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Kapitalertragsteuer
Kapitalertragssteuer; Kapitalgewinnsteuer

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Ka|pi|tal|er|trags|steu|er, (Steuerw.:) Ka|pi|tal|er|trag|steu|er, die (Wirtsch.):
Steuer auf Erträge aus Wertpapieren o. Ä.

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Kapital|ertragsteuer,
 
eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (und Körperschaftsteuer) bei bestimmten Kapitalerträgen (§ 43 ff. EStG). Die Kapitalertragsteuer wird nicht bei den Beziehern der Einkünfte, sondern als Quellensteuer im Quellenabzugsverfahren erhoben, und zwar beim Schuldner der Kapitalerträge oder bei der auszahlenden Stelle (Bank), sobald die Kapitalerträge dem Gläubiger (Aktionär, Sparer) zufließen. Die persönlichen Verhältnisse des Aktionärs oder Sparers werden bei diesem Quellenabzug nicht berücksichtigt, die Kapitalertragsteuer wird aber bei Inländern wie eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Beziehers der Kapitaleinkünfte angerechnet. Ist nach der Höhe der Kapitaleinkünfte (nach Abzug des Werbekosten- und des Sparerfreibetrages) zu erwarten, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt, so erteilt das Finanzamt auf Antrag eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung), mit deren Hilfe der Bezieher der Kapitalerträge das auszahlende Kreditinstitut beazuftragen kann, die Zinsen, Dividenden usw. ohne Steuerabzug auszuzahlen (Freistellungsauftrag). Werden die Kapitalerträge von mehreren Kreditinstituten ausgezahlt, so kann der Sparer das Freistellungsvolumen von insgesamt 1 601 (Verheiratete 3 202 ) auf die Kreditinstitute verteilen. Diese müssen (seit 1999) die aufgrund der Freistellungsaufträge vom Steuerabzug freigestellten Kapitalerträge dem Bundesamt für Finanzen melden, so dass dieses gezielt festellen kann, inwieweit ein Kapitaleigner ein zu hohes Freistellungsvolumen geltend gemacht hat.
 
Die Kapitalertragsteuer beträgt bei inländischen Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) und bei ähnlichen Beteiligungserträgen 20 %. Viele Doppelbesteuerungsabkommen beschränken die zulässige Höhe dieser Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen an ausländischen Anteilseigner.
 
Einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 30 % (Zinsabschlag) unterliegen (seit 1993) Zinsen aus festverzinslichen Industrieobligationen und Pfandbriefen und aus öffentlichen Anleihen sowie Zinsen aus einfachen Kapitalforderungen, wenn der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut ist, also Zinsen aus Guthaben bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen. Vom Steuerabzug ausgenommen sind Sichteinlagen (Girokonten) mit einer Verzinsung von nicht mehr als 1 % und Bausparzinsen, wenn der Sparer eine Arbeitnehmersparzulage oder eine Wohnungsbauprämie erhält, ferner Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. Bei anonym abgewickelten Tafelgeschäften, bei denen die Wertpapiere nicht depotmäßig verwahrt und nur die Zinsscheine dem Kreditinstitut zur Einlösung vorgelegt werden, erhöht sich der Zinsabschlag auf 35 %. Personen mit Wohnsitz im Ausland sind (außer bei Tafelgeschäften) vom Zinsabschlag ausgenommen. Der Steuerabzug unterbleibt auch bei Steuerinländern, wenn deren Depot im Ausland verwaltet wird. Auslandsansässigen zufließende Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren wurden in der Vergangenheit zeitweilig (1965-84) einer besonderen Kapitalertragsteuer (Kuponsteuer) unterworfen, um den damals unerwünschten Zufluss von Auslandsgeld zu bremsen. Die Kapitalertragsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer. Ihr Aufkommen (2000 40,7 Mrd. DM, davon 14,3 Mrd. DM Zinsabschlag) fließt je zur Hälfte dem Bund und den Ländern zu, wobei vorweg 12 % des Aufkommens des Zinsabschlages als Gemeindeanteil abzuziehen sind.
 
In Österreich wurde (im Unterschied zu Deutschland) der Quellenabzug bei Kapitalerträgen ab 1994 auf das System der Abgeltungsteuer umgestellt: Die seit 1989 erhobene und auf die Einkommensteuer anrechenbare Kapitalertragsteuer auf Zinsen aus Einlagen und bestimmten festverzinslichen Wertpapieren wurde zum 1. 1. 1993 (zeitgleich mit der Einführung des deutschen Zinsabschlages) von 10 % auf 22 % und zum 1. 7. 1996 auf 25 % angehoben, mit ihr sind die Einkommen- und die Erbschaftsteuer (nicht aber - aus Kontrollgründen - die Schenkungsteuer) abgegolten. Die »alte Kapitalertragsteuer« von inländischen Kapitalerträgen (Dividenden usw.) beträgt ebenfalls seit dem 1. 7. 1996 25 %, mit ihr ist lediglich die Einkommensteuer abgegolten. Das Aufkommen der beiden Kapitalertragsteuern (2000 zusammen 27,5 Mrd. Schiling) fließt Bund, Ländern und Gemeinden zu. - In der Schweiz erhebt der Bund seit 1944 als Kapitalertragsteuer die Verrechnungssteuer auf den Ertrag beweglicher Kapitalvermögen (z. B. festverzinslicher Obligationen, Aktien, Bankguthaben, Anteile an Anlagefonds) sowie auf Lotteriegewinne und Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen, Leibrenten und Pensionen. Die Steuer wird zurückerstattet bei natürlichen Personen durch Verrechnung mit den zu entrichtenden kantonalen und gemeindlichen (Einkommen-)Steuern und bei juristischen Personen in bar durch den Bund. Der Steuersatz beträgt 35 % (bei Versicherungsleistungen 8 % oder 15 %) und entspricht damit in etwa der Höchstbelastung der schweizerischen Einkommensbesteuerung, sodass ein hoher Anreiz zur Deklarierung von Zinseinkünften besteht (Rückerstattungsquote 2000: 82 %). Das Nettoaufkommen (2000: 6,2 Mrd. sfr) steht zu 10 % den Kantonen zu.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Kapitalertragsteuer: Zinsbesteuerung
 

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Ka|pi|tal|er|trags|steu|er, (Steuerw.:) Ka|pi|tal|er|trag|steu|er, die: Steuer auf Erträge aus Wertpapieren o. Ä.

Universal-Lexikon. 2012.