Zunahme; Wachstum; Fortgang; Fortschritt; Fortentwicklung; Vermehrung; Vergrößerung; Zuwachs; Anstieg; Potenzierung; Weiterentwicklung; Steigerung; Herausbildung; Entfaltung; Ausbau; Erhöhung; Verschärfung; Verschlimmerung; Eskalierung; Verschlechterung; Hebung
* * *
Pro|gres|si|on 〈f. 20〉
1. Steigerung, z. B. in arithmet. Reihen
2. Zunahme des prozentualen Steuersatzes bei Zunahme der zu versteuernden Werte (Steuer\Progression)
[<lat. progressio „Fortschritt“; zu progredi „vorwärtsgehen“]
* * *
Pro|gres|si|on, die; -, -en:
1. [lat. progressio] (bildungsspr.) das Fortschreiten, Weiterentwicklung; [stufenweise] Steigerung.
2. (Math. veraltend) Reihe.
3. (Steuerw.) (bei der Einkommensteuer) Zunahme des Steuersatzes bei wachsender Bemessungsgrundlage.
* * *
Progression
[lateinisch] die, -/-en,
2) Finanzwissenschaft: Steuerprogression, die Zunahme des Durchschnittsteuersatzes bei zunehmender Steuerbemessungsgrundlage. Sie wird steuertechnisch erreicht durch einen Steuertarif mit ansteigendem Grenzsteuersatz (direkte Progression, z. B. bei der Einkommensteuer und der Erbschaftsteuer). Der Gegensatz zur Progression ist die Regression. Bei Steuertarifen mit konstantem Grenzsteuersatz kommt es zur indirekten Progression, wenn bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ein Freibetrag abgezogen werden kann. Die prozentuale Steuerbelastung nimmt dann mit zunehmender Größe des Steuerobjektes (Freibetrag plus Bemessungsgrundlage) zu (z. B. bis 1995 bei der Vermögensteuer). Bei steigenden Lebenshaltungskosten (Geldentwertung) führt die Anwendung eines unveränderten progressiven Einkommensteuertarifs mit steigenden Grenzsteuersätzen auf die nominellen Einkommen (Nominalprinzip der Besteuerung) zu einer zunehmenden relativen Steuerbelastung steigender Einkommen, auch wenn diese nur in gleichem oder geringerem Ausmaß wie die Inflationsrate gewachsen sind, von der Kaufkraft her (real) also konstant geblieben oder gesunken sind (kalte Progression). Die Steuerprogression wird gerechtfertigt mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip und mit der Absicht einer Umverteilung der Einkommen.
Bei progressivem Steuertarif bewirkt die Freistellung bestimmter Einkommensteile von der Besteuerung, dass der Durchschnittssteuersatz für die verbleibenden versteuerten Einkommen sinkt. Beim Progressionsvorbehalt werden deshalb die von der Besteuerung zwar freigestellten Einkommensteile gleichwohl bei der Ermittlung des Steuersatzes für das verbleibende zu versteuernde Einkommen mit berücksichtigt. Bei der Einkommensteuer gibt es einen derartigen Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG z. B. für Arbeitslosengeld und -hilfe, für Kindergeld und Mutterschaftsgeld sowie für ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind.
* * *
Pro|gres|si|on, die; -, -en [1: lat. progressio]: 1. (bildungsspr.) das Fortschreiten, Weiterentwicklung; [stufenweise] Steigerung. 2. (Math. veraltend) Reihe. 3. (Steuerw.) (bei der Einkommensteuer) Zunahme des Steuersatzes bei wachsender Bemessungsgrundlage: Vor allem aber gelangten Ehepaare, bei denen beide Teile verdienten, seinerzeit sehr viel früher in eine relativ hohe P. (profil 23, 1984, 10).
Universal-Lexikon. 2012.