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Glücks|spiel ['glʏksʃpi:l], das; -[e]s, -e:[verbotenes] Spiel um Geld, bei dem Gewinn und Verlust vom Zufall abhängen:
verbotene Glücksspiele wie das Hütchenspiel.
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Glụ̈cks|spiel 〈n. 11〉 Spiel, bei dem der Erfolg vom Zufall abhängt, z. B. Poker, Roulette, Lotto u. a. Lotterien
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Glụ̈cks|spiel, das:
(behördlicher Genehmigung bedürfendes) Spiel, bei dem der Erfolg, Gewinn od. Verlust fast nur vom Zufall abhängt:
das Hütchenspiel ist ein verbotenes G.
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Glücksspiel,
Veranstaltung, bei der die Entscheidung über Gewinn und Verlust (mit Vermögenswert) nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grad der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall bestimmt wird.
Die öffentlichen sowie die in geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig betriebene Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördlichem Erlaubnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht; strafbar (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe) ist auch die Beteiligung hieran (§§ 284, 284 a StGB). Im Zuge der Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist der Straftatbestand des unerlaubten gewerbsmäßigen Glücksspiels und des Bandenglücksspiels (§ 284 Absatz 3 StGB) mit verschärfter Strafandrohung (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) geschaffen worden. Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren) Spielhallen nicht betreten und an öffentlich veranstalteten Glücksspielen nicht teilnehmen. Verstöße gegen dieses Verbot können zu Lasten der Veranstalter oder Gewerbetreibenden als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. In einigen Orten (v. a. Kur- und Badeorten) sind Spielbanken zugelassen.
Der Fiskus ist in Deutschland finanziell an Glücksspielen durch die Glücksspielbesteuerung beteiligt: 1) durch die Rennwett- und Lotteriesteuer (einschließlich der Sportwettsteuer); 2) durch die Konzessionsabgabe der Zahlenlotto und Fußballtoto betreibenden Unternehmen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und auf eigene Rechnung wirtschaften (% -Satz des Umsatzes) oder durch die Gewinnabführung der im Namen und für Rechnung des Staates tätigen Lotto- und Totogesellschaften und der Süddeutschen und Norddeutschen Klassenlotterie; 3) durch die Spielbankabgabe. 1993 betrugen diese öffentlichen Einnahmen aus Spiel- und Wettunternehmen insgesamt 6,2 Mrd. DM.
In Österreich sind die Veranstaltung und Förderung eines Glücksspiels, um daraus einen Vermögensvorteil zu erzielen, nach § 168 StGB strafbar; die Zulassung von Spielbanken wird nach dem Glücksspielges. vom 28. 11. 1989 geregelt. Das Glücksspielmonopol ist ein Finanzmonopol gemäß Glücksspielges. von 1962. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung von Lotto, Toto, Sofort-, Klassen- und Nummernlotterie sowie Zahlenlotto durch Erteilung einer Konzession einer inländischen Kapitalgesellschaft übertragen. Außerdem kann er das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession an eine inländische AG übertragen. Der Konzessionär unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Gemäß § 3 Glücksspielges. ist das Glücksspiel ein Monopol des Bundes. Die Spielbankabgabe (1994: 1,177 Mrd. öS) und die Konzessionsabgabe (1994: 2,007 öS) aus Glücksspielunternehmen fließen der Finanzverwaltung zu.
In der Schweiz wurde 1993 das Spielbankverbot (Art. 35 Bundes-Verf.) aufgehoben. Ein Gesetz zu Spielbanken ist in der Ausarbeitung.
Der Versuch, Glücksspiele mathematisch-naturwissenschaftlich zu analysieren mit dem Ziel, die Gewinnaussichten einer Partei durch geschicktes, theoriegeleitetes Vorgehen zu maximieren, hat eine wichtige Rolle bei der Entstehung von Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik gespielt. So war die Frage von A. G. de Méré »Wie oft muss man zwei Würfel werfen, damit ein Sechserpasch mindestens mit der Wahrscheinlichkeit 0,5 eintritt?« ein wichtiger Anstoß für B. Pascal, sich mit der Wahrscheinlichkeitsrechnung zu beschäftigen. Ähnlich geartet war auch das lucasche Problem (L. Pacioli), das jahrhundertelang Gegenstand von Diskussionen gewesen ist. Noch heute werden trotz der Erkenntnisse der Mathematik aufwendige Systeme angeboten und gekauft, die dem Anwender einen sicheren Gewinn beim Lotto oder beim Roulette versprechen. (Spielsucht)
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Glụ̈cks|spiel, das: (behördlicher Genehmigung bedürfendes) Spiel, bei dem der Erfolg, Gewinn od. Verlust fast nur vom Zufall abhängt: Toto, Lotto, Lotterien sind -e; das Hütchenspiel ist ein verbotenes G.; Ü dich in dem Gedränge aufzuspüren war ein richtiges G.
Universal-Lexikon. 2012.