Ein|bür|ge|rung 〈f. 20; unz.〉
1. das Einbürgern
2. das Eingebürgertwerden
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Ein|bür|ge|rung, die; -, -en:
das Einbürgern, ↑ Eingebürgertwerden (1, 2).
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Einbürgerung,
Naturalisierung, der staatsrechtliche Hoheitsakt, durch den einem Ausländer die Staatsangehörigkeit verliehen wird. Mindestvoraussetzungen sind in Deutschland: Aufenthalt und Wohnsitz im Inland, Unbescholtenheit und die Gewähr, für den Lebensunterhalt selbst sorgen zu können. Ein genereller Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, die zuständigen Landesbehörden entscheiden nach freiem Ermessen. Einen Regelanspruch auf Einbürgerung haben aber Ausländer mit 8- (früher 15-)jährigem rechtmäßigen Aufenthalt, wenn sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, für sich sorgen können und straffrei sind. In bestimmten Härtefällen kann die Einbürgerung unter Hinnahme entstehender Mehrstaatigkeit erfolgen. Für die Einbürgerung von ausländischen Ehegatten und minderjährigen Kindern bestehen erleichterte Bedingungen (§§ 85 ff. Ausländergesetz). Die frühere erleichterte Einbürgerung junger Ausländer ist durch die Neuordnung des Staatsangehörigkeitsrechts entfallen; stattdessen erwerben Kinder ausländischer Eltern mit der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil seit acht Jahren seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist in diesen Fällen nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit zulässig; danach besteht die Pflicht, sich für eine Staatsbürgerschaft zu entscheiden (so genanntes Optionsmodell; Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. 7. 1913, zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. 7. 1999). Einen Einbürgerungsanspruch haben auch bestimmte, seit ihrer Geburt staatenlose Personen. Für bestimmte Personen, z. B. heimatlose Ausländer und Asylberechtigte, ist die Einbürgerung erleichtert. Verschiedene Fälle der Ermessenseinbürgerung sind in den §§ 8 ff. Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. - Begrenzungen des weiten, ausschließlich am staatlichen Interesse orientierten Einbürgerungsermessens sind für die Verwaltungspraxis durch die Einbürgerungsrichtlinien vorgenommen worden.
In Österreich sind aufgrund des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Neukundmachung vom 19. 7. 1985, mit Wirkung vom 1. 1. 1999 geändert) die Landesregierungen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft berufen. Danach kann ein Fremder eingebürgert werden, der seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in Österreich wohnt (kürzere Fristen möglich, z. B. bei Minderjährigen), wenn er u. a. von keinem österreichischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, wenn gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht, sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet und er die Republik Österreich bejaht. Bereits nach sechs Jahren Wohnsitz in Österreich ist eine Einbürgerung zulässig, wenn ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Ohne eine derartige »Wartefrist« dürfen Fremde nur dann eingebürgert werden, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im Interesse der Republik liegt. Die Behörde hat sich bei der Ausübung des ihr eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der Fremde Flüchtling ist. Dem Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers ist bei Vorliegen der gesetzlichen Bedingungen die Staatsbürgerschaft zu verleihen.
In der Schweiz wird zwischen der ordentlichen Einbürgerung, der erleichterten Einbürgerung und der Wiedereinbürgerung unterschieden. Die Einbürgerung erstreckt sich in der Regel auch auf die minderjährigen Kinder des Antragstellers; der Ehegatte des Antragstellers dagegen muss ein eigenes Einbürgerungsgesuch stellen. Die ordentliche Einbürgerung erfolgt in zwei Stufen: Zuerst prüft der Bund, ob die im Bürgerrechtsgesetz festgelegten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (Dauer des Wohnsitzes in der Schweiz von in der Regel 12 Jahren, Eignung des Gesuchstellers durch Charakter, Leumund, Einstellung zur Schweiz, Leben in geordneten Verhältnissen), danach nehmen die Kantone aufgrund ihrer eigenen Vorschriften, die u. a. auch eine staatsbürgerliche Prüfung umfassen können, die eigentliche Einbürgerung durch Verleihung vor. Die erleichterte Einbürgerung begünstigt unter bestimmten Voraussetzungen u. a. ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern sowie ausländische (auch erwachsene) Kinder eines schweizerischen Vaters, der mit der ausländischen Mutter nicht verheiratet ist. Die Wiedereinbürgerung ist die Verleihung des Schweizer Bürgerrechts durch eine Bundesbehörde an ehemalige Schweizer Bürger, die dem Land verbunden geblieben sind. Die Einbürgerung kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. wegen falscher Angaben des Gesuchstellers) für nichtig erklärt werden.
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Ein|bür|ge|rung, die; -, -en: das Einbürgern, Eingebürgertwerden (1, 2).
Universal-Lexikon. 2012.