Akademik

Fracht
Frachtgut; Ladegut

* * *

Fracht [fraxt], die; -, -en:
zu befördernde Last, Ladung [eines Schiffes oder Flugzeuges]:
Fracht an Bord nehmen; eine gefährliche, kostbare, giftige, radioaktive, wertvolle Fracht; die Fracht befördern, ein-, ausladen, transportieren, umschlagen; das Schiff war mit einer gefährlichen Fracht beladen.
Zus.: Eilfracht, Luftfracht.

* * *

Frạcht 〈f. 20
1. Ladung
2. zu befördernde Ware, Frachtgut
3. Beförderung von Ware (Eil\Fracht, See\Fracht, Bahn\Fracht, Luft\Fracht)
4. Vergütung, Preis für Beförderung
● in \Fracht geben, nehmen; per \Fracht schicken [<mndrl. vracht, engl. fraught „beladen“, freight „Fracht“ <germ. fra-aihti (ahd. freht „Lohn, Verdienst“); → ver..., eigen]

* * *

Frạcht , die; -, -en [aus dem Niederd. < mniederd. vracht = Frachtgeld, Schiffsladung, urspr. = Beförderungspreis, zu ↑ ver… in dessen alter Bed. »weg« u. einem Subst. mit der Bed. »Lohn, Preis«]:
1. Ladung; zu befördernde Last; Frachtgut:
die F. ein-, ausladen, löschen, umschlagen;
etw. per F. schicken.
2. Preis für die Beförderung einer Fracht (1):
die F. beträgt 500 Euro.

* * *

Fracht
 
[von mittelniederdeutsch vracht, ursprünglich »Beförderungspreis«], die beförderten Sachen (Frachtgut), in der Sprache des Gesetzes und des kaufmännischen Verkehrs auch das für die Beförderung bedungene Entgelt.
 
Der Frachtvertrag (Transportvertrag) ist ein Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern, geregelt in den §§ 407-452 d HGB. Die §§ 407 ff. HGB gelten gemäß Transportrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. 7. 1998 im Grundsatz gleichermaßen für die Beförderung zu Lande (auf der Straße und mit der Eisenbahn), auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen. Sonderregelungen gibt es u. a. noch für den Umzugsverkehr (§§ 451 ff. HGB), für die Beförderung eines Gutes mit verschiedenen Transportmitteln (§§ 452 ff. HGB) und für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kfz (CMR-Übereinkommen). Im Luftfrachtgeschäft gelten bei internationaler Luftbeförderung verschiedene internationale Übereinkommen, v. a. das Warschauer Abkommen vom 12. 10. 1929 (revidierte Fassung vom 28. 9. 1955), die die im Prinzip verschuldensunabhängige Haftung des Luftfrachtführers verschärfen, aber der Höhe nach begrenzen. - Am (Land-)Frachtvertrag sind beteiligt: der Absender, der Frachtführer, der gewerbsmäßig die Güterbeförderung ausführt, und der Empfänger. Der Absender schließt mit dem Frachtführer den Frachtvertrag ab und übergibt das Gut nebst Begleitpapieren; tut er es für Rechnung eines Dritten, so heißt dieser Versender. Der Frachtführer kann vom Absender die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen. Die Wirkungen des Frachtvertrags treten in erster Linie zwischen Absender und Frachtführer ein. So haftet der Frachtführer von der Zeit der Annahme bis zur Ablieferung des Gutes für den Schaden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes sowie ein Versäumen der Lieferfrist auch ohne Verschulden, es sei denn, der Schaden konnte auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden (§§ 425 ff. HGB). Bei Vorliegen bestimmter Haftungsausschlussgründe (§ 427 HGB, z. B. ungenügende Verpackung durch den Absender) ist er von der Haftung befreit. Im Übrigen ist die Haftung der Höhe nach begrenzt. Der Haftungshöchstbetrag beläuft sich bei Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung grundsätzlich auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (§ 431 HGB). Auf Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen kann sich der Frachtführer nicht berufen, wenn der Schaden auf Handlungen (oder Unterlassungen) zurückzuführen ist, die er vorsätzlich oder leichtfertig begangen hat (§ 435 HGB). Von den gesetzlichen Haftungsvorschriften kann im Rahmen der Festlegungen des § 449 HGB abgewichen werden (bei Verbrauchern nur zu deren Gunsten, auch durch AGB des Frachtführers; zugunsten und zulasten von Kaufleuten darf durch frei ausgehandelte Abreden abgewichen werden). Zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger entstehen nur kraft Gesetzes rechtliche Beziehungen (§ 438 HGB), namentlich das Recht des Empfängers, nach Ankunft des Gutes am Ablieferungsort die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen. Die Vorschriften des HGB über den Frachtvertrag werden ergänzt durch die Vorschriften des BGB über den Werkvertrag.
 
Am Seefrachtvertrag (§§ 556 ff. HGB) über die Beförderung auf See und den großen Flussmündungen sind beteiligt: der Frachtunternehmer (meist Reeder oder Ausrüster des Schiffes), Verfrachter genannt, der Absender, Befrachter genannt, der den Seefrachtvertrag mit dem Verfrachter abschließt, und der Empfänger. Der Vertrag hat schuldrechtliche Wirkungen nur zwischen Verfrachter und Befrachter. Die Haftung ist beschränkt. Üblicherweise schützt der Befrachter sich durch den Abschluss einer Transportversicherung.
 
In Österreich sind die §§ 425 ff. HGB für Frachtverträge einschlägig. Besondere Bestimmungen für den Eisenbahnfrachtvertrag finden sich in der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO); das Luftfrachtgesetz modifiziert die Regelungen für Luftfrachtgeschäfte. Die §§ 556 ff. HGB über den Seefrachtvertrag haben wie das Binnenschifffahrtsgesetz nur geringe Bedeutung.
 
Die allgemeine Regelung des Frachtvertrages durch das Obligationenrecht hat in der Schweiz viel von ihrer Bedeutung eingebüßt; zahlreiche Spezialgesetze und internationale Abkommen greifen in die Frachtgeschäfte ein. Bestimmte Sendungen unterliegen dem Postregal und sind somit einer privatrechtlichen Regelung vollständig entzogen.
 
Literatur:
 
R. Alff: F.-, Lager- u. Speditionsrecht. Komm... . (21991);
 I. Koller: Transportrecht. Komm. zu Spedition, Straßen- u. Lufttransport (31995).
 

* * *

Frạcht, die; -, -en [aus dem Niederd. < mniederd. vracht = Frachtgeld, Schiffsladung, urspr. = Beförderungspreis, zu ver... in dessen alter Bed. „weg“ u. einem Subst. mit der Bed. „Lohn, Preis“ (vgl. ahd. ēht = Eigentum, Habe)]: 1. Ladung; zu befördernde Last; Frachtgut: die F. ein-, ausladen, löschen, umschlagen; etw. per F. schicken; das Schiff führt volle, nur halbe F.; als die Ju mit ihrer schweren F. an Verwundeten ... davongestoben war (Plievier, Stalingrad 107); Ü bevor ... die ... Wolken ihre weiße F. über der Metropole entluden (NZZ 26. 2. 86, 39). 2. Preis für die Beförderung einer ↑Fracht (1): die F. beträgt 500 DM.

Universal-Lexikon. 2012.