Akademik

Irrtum
Versehen; Inkorrektheit; Lapsus (umgangssprachlich); Missgriff; Flüchtigkeitsfehler; Schnitzer (umgangssprachlich); Patzer (umgangssprachlich); Fehler; Fauxpas; Fehlannahme; Irrglaube; falsche Annahme; Missverständnis; Trugschluss

* * *

Irr|tum ['ɪrtu:m], der; -s, Irrtümer ['ɪrty:mɐ]:
aus Mangel an Urteilskraft, Konzentration o. Ä. fälschlich für richtig gehaltener Gedanke; falsche Vorstellung, Handlungsweise:
ein großer, kleiner, verhängnisvoller, bedauerlicher Irrtum; ihre Annahme erwies sich als Irrtum; hier dürfte ein Irrtum vorliegen.
Syn.: Fehler, Missverständnis, Versehen;
im Irrtum sein; sich im Irrtum befinden: sich in Bezug auf etwas irren:
er war bei dieser Diskussion im Irrtum; hinsichtlich dieser Tatsachen befand sie sich im Irrtum.

* * *

Ịrr|tum 〈m. 2u
1. Fehlurteil, Fehlschluss, falsche Denkweise
2. Täuschung, Versehen, unbeabsichtigter Fehler
● einen \Irrtum begehen, einsehen, herausfinden, richtigstellen; diesen \Irrtum musste er teuer bezahlen; sein: es war ein \Irrtum von mir; einem \Irrtum unterliegen; \Irrtum vorbehalten! 〈Kaufmannsspr.〉 (Aufdruck auf Rechnungen) ● ein großer, kleiner, schwerer, verhängnisvoller, verzeihlicher \Irrtum ● es hat sich als \Irrtum erwiesen, herausgestellt; das muss auf einem \Irrtum beruhen; das Ganze lief auf einen \Irrtum hinaus; da sind Sie im \Irrtum!; Sie befinden sich leider im \Irrtum, wenn Sie annehmen ...

* * *

Ịrr|tum , der; -s, …tümer [mhd. irretuom = Irrglaube, auch schon: Zwistigkeit, Streit, Hindernis, Schaden; Versehen, ahd. irrituom = Irrglaube]:
aus Mangel an Urteilskraft, Konzentration o. Ä. fälschlich für richtig gehaltener Gedanke; falsche Vorstellung, Handlungsweise:
ein großer, kleiner, schwerer, folgenschwerer, verhängnisvoller, gefährlicher, bedauerlicher, trauriger I.;
diese Annahme war ein I.;
das hat sich als [ein] I. herausgestellt, erwiesen;
es ist ein I. zu glauben, dass wir das durchhalten könnten;
[hierbei ist ein] I. ausgeschlossen;
ihr ist ein I. (ein Fehler, ein Versehen) unterlaufen;
einem I. erliegen, aufgesessen sein;
da bist du im I.;
hier handelt es sich um einen I.;
hier dürfte ein I. vorliegen;
seinen I. erkennen, einsehen;
Irrtümer (Fehler, Versehen) beseitigen, berichtigen;
um einem I. vorzubeugen;
seine Behauptung beruht auf einem I.;
wenn du das glaubst, befindest du dich im I.;
in einem I. befangen sein;
über eine Situation im I. sein;
jmdn. über seinen I. aufklären.

* * *

I
Irrtum,
 
die nicht bewusste Unkenntnis über einen tatsächlichen Sachverhalt; dies kann u. a. auf mangelnde Urteilskraft, eine Gedächtnistäuschung beziehungsweise -störung oder beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit zurückzuführen sein. Auch die darauf beruhende (für richtig gehaltene, doch unangemessene) Verhaltens- oder Handlungsweise wird häufig als Irrtum bezeichnet.
II
Irrtum,
 
Versuch-und-Irrtum-Lernen (Lerntheorien).
III
Irrtum
 
[mittelhochdeutsch irretuom »Irrglaube«],
 
 1) allgemein: die falsche Bewertung eines Sachverhaltes, das fälschliche Fürwahrhalten einer Aussage, das auf falschen Annahmen beruhende Handeln und seine Konsequenzen im Unterschied zu Lüge, Täuschung oder Irreführung; gründet in der subjektiven Überzeugung der Wahrheit von objektiv Falschem. Der Irrtum bildet eine Grunderfahrung menschlicher Existenz; er wird immer erst nachträglich erkannt.
 
