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Fideikommiss
Fi|dei|kom|miss 〈[-de:i-] n.; -es, -se; im früheren Dt. Reich〉 unveräußerl., meist aus Grundbesitz bestehende, nur als Ganzes vererbl. Vermögensmasse, deren Inhaber nur über ihren Ertrag verfügen konnte [<lat. fideicommissum „auf Treu u. Glauben (fides) Anvertrautes (commissum)“]

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Fi|dei|kom|mịss [fidei… , 'fi:dei… ], das; -es, -e [lat. fideicommissum = im Vertrauen auf die Ehrlichkeit des Erben gemachte testamentarische Verfügung über einen Gegenstand, den er einem Nichterben übergeben soll] (Rechtsspr. früher):
unveräußerliches u. unteilbares Vermögen einer Familie.

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Fide|ikommịss
 
[von lateinisch fidei commissum »zu treuen Händen belassen«] das, -es/-e, in Sachsen Familienanwartschaft, eine Einrichtung des deutschen Rechts, wonach ein Familienvermögen, meist Grundbesitz, ungeteilt in der Hand eines Familienmitgliedes blieb, der Inhaber aber in der Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen beschränkt war und nur den Ertrag des Vermögens zur freien Verfügung erhielt. Vollstreckungen in das Vermögen wegen Schulden des Inhabers waren ausgeschlossen. Dadurch blieb die vermögensrechtliche Grundlage für eine Familie und ihre soziale Stellung gesichert. Der Fideikommiss beruhte auf rechtsgeschäftlicher Stiftung und bedurfte obrigkeitlicher Bestätigung. Die Erbordnung legte der Stifter fest (in der Regel Primogenitur).
 
Das Fideikommiss setzte sich in Deutschland seit dem 17. Jahrhundert durch und war im niederen Adel häufig. Rechtsdogmatische Grundlage war das (allerdings anders geartete) römische »fidei commissum quod familiae relinquitur«, aus dem v. a. Philipp Knipschild seine Abhandlung »De fideicommissis familiarum nobilium« (1654) entwickelte, auf der das Recht des Fideikommisses fast gänzlich beruhte. Das Fideikommiss gab es auch in Frankreich und Italien, seltener in England. Mit dem Aufkommen des Liberalismus wurde die Kritik an dieser Institution wach. Im Bereich des französischen Rechts (also auch in den linksrheinischen Gebieten Deutschlands) wurde das Fideikommiss durch den Code Napoléon beseitigt. Die Weimarer Reichsverfassung bestimmte in Art. 155 die Auflösung der Fideikommisse zur besseren Verteilung des Grundbesitzes, woraufhin die deutschen Länder nach und nach entsprechende Gesetze erließen, die meist neben der freiwilligen die zwangsweise Auflösung vorsahen. Das Reichsgesetz vom 6. 7. 1938 löste die noch bestehenden Fideikommisse auf. Durch das Kontrollratsgesetz 45 ist 1947 die Auflösung der Fideikommisse bestätigt worden.
 
Literatur:
 
W. Seelmann u. O. Klässel: Das Recht der Familienfideikommisse u. a. Familiengüter (1920);
 J. Eckert: Der Kampf um die Familienfideikommisse in Dtl. Studien zum Absterben eines Rechtsinstitutes (1992).

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Fi|dei|kom|mịss [fidei..., auch: 'fi:dei...], das; -es, -e [lat. fideicommissum = im Vertrauen auf die Ehrlichkeit des Erben gemachte testamentarische Verfügung über einen Gegenstand, den er einem Nichterben übergeben soll, subst. 2. Part. von: fideicommittere = testamentarisch verfügen, eigtl. = jmdm. etw. auf seine Ehrlichkeit hin anvertrauen, zu: fides (↑Fides) u. committere = anvertrauen] (Rechtsspr.): unveräußerliches u. unteilbares Vermögen einer Familie: F. bedeutet, wie der Name sagt (fidei commissum = zu treuen Händen überlassen), dass der jeweilige Inhaber des -es nicht Besitzer, sondern Treuhänder ist. Er konnte also nicht frei verfügen. Der Älteste erbte, alle nachgeborenen Kinder gingen leer aus (Dönhoff, Ostpreußen 188).

Universal-Lexikon. 2012.