahd. klaga „Wehgeschrei“]
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Kla|ge , die; -, -n [mhd. klage, ahd. klaga]:
1. (geh.) [mit entsprechenden Gesten verbundene] Äußerung (Worte, Laute), durch die jmd. Schmerz, Kummer, Trauer zum Ausdruck bringt:
eine verzweifelte K. um die Verstorbene;
die stille, stumme K. der Mutter über den Tod ihres Kindes;
in laute -n ausbrechen;
sich in endlosen -n ergehen.
2. Äußerung od. Worte, durch die jmd. Missmut, Unmut, Ärger, Beschwerden zum Ausdruck bringt:
die -n über den Nachbar;
-n über schlechte Bedienung, wegen dauernder Störungen;
es wurden keine neuen -n laut;
über etw. K. führen;
-n vorbringen;
ich will keine -n hören! (scherzh.; benimm dich so, dass sich niemand über dich beklagt!);
[keinen] Anlass, Grund zur K. geben, haben.
3. (Rechtsspr.) bei Gericht vorgebrachte Beschwerde u. das Geltendmachen eines Anspruchs durch ein gerichtliches Verfahren:
eine verfassungsrechtliche K.;
K. auf Zahlung der Schulden;
die K. ist zulässig;
die K. (das Verfahren) läuft [noch];
eine K. prüfen, entscheiden, abweisen, zurückweisen;
eine K. (Klageschrift) abfassen, einreichen;
eine K. (einen Prozess) [gegen jmdn.] anstrengen, führen;
[gegen jmdn.] K. erheben (ein Verfahren einleiten);
das Gericht hat der K. stattgegeben.
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Klage,
im gerichtlichen Verfahren (mit Ausnahme des Strafprozesses, Anklage, Privatklage) das Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz durch richterliche Entscheidung. Die Klage ist beim Gericht in Form eines Schriftsatzes einzureichen, der im Verfahren vor dem Landgericht und in bestimmten amtsgerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt abgefasst und unterschrieben sein muss. Im Amtsgerichts-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess kann die Klage auch mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gebracht werden. Die Klageschrift muss enthalten: die Bezeichnung des angerufenen Gerichts und der Parteien, die bestimmte Angabe des Klagegegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs (Klagegrund), d. h. die Tatsachen, die notwendig sind, um den Gegenstand des Prozesses festzulegen, sowie einen bestimmten Klageantrag (Antrag); dieser muss eindeutig sein und darf nicht unter einer Bedingung gestellt werden. Im Zivilprozess soll der Kläger auch den Streitwert und im Landgerichtsprozess etwaige Gründe angeben, die einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter entgegenstehen. Die Klageschrift wird dem Gegner von Amts wegen zugestellt, erst damit ist die Klage erhoben (§ 253 ZPO), es tritt ihre Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) ein. Eine bestimmte Klagefrist zur Klageerhebung ist im Zivil- und Arbeitsprozess nur ausnahmsweise, z. B. bei Wiederaufnahmeverfahren, einzuhalten. Sozial-, Verwaltungs- und Finanzprozess regeln die Klagefristen in ihren Prozessordnungen (§ 87 Sozialgerichtsgesetz, § 74 Verwaltungsgerichtsordnung, § 47 Finanzgerichtsordnung). Das weitere rechtliche Schicksal der Klage hängt von der Einlassung des Beklagten ab, die gegebenenfalls zur Klageabweisung führt.
Die Klage unterbricht die Verjährung eines Anspruchs (bei alsbaldiger Zustellung mit Rückwirkung auf die Zeit der Einreichung) und begründet eine verschärfte Haftung des Beklagten hinsichtlich des Streitgegenstands sowie die Übertragbarkeit und Vererblichkeit eines klageweise geltend gemachten Anspruchs auf Schmerzensgeld.
Das Prozessrecht, insbesondere das Zivilprozessrecht, kennt mehrere Klagearten: Besonders bedeutsam ist die Leistungsklage (Verurteilungsklage), die zur Durchsetzung eines vom Kläger behaupteten Anspruchs ein vollstreckbares Urteil erstrebt; der Anspruch kann auch auf ein Unterlassen gerichtet sein, sodass sich die Unterlassungsklage als ein Unterfall der Leistungsklage darstellt. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann Feststellungsklage oder Gestaltungsklage erhoben werden. Der Ehescheidungsprozess wird durch den Scheidungsantrag eingeleitet, der aber den für eine Klage notwendigen Inhalt und zusätzliche Angaben (§§ 622, 630 ZPO) enthalten muss. Im Verwaltungs-, Sozial- und Finanzprozess gibt es besondere Arten der Leistungs- und Gestaltungsklage; eine Unterart der Leistungsklage ist dort die Verpflichtungsklage, mit welcher die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes erstrebt wird, während die Anfechtungsklage, durch die die Aufhebung eines Verwaltungsakts erstrebt wird, ein Unterfall der Gestaltungsklage ist.
