Akademik

GATT
Allgemeinsames Zoll- und Handelsabkommen

* * *

Gạtt 〈n.15 od. 11; nddt.〉
1. Heck od. Heckform eines Schiffes (Spitz\Gatt)
2. Öffnung in der Schiffswand zum Wasserablauf
3. enger Durchgang (Katte\Gatt)
4. kleiner Aufbewahrungsraum eines Schiffes (Kabel\Gatt)
5. Loch im Segel für ein Tau od. eine Leine
[<nddt. gat(t) „Öffnung, Loch, Lücke“, engl. gate „Tor“; zu idg. *ghed- „Kot ausscheiden“]

* * *

Gạtt, Gat, das; -[e]s, -en u. -s [mniederd. gat = Loch, Öffnung] (Seemannsspr.):
1.
a) Loch, Öse im Segel (für Tau od. Leine);
b) Kurzf. von Speigatt.
2. Kurzf. von Hellegatt.

* * *

GẠTT,
 
Abkürzung für General Agreement on Tariffs and Trade ['dʒenərəl ə'griːmənt ɔn 'tærɪfs ænd 'treɪd, englisch], Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, am 30. 10. 1947 in Genf von 23 Staaten abgeschlossenes, am 1. 1. 1948 in Kraft getretenes Abkommen zur Erleichterung des gegenseitigen Handels auf der Basis der Meistbegünstigung und zur Neuordnung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen; de jure nur ein multilaterales Handelsabkommen, de facto aber anderen internationalen Organisationen gleichgesetzt.
 
Ziele:
 
Abbau der Zölle und nichttarifären Handelshemmnisse, Beseitigung diskriminierender Eingriffe in die zwischenstaatliche Arbeitsteilung. Durch verstärkten Warenaustausch sollen Produktion und Lebensstandard erhöht, ein hoher Beschäftigungsgrad und steigende Realeinkommen erreicht sowie die weltweiten Ressourcen besser erschlossen werden.
 
Das GATT wurde zum 1. 1. 1996 durch die am 1. 1. 1995 gegründete Welthandelsorganisation (WTO) abgelöst; zuletzt (Ende 1994) gehörten ihm 124 Vollmitglieder und 16 De-facto-Mitglieder an. Die vertraglichen Regelungen des GATT einschließlich der im Zuge der Uruguay-Runde eingebrachten Änderungen sowie sämtliche Unterabkommen und Vereinbarungen gingen in die WTO ein. Der GATT-Vertrag umfasst vier Teile. Teil I des Vertrages (Art. I und II) enthält die Meistbegünstigungsverpflichtung (alle Vergünstigungen, Vorteile, Befreiungen, die für Waren eines Vertragslandes gewährt werden; sie müssen allen GATT-Mitgliedern zugute kommen), Teil II (Art. III-XXIII) enthält u. a. die Bestimmungen über das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und legt außerdem fest, dass ausländische Waren bezüglich nationaler Abgaben, Rechts- u. a. Vorschriften wie inländische zu behandeln sind (sowie die zugelassenen Ausnahmen). Teil III (Art. XXIV bis XXXV) enthält Ausnahmeregelungen über die Bildung von Zollunionen und Freihandelszonen, regelt den Beitritt zum GATT sowie die Kündigung und Änderung des Abkommens. Teil IV wurde 1965 ins Vertragswerk aufgenommen. Er enthält besondere Regelungen für die Entwicklungsländer: u. a. Verzicht der Industrienationen auf Gegenleistungen bei Handelsabkommen und bei Vereinbarungen über den weiteren Abbau von Handelshemmnissen bei wichtigen Exportgütern der Entwicklungsländer.
 
Geschichte:
 
Ausgangspunkt bildeten die Verhandlungen über eine Reduzierung von Zolltarifen und Handelshemmnissen, die 1947 in Genf stattfanden und deren Ergebnisse in einem multilateralen Vertrag niedergelegt wurden. Dieses »Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen« war Bestandteil der Havanna-Charta, die am 24. 3. 1948 auf der UNO-Konferenz für Handel und Beschäftigung in Havanna von 54 Staaten unterzeichnet wurde und u. a. die Errichtung einer Internationalen Handelsorganisation (International Trade Organization, Abkürzung ITO) vorsah. Die ITO sollte neben Internationalen Währungsfonds und Weltbank den dritten Pfeiler einer Weltwirtschaftsordnung bilden. Da wichtige Unterzeichnerstaaten (z. B. die USA) die Havanna-Charta nicht ratifizierten, trat die ITO jedoch nie in Kraft, sodass das GATT bis 1995 als einziges Abkommen auf weltweiter Basis Leitlinien für den internationalen Handel festlegte.
 
Im Rahmen des GATT wurden insgesamt acht große Verhandlungsrunden (Zollrunden) zum Abbau von Zöllen u. a. Handelshemmnissen durchgeführt. Am bekanntesten wurden die »Dillon-Runde« (1960 bis 1961 in Genf), die »Kennedy-Runde« (1964-67 in Genf) und die »Tokio-Runde« (1973-79 in Genf). Die achte, die »Uruguay-Runde« (1986-93) war die längste und zugleich letzte GATT-Runde. Sie brachte v. a. für die Entwicklungsländer wichtige Fortschritte, u. a. durch die Verpflichtung zum weiteren Abbau von Zöllen (Industrieländer auf durchschnittlich 3,1 % bis 1999, Entwicklungsländer auf höchstens 35-40 %), die Einbeziehung des Agrar- und Textilhandels sowie die erstmalige Integration des Dienstleistungshandels (GATS) und des Schutzes geistiger Eigentumsrechte (TRIPS) in ein Welthandelsabkommen, und führte schließlich zur Gründung der WTO als Rechtsnachfolgerin des GATT.
 
Die weltwirtschaftliche Bedeutung des GATT liegt in dem systematischen Abbau der Handelshemmnisse und dem Ausgleich divergierender handelspolitischer Interessen. Das realistische Konzept des Vertrages, in dem in Form von Rechten und Pflichten Regeln für den Welthandel festgelegt sind, und seine pragmatische Anwendung haben die internationale Arbeitsteilung verbessert und zur Ausweitung des Welthandels beigetragen. Für weitergehende Ziele wie Neuordnung der Weltwirtschaft, v. a. durch Neugestaltung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern sowie durch eine fühlbare Veränderung der Wohlstandsunterschiede zwischen diesen Ländergruppen, reichten Ansatz und Mittel des GATT dagegen nicht aus.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Freihandel · Protektionismus · UNCTAD · Weltwirtschaft
 
Literatur:
 
H. Hauser u. K.-U. Schanz: Das neue GATT (21995).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Globalisierung: Grundlagen
 

* * *

GẠTT, das; -s [Abk. für engl. General Agreement on Tariffs and Trade]: (1947 geschlossenes) allgemeines Zoll- u. Handelsabkommen zur Durchsetzung einer weltweiten handelspolitischen Ordnung.

Universal-Lexikon. 2012.