 2) Recht: Das bürgerliche Recht unterscheidet den Erklärungsirrtum (der Erklärende benutzt ein anderes Erklärungszeichen, als er eigentlich wollte, z. B. er verschreibt oder verspricht sich), den Inhaltsirrtum (der Erklärende irrt sich über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung) und den Eigenschaftsirrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden (§ 119 BGB). Ist der sich bei der Abgabe einer Willenserklärung äußernde Irrtum rechtlich erheblich, kann er zugunsten des Irrenden ein Recht zur Anfechtung begründen. Dies setzt voraus, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Ein Motivirrtum (Irrtum über das Motiv, d. h. über den inneren Beweggrund, der das Geschäft vornehmen ließ) berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung; wird z. B. eine Möbeleinrichtung in der Erwartung baldiger Heirat gekauft, die Verlobung jedoch gelöst, so gibt es gegenüber dem Möbelverkäufer kein Anfechtungsrecht. Eine Ausnahme gilt im Erbrecht. Bei der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages sind auch Motivirrtümer beachtlich (§§ 2078, 2281 BGB). Sonderfälle des Irrtums sind sodann der Kalkulations-, der Rechtsfolgen- und der Identitätsirrtum.
 
Der Kalkulationsirrtum ist, auch wenn die Kalkulation dem Vertragspartner mitgeteilt wurde, grundsätzlich ein unerheblicher Motivirrtum. Jedoch ist eine Korrektur über die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage denkbar. Bei einem Rechtsfolgenirrtum handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, wenn sich der Erklärende über die Folgen, die das Gesetz an seine Erklärung knüpft, irrt, jedoch um einen beachtlichen Inhaltsirrtum, wenn er selbst einen Rechtsbegriff verwendet, sich unter diesem aber etwas anderes vorstellt. Ein Identitätsirrtum ist ein beachtlicher Inhaltsirrtum, wenn der Erklärende seine Erklärung an eine andere Person richtet, als er eigentlich will.
 
Auch das österreichische Zivilrecht unterscheidet zwischen Erklärungs-, Inhalts- und Motivirrtum. Ist der Irrtum beachtlich, kann der Vertrag angefochten (§ 871 ABGB) oder angepasst (§ 872) werden. Im Eherecht und für letztwillige Verfügungen bestehen Sondernormen.
 
Das schweizerische Zivilrecht kennt als rechtserheblicher Irrtum auch den Grundlagenirrtum (Art. 24 OR), d. h. den Irrtum über einen bestimmten Sachverhalt, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Der Grundlagenirrtum entspricht ungefähr der deutschen Lehre von der notwendigen Geschäftsgrundlage. Seine Abgrenzung zum unbeachtlichen Motivirrtum bereitet bisweilen Schwierigkeiten.
 
Das Strafrecht unterscheidet zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum. Der Tatbestandsirrtum ist in § 16 StGB geregelt. Danach handelt nicht vorsätzlich, wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört; eine etwaige Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tat bleibt unberührt. Wer also z. B. das Objekt seines Schusses nicht als Mensch erkennt, kann nicht wegen vorsätzlicher, sondern gegebenenfalls nur wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden. Vom Tatbestandsirrtum ist der Irrtum über das Handlungsobjekt (Error in obiecto) zu trennen; dieser Irrtum ist nach überwiegender Ansicht unbeachtlich, wenn vorgestelltes und tatsächliches Angriffsobjekt gleichwertig sind (Aberratio ictus). Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter zwar die Tatumstände kennt, ihm aber bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun (z. B.: Jemand hält die Züchtigung fremder Kinder für erlaubt). Der Verbotsirrtum führt nach § 17 StGB zum Ausschluss von Schuld und Strafbarkeit, wenn der Täter den Irrtum nicht vermeiden konnte; andernfalls bleibt die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tat bestehen, doch kann die Strafe gemildert werden. Im Gesetz nicht geregelt ist der Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (z. B.: A fühlt sich irrtümlich von B angegriffen und verletzt ihn in vermeintlicher Notwehr). Ein solcher Irrtum wird nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehrmeinung wie ein Tatbestandsirrtum behandelt. Gesetzlich geregelt ist dagegen der Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes (z. B.: A glaubt irrtümlich, sich in Lebensgefahr zu befinden, und rettet sich vor der vermeintlichen Bedrohung durch die schwere Verletzung eines Unbeteiligten). Nach § 35 Absatz 2 StGB führt dieser Irrtum nur dann zur Straflosigkeit, wenn er unvermeidbar war; andernfalls ist die Strafe zu mildern.
 
