Zone; Gebiet; Sektor; Bereich; Distrikt; Kreis; Landstrich; Gegend; Areal; Ort; Platz; Region; Fläche; Raum; Rayon (österr., schweiz.)
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Be|zirk [bə'ts̮ɪrk], der; -[e]s, -e:Bereich, Gebiet von bestimmter Abgrenzung:
er wohnt in einem anderen Bezirk [der Stadt].
Zus.: Stadtbezirk, Verwaltungsbezirk.
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Be|zịrk 〈m. 1〉
1. abgegrenztes Gebiet (Wohn\Bezirk)
3. 〈umg.〉 Umkreis, Gegend, Landstrich
4. 〈fig.〉 Bereich
[zu spätmhd. bezirken „im Umfang bestimmen“; zu mhd. zirc „Umkreis“ <lat. circus „Kreis“]
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1.
jeder Vertreter bereist seinen eigenen B.;
in einem ländlichen B. wohnen;
sie war dem B. des Internats glücklich entronnen;
b) (seltener) Bereich; Sach-, Sinnbereich:
in den -en des Geistes, der Kunst.
2. Verwaltungsbezirk:
die -e der Hauptstadt, des Landes;
in der romanischen Schweiz heißen die -e Distrikte;
sie wohnt im B. Mitte.
3. (regional ugs.) Dienststelle eines Bezirks (2) der DDR.
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Bezịrk,
1) allgemein: der räumliche Zuständigkeitsbereich einer Behörde oder eines Gerichts (Amtsbezirk), im engeren Sinn der Regierungsbezirk, d. h. das Gebiet der Mittelinstanz der allgemeinen inneren Verwaltung (Regierung, Bezirksregierung), in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg die mit begrenzter Selbstverwaltung ausgestatteten Stadtbezirke als Untergliederungen der staatlichen kommunalen Gebietskörperschaft, an deren Spitze gewählte Bezirksbürgermeister (Berlin) oder Bezirkamtsleiter (Hamburg) stehen. In Bayern und Rheinland-Pfalz sind Bezirke außerdem eigene kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, deren Gebiet mit dem staatlichen Regierungsbezirk übereinstimmt.
2) in der DDR staatliche Gebietseinheit, die 1952 anstelle der Länder eingeführt wurde. Oberstes staatliches Organ war der Bezirkstag, ausführendes Organ der Rat des Bezirks. Mit Wirkung vom 14. 10. 1990 wurden aus den 15 Bezirken die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gebildet; Ost-Berlin, das als Bezirk galt, wurde mit West-Berlin zum Land Berlin vereinigt.
3) in Österreich der räumliche Zuständigkeitsbereich einer Bezirkshauptmannschaft; auch der Verband mehrerer Gemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit, z. B. als Verpflichteter von Amts- oder Organhaftungsansprüchen (Art. 23 Bundesverfassungsgesetz).
4) in der Schweiz das der Zuständigkeit einer unteren oder mittleren Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde unterstellte Gebiet (im Rang unterhalb des Kantons).
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Be|zịrk, der; -[e]s, -e [spätmhd. bezirc, für mhd. zirc < lat. circus, ↑Zirkus]: 1. a) abgegrenztes Gebiet; Umkreis, Gegend: jeder Vertreter bereist seinen eigenen B.; in einem ländlichen B. wohnen; sie war dem B. des Internats glücklich entronnen; b) (seltener) [Sach-, Sinn]bereich: in den -en des Geistes, der Kunst. Der Schrei nach der Todesstrafe kommt aus zuchtlos-sentimentalen, aus bindungslosen -en der Seele (Noack, Prozesse 244). 2. Verwaltungsbezirk: die -e der Hauptstadt, des Landes; in der romanischen Schweiz heißen die -e Distrikte; mit dem vorherigen Superintendenten des -s Tolna-Baranya (Vaterland 1. 8. 84, 24); sie wohnt im B. Mitte; ... schreibt er ihr eine Überweisung für das einzige Spital im B. (Zenker, Froschfest 190); Zwickau gehörte zum B. Karl-Marx-Stadt; Die bisherige Arbeitsteilung zwischen -en und Senatsbehörden erwies sich zunehmend als ineffektiv (taz 6. 12. 84, 7). 3. (regional ugs.) Dienststelle eines Bezirks (2) der DDR.
Universal-Lexikon. 2012.