Der Kläger kann in einer Klage mehrere Streitgegenstände gegen denselben Beklagten verbinden, wenn das Gericht für sämtliche Gegenstände zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist (objektive Klagehäufung, § 260 ZPO). Die objektive Klagehäufung kann kumulativ oder eventualiter (d. h. Stellung eines Hilfsantrags nach dem Hauptantrag, falls der Kläger mit diesem nicht durchdringt) erfolgen, nicht dagegen alternativ. Klagen mehrere Personen gemeinsam oder wird gegen mehrere geklagt, liegt eine subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft) vor, für die besondere Regeln gelten. Eine Klageänderung als Änderung des mit der Klage geltend gemachten Streitgegenstands ist zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder wenn sie sachdienlich ist (§ 263 ZPO). Ergänzungen oder Berichtigungen im Tatsächlichen oder Rechtlichen, Erweiterungen oder Beschränkungen des Klageantrags sowie der Übergang auf einen Ersatz für den zunächst geforderten Gegenstand werden nicht als Klageänderung angesehen (§ 264 ZPO). In der Revision ist eine Klageänderung nicht mehr möglich, in der Berufung meist nicht sachdienlich. Die Klagerücknahme beendet den Prozess ohne Entscheidung über den Klageantrag; bei ihr hat der Kläger immer die Prozesskosten zu tragen. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung bedarf sie der Einwilligung des Beklagten (§ 269 ZPO). Die Klageerledigung in der Hauptsache tritt bei nachträglichem Wegfall der Klagevoraussetzungen ein und führt bei Einverständnis der Parteien zu bloßer Kostenentscheidung (§ 91 a ZPO), sonst zu einem Urteil über die Frage der Erledigung. Ein Klageverzicht des Klägers hat auf Antrag des Beklagten die Abweisung der Klage als unbegründet ohne Anspruchsprüfung zur Folge (§ 306 ZPO); in diesem Fall kann dieselbe Klage nicht nochmals erhoben werden. Klageabweisung erfolgt bei Unbegründetheit des Klageantrags sowie (als unzulässig) bei Fehlen von Prozessvoraussetzungen; anderenfalls wird der Klage ganz oder teilweise entsprochen. Möglich ist auch eine Beendigung des Klageverfahrens durch Prozessvergleich (Vergleich).
Österreich
hat im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie die deutsche ZPO. Der Termin zur mündlichen Verhandlung heißt »Tagsatzung« (§§ 226 ff. ZPO).
In der Schweiz ist das Prozessrecht weitgehend Sache der Kantone. Im Allgemeinen gelten ähnliche Grundsätze wie in Deutschland; Anwaltszwang besteht nirgends.
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Kla|ge, die; -, -n [mhd. klage, ahd. klaga]: 1. (geh.) [mit entsprechenden Gesten verbundene] Worte od. Laute, durch die jmd.Schmerz, Kummer, Trauer zum Ausdruck bringt: eine verzweifelte K.; unsere K. um den Verstorbenen; in laute -n ausbrechen; sich in endlosen -n ergehen; die stille, stumme (sich nicht laut äußernde) K. der Mutter über den Tod ihres Kindes; Ü die süße K. (dichter.; der wie eine Klage klingende Gesang) der Nachtigall. 2. Worte od. Äußerungen, durch die jmd. Missmut, Unmut, Ärger, Beschwerden zum Ausdruck bringt: die -n über den unliebsamen Hausbewohner wurden immer häufiger; in letzter Zeit kamen mehrmals -n über schlechte Bedienung, wegen dauernder Störungen; es wurden keine neuen -n laut; über etw. K. führen; -n vorbringen; Ihre -n über die zu hohen Lohnnebenkosten haben sie in jüngster Zeit fast eingestellt (Woche 28 2. 97, 5); Und der gnädige Herr hat gesagt ..., dass ich keine -n höre (scherzh.; benimm dich so, dass sich niemand über dich beklagt!; Lederer, Liebe 19); [keinen] Anlass, Grund zur K. geben, haben. 3. (Rechtsspr.) bei Gericht vorgebrachte Beschwerde u. das Geltendmachen dieses Anspruchs durch ein gerichtliches Verfahren: eine verfassungsrechtliche K.; K. auf Zahlung der Schulden, auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses; die K. ist zulässig; die K. (das Verfahren) läuft [noch]; eine K. prüfen, entscheiden, abweisen, zurückweisen, zurückziehen, zurücknehmen; eine K. (Klageschrift) abfassen, einreichen; eine K. (einen Prozess) [gegen jmdn.] anstrengen, führen; [gegen jmdn.] K. erheben (ein Verfahren einleiten); das Gericht hat der K. stattgegeben.
Universal-Lexikon. 2012.