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Quittung
Kassenzettel; Beleg; Bon; Kassenbon; Versicherung; Rückmeldung; Nachweis; Befürwortung; Quittierung; Zuspruch; Zusicherung; Bekräftigung; Zusage; Bestätigung

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Quit|tung ['kvɪtʊŋ], die; -, -en:
1. Bescheinigung, mit der etwas quittiert (1) wird:
sie gab ihm für/über den eingezahlten Betrag eine Quittung; jmdm. eine Quittung über tausend Euro ausstellen.
Syn.: Beleg, Bon, Kassenzettel.
Zus.: Einzahlungsquittung, Spendenquittung.
2. unangenehme Folgen, die sich [als Reaktion anderer] aus jmds. Verhalten ergeben:
nun kriegst du die Quittung für deine Faulheit; das ist die Quittung für euer Benehmen, für euren Leichtsinn.

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Quịt|tung 〈f. 20
1. Empfangsbescheinigung
2. 〈fig.; umg.〉 Antwort, (bes.) Strafe
● eine \Quittung ausstellen; das ist die \Quittung für deinen Leichtsinn 〈fig.; umg.〉; jmdm. etwas gegen \Quittung geben, leihen

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Quịt|tung , die; -, -en [spätmhd. quit(t)unge]:
1. Empfangsbescheinigung, -bestätigung:
jmdm. eine Q. [für/über 100 Euro] ausstellen, geben;
etw. nur gegen Q. abgeben.
2. unangenehme Folgen, die sich [als Reaktion anderer] aus jmds. Verhalten ergeben:
das ist die Q. für deine Faulheit.

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Quittung
 
[zu mittelhochdeutsch quit »quitt«, unter Einfluss von französisch quitter, mittellateinisch qui(e)t(t)are »aus einer Verbindlichkeit entlassen«], Empfangsschein, Recht: schriftliches Bekenntnis über den Empfang einer geschuldeten Leistung (§§ 368 ff. BGB). Zur Erteilung einer Quittung ist der Gläubiger auf Verlangen gegen Empfang der Leistung verpflichtet. Für die Löschung einer Hypothek in öffentlich beglaubigter Form kann der Schuldner eine löschungsfähige Quittung (§ 1144 BGB) verlangen. - Die Kosten der Quittung hat in der Regel der Schuldner zu tragen und vorzuschießen. Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen. - Ähnliche Regelungen finden sich in Österreich (§§ 1426-1430 ABGB) und der Schweiz (Art. 88 OR).

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Quịt|tung, die; -, -en [spätmhd. quit(t)unge]: 1. Empfangsbescheinigung, -bestätigung: jmdm. eine Q. [über 100 Mark] ausstellen, [aus]schreiben; sie gab ihm für/über den eingezahlten Betrag eine Q.; etw. nur gegen Q. abgeben. 2. unangenehme Folgen, die sich [als Reaktion anderer] aus jmds. Verhalten ergeben: das ist die Q., nun hast du die Q. für deine Faulheit; Vom Symbol der Freiheit ist er zum Symbol der Ineffizienz und der Vetternwirtschaft geworden. Er hat die Q. erhalten (Basler Zeitung 9. 10. 85, 2).

Universal-Lexikon. 2012.