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Rücklage
Rückstellung; Rückhalt; Speicher; Repositorium; Lager; Reserve; Reservoir; Vorrat

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Rụ̈ck|la|ge 〈f. 19für den Notfall zurückgelegtes Geld, Ersparnisse

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Rụ̈ck|la|ge, die:
1.
a) [gespartes] Geld, das zur Sicherheit, für den Notfall zurückgelegt wird:
eine kleine R. auf der Sparkasse haben;
das Geld stammt aus -n;
b) (Wirtsch.) Kapital, das in Betrieben in Reserve gehalten wird; Reservefonds, -kapital:
eine gesetzliche, freie R.;
offene -n (Rücklagen, die in der Bilanz ausgewiesen sind).
2. (Skisport) Haltung, bei der das Körpergewicht durch Neigen des Körpers nach hinten auf die Enden der Skier verlagert wird.
3. (schweiz. Sport) Rückstand (4):
in R. geraten.

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Rücklage,
 
Resẹrve,  
 1) Betriebswirtschaftslehre: der Überschuss des in einem Unternehmen insgesamt eingesetzten Eigenkapitals über das laut Gesellschaftsvertrag gezeichnete Eigenkapital zuzüglich Gewinnvortrag und Jahresüberschuss. Die Funktion der Rücklagenbildung liegt in der Stärkung der Eigenkapitalbasis (Selbstfinanzierung) und damit der Widerstandsfähigkeit des Unternehmens gegenüber wirtschaftlicher Krisen sowie in der leichteren Fremdkapitalbeschaffung. Durch Rücklagen können auftretende Verluste ausgeglichen werden, ohne auf das gezeichnete Eigenkapital zurückzugreifen. Zusätzlich kann durch die Bildung von Gewinnrücklagen ein Liquiditätsabfluss durch Gewinnausschüttung vermieden werden. Auch lässt sich durch die Bildung oder Auflösung von Rücklagen in Sonderfällen der steuerpflichtige Gewinn beeinflussen.
 
Man unterscheidet offene und stille Rücklagen. Offene Rücklagen werden in der Bilanz als Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen gesondert ausgewiesen. Zur Kapitalrücklage zählen bei Kapitalgesellschaften nach § 272 Absatz 2 HGB das Aufgeld (Agio) bei der Ausgabe von Aktien, Wandel- und Optionsanleihen sowie Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital. Gewinnrücklagen entstehen, wenn ein Teil des Jahresgewinns nicht ausgeschüttet wird. Als Gewinnrücklagen werden ausgewiesen: 1) gesetzliche Rücklagen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 150 Absatz 1 Aktiengesetz); ihnen werden jeweils 5 % des Jahresüberschusses so lange zugeführt, bis zusammen mit der Kapitalrücklage 10 % oder ein höherer, in der Satzung bestimmter Anteil des Grundkapitals erreicht ist. 2) Wenn eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält, ist gemäß § 272 Absatz 4 HGB eine Rücklage in gleicher Höhe zu bilden, um eine Kapitalrückzahlung in Höhe der selbst gehaltenen Anteile zu verhindern (Rücklage für eigene Anteile). 3) Gesellschaftervertrag oder Satzung einer Kapitalgesellschaft können die Bildung bestimmter Rücklagen (z. B. zur Substanzerhaltung des Unternehmens) vorsehen (satzungsmäßige oder statutarische Rücklagen). 4) Darüber hinausgehende, nach unternehmenspolitischen Gesichtspunkten gebildete Gewinnrücklagen werden auch als freie Rücklagen bezeichnet. Sie dienen oft der Finanzierung von Investitionen. Stille Rücklagen (stille Reserven) entstehen durch Unterbewertung von Aktivposten oder Überbewertung von Passivposten in der Bilanz: Posten werden in der Bilanz aus gesetzlichen Ermessensspielräumen oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften heraus nicht mit dem tatsächlichen Wert, sondern einem niedrigeren (Aktivposten) oder höheren (Passivposten) Wert angesetzt. Hierdurch kann sich auch ein niedrigerer Gewinnausweis in der Steuerbilanz und damit eine Steuerverschiebung bis zur Auflösung der stillen Rücklagen ergeben. Die Finanzierungswirkung der stillen Rücklagen ist umstritten, da dadurch nur eine Gewinnverlagerung auf spätere Jahre (bei ihrer Auflösung) erreicht wird. Zudem ist die Bildung stiller Rücklagen problematisch, da die Höhe des tatsächlichen Gewinns für Außenstehende (z. B. Aktionäre) nicht mehr erkennbar ist.
 
 2) Sozialversicherung: von den jeweiligen Trägern zu unterhaltende Guthaben, die der Sicherstellung der Leistungsaufgaben dienen und Schwankungen bei den Einnahmen und Ausgaben ausgleichen sollen. In der Krankenversicherung dürfen die Krankenkassen je nach Satzungsbestimmungen zwischen 25 % und 100 % einer Monatsausgabe als Rücklage bilden (§ 261 SGB V), in der Unfallversicherung soll die Rücklage dem Zweifachen der im abgelaufenen Jahr gezahlten Renten entsprechen (§ 172 SGB VII). In der Rentenversicherung ist die Rücklage Teil der Schwankungsreserve.

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Rụ̈ck|la|ge, die: 1. a) [gespartes] Geld, das zur Sicherheit, für den Notfall zurückgelegt wird: eine kleine R. auf der Sparkasse haben; das Geld stammt aus -n; b) (Wirtsch.) Kapital, das in Betrieben in Reserve gehalten wird; Reservefonds, -kapital: eine gesetzliche, freie R.; -n gehören wie das Grundkapital zum Eigenkapital der Unternehmung (Rittershausen, Wirtschaft 78); offene (in der Bilanz ausgewiesene) -n. 2. (Skisport) Haltung, bei der das Körpergewicht durch Neigen des Körpers nach hinten auf die Enden der Skier verlagert wird.

Universal-Lexikon. 2012.