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Rücktritt
Abdankung; Ausscheiden; Rückzug; Amtsaufgabe; Abdikation; Abgang; Amtsniederlegung; Amtsabtretung; Demission; Rückgängigmachung; Wandlung (fachsprachlich)

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Rück|tritt ['rʏktrɪt], der; -[s], -e:
das Aufgeben, Niederlegen eines Amtes:
jmdn. zum Rücktritt auffordern; den Rücktritt des Ministers bekannt geben.
Syn.: Abdankung, Abschied, Ausscheiden, Austritt, Kündigung.

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Rụ̈ck|tritt 〈m. 1
1. das Zurücktreten (von einem Amt, einem Vertrag usw.), das Niederlegen eines Amtes, der Verzicht darauf
2. Abdankung (eines Staatsoberhauptes)
3. Verzicht (auf eine Vergünstigung)
4. rückwirkende Vernichtung eines Vertrages durch einseitige Erklärung

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Rụ̈ck|tritt , der:
1. das Zurücktreten, Niederlegen eines Amtes (bes. von Mitgliedern einer Regierung):
der R. des Kabinetts;
seinen R. anbieten;
jmdn. zum R. veranlassen, auffordern;
jmds. R. fordern.
2. (Rechtsspr.) das Zurücktreten von einem Vertrag.
3. Rücktrittbremse:
das Rad hat keinen R.;
mit dem R. bremsen.

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Rücktritt,
 
1) bürgerliches Recht: die einseitige Erklärung eines Vertragsteils gegenüber dem Vertragsgegner, dass der wirksam abgeschlossene Vertrag als nicht geschlossen behandelt werden soll (§§ 346 ff. BGB). Die Berechtigung zum Rücktritt kann sich aus Gesetz oder aus Vertrag (Rücktrittsvorbehalt) ergeben. Beim Rücktritt wird der Vertrag im Unterschied zur Kündigung rückwirkend aufgehoben; im Unterschied zur Anfechtung wird durch den Rücktritt ein neues Rückgewährschuldverhältnis begründet, das zur wechselseitigen Rückgewähr des aufgrund des Vertrages Empfangenen verpflichtet. Ein gesetzliches Recht zum Rücktritt kann sich bei gegenseitigen Verträgen aus einer Vertragsverletzung des Vertragsgegners ergeben, insbesondere im Fall der vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung (§ 325 BGB) oder - nach Fristsetzung - dann, wenn sich der Schuldner im Verzug befindet (§ 326 BGB). Auf das im Rahmen der Gewährleistung bestehende Recht zur Wandlung finden die Vorschriften über das vertragsmäßige Rücktrittsrecht weitgehend entsprechende Anwendung (§ 467 BGB). Der erklärte Rücktritt schließt Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in der Regel aus. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat (§ 351 BGB), nicht aber, wenn dieser durch Zufall untergegangen ist (§ 350 BGB).
 
In Österreich gilt Entsprechendes (§§ 918 ff. ABGB). Nach schweizerischem Recht gilt Ähnliches, zur rückwirkenden Vertragsauflösung führen zwingend gesetzlich (Art. 107 Absätze 2, 109, 95 f. OR) vorgesehene Rücktrittstatbestände (umstritten).
 
 2) Politik und Staatsrecht: der Verzicht des Inhabers eines öffentlichen Amtes auf dieses Amt (Demission). Der Rücktritt eines Monarchen wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Abdankung bezeichnet.
 
 3) Strafrecht: Versuch.

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Rụ̈ck|tritt, der: 1. das Zurücktreten, Niederlegen eines Amtes (bes. von Mitgliedern einer Regierung): der R. des Kabinetts; seinen R. anbieten; jmdn. zum R. veranlassen, auffordern; jmds. R. fordern; der Minister nahm seinen R. (veraltend; trat zurück). 2. (Rechtsspr.) das Zurücktreten von einem Vertrag. 3. Rücktrittbremse: das Rad hat keinen R.; mit dem R. bremsen.

Universal-Lexikon. 2012.