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Mahnung
Warnung; Vorwarnung; Mahnschreiben

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Mah|nung ['ma:nʊŋ], die; -, -en:
a) [amtliche] schriftliche Erinnerung an eine Verpflichtung:
wir bekamen eine Mahnung, unsere Steuern zu bezahlen.
b) eindringliche Worte, die jmdn. zu etwas auffordern sollen:
Mahnung zur Eile, zum Frieden.
Syn.: Appell, Aufforderung, Aufruf.

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Mah|nung 〈f. 20
1. das Mahnen
2. mahnende Worte
3. mahnendes Schreiben, Mahnbrief
● eine \Mahnung aussprechen; jmdm. eine \Mahnung (ins Haus) schicken; dringende, ernste, leise, sanfte \Mahnung; gerichtliche \Mahnung

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Mah|nung, die; -, -en [mhd. manunge]:
1. das Mahnen (1); mahnende Äußerung:
eine M. zur Vorsicht, Eile, Geduld;
eine M. überhören, befolgen, beherzigen.
2.
a) nachdrückliche Aufforderung, etw. Bestimmtes zu erledigen, Erinnerung an eine Verpflichtung:
er reagierte auf keine M.;
b) Mahnbrief, -schreiben:
jmdm. eine M. ins Haus schicken;
eine M. bekommen.

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Mahnung,
 
Recht: im Arbeitsrecht als Abmahnung die einseitige missbilligende Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bei Verstößen des Vertragspartners gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder die kollektive Ordnung. Die Abmahnung kann Rechtsfolgen (z. B. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses) für die Zukunft androhen, falls das missbilligte Verhalten fortgesetzt wird. Sie unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. - Im bürgerlichen Recht rechtsgeschäftsähnliche Handlung, mit der der Gläubiger den Schuldner auffordert, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist an keine Form gebunden, üblich ist die Schriftform. Inhaltlich muss sie die Aufforderung zur Leistung bestimmt und eindeutig zum Ausdruck bringen, eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Der Mahnung stehen die Klageerhebung und die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (§ 284 Absatz 1 Satz 2 BGB). Leistet der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, kommt er in Verzug (§ 284 Absatz 1 Satz 1 BGB). Nach Treu und Glauben ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung vor oder nach Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn sich die besondere Dringlichkeit der Leistung aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt. Auf das Erfordernis der Mahnung kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verzichtet werden.
 
Im österreichischen (§§ 1334, 1417 ABGB) und schweizerischen (Art. 102 OR) Recht gelten ähnliche Grundsätze.

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Mah|nung, die; -, -en [mhd. manunge]: 1. das Mahnen (1); mahnende Äußerung: eine M. zur Vorsicht, Eile, Geduld; eine M. überhören, befolgen, beherzigen; Ü ... hatten sie vom Schicksal eine besondere M. mitbekommen (Hesse, Narziß 25). 2. a) nachdrückliche Aufforderung, etw. Bestimmtes zu erledigen, Erinnerung an eine Verpflichtung: er reagierte auf keine M.; b) Mahnbrief, -schreiben: jmdm. eine M. ins Haus schicken; eine M. bekommen.

Universal-Lexikon. 2012.