Nach österreichischem Strafrecht wird der Irrtum ähnlich wie in Deutschland behandelt (§§ 5, 8, 10 Absatz 2, Satz 2 StGB); doch wird der Irrtum über rechtfertigende und entschuldigende Sachverhalte gleichermaßen als vorsatzausschließend angesehen.
 
Das schweizerische Recht (Art. 19 StGB) regelt den Tatbestandsirrtum wie das deutsche Recht; bei Verbotsirrtum kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung absehen, wenn der Irrtum auf »zureichenden« Gründen (Art. 20 StGB) beruht.
 
 3) Wissenschaftsgeschichte und Philosophie: Die Suche nach den Ursachen menschlichen Irrtums und damit verbunden nach wahren, nicht dem Irrtum unterliegenden, d. h. aus sich evidenten Basisaussagen (vergleichbar den Axiomen der Mathematik) bestimmt die gesamte Philosophie- und Wissenschaftsgeschichte. Der fortschreitende Erkenntnisprozess in den Wissenschaften ist u. a. bestimmt durch das Aufzeigen von Irrtümern, wobei Hypothesen, die als wahre Basissätze von Theorien gelten, als unzureichend oder falsch (Falsifikation) erwiesen und durch neue Hypothesen ersetzt werden können. Methodisch stellt die empirische Überprüfung der Haltbarkeit einer Aussage oder Hypothese durch »Versuch und Irrtum« (Trial and Error) das Kriterium für den Prozess erfahrungswissenschaftlicher Wahrheitsfindung dar. Das Aufzeigen von Irrtümern kennzeichnet auch die sukzessive Ablösung philosophischer Theorien und Systeme sowie, im Sinne von Vorurteilen, den unterschiedlich begründeten politischen und ideologischen Meinungsstreit. - Im logischen Sinn bedeutet Irrtum ein nicht regelkonformes Schließen.

* * *

Ịrr|tum, der; -s, ...tümer [mhd. irretuom = Irrglaube, auch schon: Zwistigkeit, Streit, Hindernis, Schaden; Versehen, ahd. irrituom = Irrglaube]: aus Mangel an Urteilskraft, Konzentration o. Ä. fälschlich für richtig gehaltener Gedanke; falsche Vorstellung, Handlungsweise: ein großer, kleiner, schwerer, folgenschwerer, verhängnisvoller, gefährlicher, bedauerlicher, trauriger I.; gesellschaftliche Irrtümer; ein I. über jmds. Person; diese Annahme war ein I.; Dies war der welthistorische I. der Menschheit, der zum heutigen Selbstmordprogramm geführt hat (Gruhl, Planet 274); das hat sich als [ein] I. herausgestellt, erwiesen; es ist ein I. zu glauben, dass ...; hier dürfte ein I. vorliegen; purer I.!; [hierbei ist ein] I. ausgeschlossen; ihm ist ein I. (ein Fehler, ein Versehen) unterlaufen; Du bist doch versetzt? I. vom Amt (scherzh.; da irrst du dich; Kuby, Sieg 361); einen I. begehen; seinen I. erkennen, einsehen; Irrtümer (Fehler, Versehen) beseitigen, berichtigen; einem I. erliegen, unterliegen, verfallen, aufgesessen sein, (geh.:) huldigen; um einem I. vorzubeugen; seine Behauptung beruht auf einem I.; in einem I. befangen sein; Sie befinden sich, was das so genannte Kultvergehen anbelangt, in einem beträchtlichen I. (Werfel, Bernadette 229); jmdn. über seinen I. aufklären; hier handelt es sich um einen I.; jmdn. von seinen Irrtümern überzeugen; sich zu seinem I. bekennen; *im I. sein; sich im I. befinden (sich in Bezug auf etw. irren): über eine Situation im I. sein; hinsichtlich dieser Tatsachen befindet er sich im I.

Universal-Lexikon. 2012.