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Vaterschaft
Va|ter|schaft 〈f. 20
1. das Vatersein
2. Rechtsverhältnis des Vaters zum Kind
● Bestimmung, Feststellung der \Vaterschaft; eheliche, uneheliche, natürliche \Vaterschaft; die \Vaterschaft anerkennen, feststellen; die \Vaterschaft ablehnen, bestreiten, leugnen

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Va|ter|schaft, die; -, -en:
das Vatersein (bes. als rechtlicher Tatbestand):
die V. leugnen, anerkennen, nachweisen, feststellen, bestimmen.

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I
Vaterschaft,
 
das Rechtsverhältnis des Vaters zu seinem Kind. Vater ist nach der Umschreibung in § 1592 BGB der Mann, der entweder mit der Mutter verheiratet ist oder der das Kind anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Kommt ein Kind erst nach dem Tod des Ehemanns seiner Mutter zur Welt, aber noch innerhalb der so genannten Empfängnisfrist, so wird der Verstorbene ebenfalls als Vater vermutet. Die Vaterschaft kann angefochten werden durch Anfechtungsklage beim Familiengericht. Anfechtungsberechtigt sind der Ehemann der Mutter, der als Vater gilt, beziehungsweise der Mann, der das Kind anerkannt hat, die Mutter des Kindes und das Kind selbst. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, für ein Kind, das die Vaterschaft selbst anfechten möchte, beginnt die Frist jedoch nicht vor Eintritt seiner Volljährigkeit. Muss die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden, weil der als Vater in Anspruch Genommene zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist, erfolgt der Nachweis durch medizinisch-naturwissenschaftliches Gutachten (Vaterschaftsuntersuchungen). Lässt sich dieser Nachweis nicht mit Sicherheit führen, so wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat (§ 1600 d BGB). Will das Kind wissen, wer sein wirklicher Vater ist, so ist grundsätzlich die Mutter verpflichtet, ihm Auskunft zu geben.
 
Das österreichische Recht stimmt im Wesentlichen mit dem deutschen überein, unterscheidet jedoch zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Für Kinder, die während der Ehe oder vor Ablauf von 302 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren werden, wird die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter vermutet (§ 138 ABGB). Die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind wird durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt (§ 163 b ABGB). Zur Anfechtung der Vaterschaft ist bei einem ehelichen Kind nur der Ehemann der Mutter berechtigt (§ 156 ABGB), nicht die Mutter und nicht das Kind. Hat der Ehemann der Mutter nicht (rechtzeitig) angefochten, kann auch der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten (§ 158 ABGB). - Im schweizerischen Recht besteht ebenfalls eine Vermutung der Vaterschaft für ein während der Ehe oder vor Ablauf von 300 Tagen seit Auflösung der Ehe geborenes Kind (Art. 255 ZGB). Die Vermutung der Vaterschaft kann durch Klage widerlegt werden. Anfechtungsberechtigt sind der Ehemann der Mutter und das Kind (Art. 256 ZGB). Besteht ein Kindesverhältnis nur zur Mutter, kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 ZGB). Erkennt er das Kind nicht freiwillig an, können ihn die Mutter und das Kind auf Feststellung der Vaterschaft verklagen (Art. 261 ZGB).
II
Vaterschaft,
 
das Rechtsverhältnis des Vaters zu seinem Kind. Ein Kind wird vom Gesetz dann als ehelich, das heißt als Kind des Ehemannes, angesehen, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen hat und der Ehemann innerhalb der Empfängniszeit seiner Frau beiwohnte. Die Vaterschaft beim nichtehelichen Kind wird durch Anerkennung oder durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt.
 
Wird die Vaterschaft von einem Mann nicht anerkannt, so ist sie auf Klage des Kindes beziehungsweise von dessen gesetzlichem Vertreter vom Amtsgericht festzustellen. Der Nachweis der Vaterschaft erfolgt dabei durch medizinisch-naturwissenschaftliche Gutachten (Vaterschaftsnachweis). Es gilt die rechtliche Auffassung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes auch das Recht auf Kenntis der eigenen Abstammung beinhaltet, sodass die Mutter gegenüber ihrem nichtehelichen Kind grundsätzlich zur Auskunft über den leiblichen Vater verpflichtet ist.

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Va|ter|schaft, die; -, -en: das Vatersein (bes. als rechtlicher Tatbestand): die V. leugnen, anerkennen, nachweisen; Zudem wurden die Erbanlagen (DNA) des dreißigjährigen Bauarbeiters untersucht, um die V. zu bestimmen (FAZ 10. 6. 99, 13); die gerichtliche Feststellung der V.; Ü Im Übrigen hätten die Nationalsozialisten ... jedoch keine Ansprüche auf geistige V. geduldet (FAZ 21. 9. 98, 18).

Universal-Lexikon. 2012.