Mụt|ter|schutz 〈m.; -es; unz.〉 durch das Arbeitsrecht geregelter Schutz der werdenden Mütter u. Wöchnerinnen; Sy 〈DDR〉 Wochenurlaub
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Mụt|ter|schutz, der <o. Pl.> (Rechtsspr.):
Gesamtheit der Gesetze u. Vorschriften zum Schutz erwerbstätiger werdender Mütter u. Wöchnerinnen.
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I Mutterschutz,
Sammelbezeichnung für alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zum Schutze der erwerbstätigen werdenden und stillenden Mutter. Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsplätze und Arbeitszeiten so einzurichten, dass die Gesundheit von Mutter und Kind keinen Schaden erleidet. Arbeitnehmerinnen und Auszubildende stehen in der Zeit der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung unter Kündigungsschutz. In der Zeit zwischen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (Mutterschutzfrist) darf die Schwangere nicht beschäftigt werden. Die Mutterschutzfrist verlängert sich bei Mehrlingen auf 12 Wochen, bei Frühgeburten um die Zeit, die das Kind zu früh geboren ist. In dieser Zeit hat die Frau Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes, auf die Zahlung eines Mutterschaftsgeldes und ärztliche Betreuung durch die Krankenkasse. Anträge werden bei der Krankenkasse gestellt. Informationen erhält man auch beim Arbeitsamt, dem Arbeitgeber, dem Gewerbeaufsichtsamt und sozialen Beratungsstellen. Für die Zeit nach der Geburt besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub.
II
Mutterschutz,
der arbeitsrechtliche Schutz für berufstätige werdende Mütter und Wöchnerinnen; der Mutterschutz ist der Kernbereich des Frauenarbeitsschutzes (Frauenarbeit). Nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 17. 1. 1997 darf eine Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (es sei denn, ihr ausdrückliches, jederzeit widerrufliches Einverständnis liegt vor), eine Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Die werdende Mutter soll die Schwangerschaft, sobald sie bekannt ist, dem Arbeitgeber mitteilen; dieser kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Innerhalb der Mutterschutzfristen besteht ein absolutes Verbot für körperlich schwere Arbeiten, für Akkordarbeit, Fließbandarbeit und Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen oder sonstigen Immissionen. Der Arbeitgeber ist nach der VO zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. 4. 1997 verpflichtet, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung für werdende und stillende Mütter zu beurteilen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen sowie die werdenden und stillenden Mütter, die übrigen Arbeitnehmerinnen und den Betriebsrat über die Ergebnisse der Beurteilung zu informieren. Er hat die Arbeitsplätze werdender und stillender Mütter mutterschaftsgerecht zu gestalten. Das Mutterschutzgesetz regelt ferner ein Verbot für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Sind nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Arbeit gefährdet, darf eine werdende Mutter von Beginn der Schwangerschaft an nicht mehr beschäftigt, eine Wöchnerin auch nach Ablauf der Schutzfrist nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Stillzeiten.
Die ordentliche und außerordentliche Kündigung einer Frau ist während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung verboten, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen eine Kündigung vom Gewerbeaufsichtsamt genehmigt werden. Diese bedarf der Schriftform und der Angabe des zulässigen Kündigungsgrundes. Die Frau kann jedoch selbst kündigen, während der Schwangerschaft und Mutterschutzfrist zum Ende der Mutterschutzfrist ohne Einhaltung einer sonstigen Frist. Innerhalb der Elternzeit kann sie unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende der Elternzeit kündigen; der Arbeitgeber darf in der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden (§ 18 Bundeserziehungsgeldgesetz). Während des Mutterschutzes wird Mutterschaftsgeld gezahlt.
In Österreich enthält das mehrfach geänderte Mutterschutzgesetz vom 21. 4. 1979 dieselben Kündigungsverbote wie das deutsche Gesetz sowie Nacht-, Feiertags- und Mehrarbeitsverbote. Für zwei Jahre besteht Anspruch auf Karenzgeld. — In der Schweiz ist der Mutterschutz nur lückenhaft geregelt. In den dem Arbeitsgesetz vom 13. 3. 1964 unterstellten Betrieben gilt neben weiteren rudimentären Schutzvorschriften ein Beschäftigungsverbot für acht Wochen nach der Entbindung (Art. 35 a). In privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht während der gesamten Schwangerschaft sowie während 16 Wochen nach der Entbindung Kündigungsschutz (Art. 336 c Absatz 1 OR). Gemäß dem im Jahre 1945 in die Bundesverfassung eingeführten Art. 34 quinquies Absatz 4 (Verfassung von 1999 Art. 116) hätte der Bund eine Mutterschaftsversicherung einzuführen; bis heute (2001) ist der Gesetzgeber diesem Verfassungs-Auftrag nicht nachgekommen. Ein 1997 vom Bundesrat verabschiedeter (umstrittener) Gesetzentwurf für eine Mutterschaftsversicherung wurde nicht angenommen. Dieser umfasste eine Erwerbsersatzversicherung für berufstätige Mütter sowie eine Grundleistung für erwerbs- und nichterwerbstätige Mütter.
Ein dreiwöchiges Beschäftigungsverbot nach der Niederkunft wurde in Deutschland erstmals mit der Gewerbeordnung von 1878 eingeführt. Ab 1883 wurde Wochengeld gewährt.
J. Ebener: M. - Erziehungsgeld- Elterzeit (32001).
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Mụt|ter|schutz, der (Rechtsspr.): Gesamtheit der Gesetze u. Vorschriften zum Schutz erwerbstätiger werdender Mütter u. Wöchnerinnen.
Universal-Lexikon. 2012.