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vermögen
imstande sein; in der Lage sein; im Griff haben (umgangssprachlich); fähig sein; im Stande sein; können; beherrschen

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ver|mö|gen [fɛɐ̯'mø:gn̩], vermag, vermochte, vermocht <itr.; + zu + Infinitiv> (geh.):
die Kraft, Fähigkeit haben, etwas Bestimmtes zu tun:
er vermochte nicht, die Freunde zu überzeugen; nur wenige vermochten sich zu retten.
Syn.: fähig sein, imstande sein, in der Lage sein, können.

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ver|mö|gen 〈V. tr. 185; hat〉 etwas \vermögen können, zu etwas imstande sein ● ich vermag es nicht; er vermochte vor Schmerzen nicht zu laufen; ich will tun, was ich vermag

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ver|mö|gen <unr. V.; hat [mhd. vermügen, zu mögen] (geh.):
1. <mit Inf. mit »zu«> die nötige Kraft aufbringen, die Fähigkeit haben, imstande sein, etw. zu tun:
er vermag [es] nicht, mich zu überzeugen;
nur wenige vermochten sich zu retten;
wir werden alles tun, was wir [zu tun] vermögen.
2. zustande bringen, ausrichten, erreichen:
sie vermag bei ihm alles, wenig, nichts;
Vertrauen vermag viel.

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Vermögen,
 
1) Privatrecht: die Gesamtheit der Aktiva, der Inbegriff der in Geld schätzbaren Güter einer Person (z. B. Bargeld, Forderungen, Anwartschaften, Grundeigentum). Nach römischem und gemeinem Recht waren die Schulden negatives Vermögen; nach dem BGB bilden sie eine Belastung des Vermögens.
 
 2) Psychologie: Kurzbezeichnung für das Seelenvermögen. (Vermögenspsychologie)
 
 3) Wirtschaft: im weiteren Sinn alle wirtschaftlichen Güter, die dem Eigentümer in Zukunft Erträge im Sinne von Einkommen verschaffen oder Nutzen stiften können und dadurch seinen Wohlstand beziehungsweise seine Lebensqualität erhöhen. Im Gegensatz zur Stromgröße Einkommen ist Vermögen eine Bestandsgröße, d. h. die Summe aller in Geld bewerteten, dauerhaften wirtschaftlichen Güter, die sich zu einem bestimmten Stichtag im Eigentum eines Wirtschaftssubjekts befinden. Der Vermögenszuwachs einer Periode ergibt sich aus dem nicht verbrauchten Einkommen (Sparen). Durch Zusammenfassung der Vermögensbestände der Wirtschaftssubjekte (z. B. privates Vermögen der privaten Haushalte und Unternehmen, öffentliches Vermögen des Staates) gelangt man zum Vermögen einer Volkswirtschaft (Volksvermögen). Die systematische Erfassung und Aufstellung der in Geld bewerteten Vermögensbestände und Verbindlichkeiten eines privaten Haushalts, eines Unternehmens oder einer Volkswirtschaft wird als Vermögensrechnung bezeichnet. Je nach Zweck der Vermögensrechnung unterscheiden sich die einbezogenen Vermögensgegenstände sowohl in ihrem Umfang als auch in ihren Wertansätzen. Darüber hinaus gibt es grundsätzliche Erfassungs- und Bewertungsprobleme, weshalb die Vermögensaufstellung häufig auf das materielle Vermögen beschränkt wird, immaterielle Vermögenswerte nur zum Teil berücksichtigt werden. Strittig ist, ob z. B. Rentenansprüche oder durch Ausbildung erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse zum Vermögen einer Person zu zählen sind.
 
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist das in der Bilanz ausgewiesene Vermögen eines Unternehmens die Summe der Aktiva, bestehend aus Anlagevermögen (Anlagen) und Umlaufvermögen, soweit es sich nicht um Korrekturposten zur Passivseite (z. B. ausstehende Einlagen) handelt. Die Summe der Aktiva wird auch als Bruttovermögen bezeichnet. Nach Abzug der Schulden (Verbindlichkeiten) ergibt sich das Nettovermögen (Reinvermögen, Eigenkapital). Neben handelsrechtlichen bestehen auch steuerrechtliche Vorschriften. So wird nach dem Bewertungsgesetz Vermögen definiert als Summe des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens, Betriebsvermögens sowie des sonstigen Vermögens, vermindert um Schulden und dauernde Lasten. Aus volkswirtschaftlichem Sicht wird das in der Produktion eingesetzte Vermögen als Produktivvermögen, Realkapital oder Volksvermögen im engeren Sinn bezeichnet. Dieser Vermögensbegriff umfasst gemäß der gesamtwirtschaftlichen Vermögensrechnung als Teil der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung das Anlagevermögen und das Vorratsvermögen. Zum Anlagevermögen zählen die Bestände einer Volkswirtschaft an Bauten, Grundstücken und Ausrüstungen (Maschinen, Fahrzeuge), zum Vorratsvermögen diejenigen produzierten Güter, die noch nicht der letzten Verwendung (Konsum, Investition, Export) zugeführt worden sind. Das Anlagevermögen wird als Bruttoanlagevermögen und nach Abzug der Abschreibungen als Nettoanlagevermögen ausgewiesen. Zusammen mit dem Wohnungsvermögen mit Ausnahme von Grund und Boden bildet das Produktivvermögen das reproduzierbare Sachvermögen.
 
Eine weitere Abgrenzung des Volksvermögens umfasst auch das Gebrauchsvermögen (langlebige Güter im Besitz privater Haushalte. militärische Güter des Staates) sowie die natürlichen Ressourcen einer Volkswirtschaft (z. B. Grund und Boden, Bodenschätze). Zum Volksvermögen im weitesten Sinne werden auch das Geldvermögen sowie immaterielle, nichtfinanzielle Vermögenswerte gerechnet wie Ausbildungsstand, Fähigkeiten und Arbeitskapazität der Bevölkerung (Humanvermögen, Humankapital), Patente, Urheberrechte, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung. Beim Geldvermögen ist zu beachten, dass nur die Nettoforderungen gegenüber dem Ausland als Bestandteil des Volksvermögens gezählt werden dürfen, da jeder Forderung gegenüber einem Inländer eine gleich hohe Verbindlichkeit gegenüberstehen muss, sodass das Volksvermögen hiervon nicht berührt wird. In dieser weiten Abgrenzung kann Volksvermögen als die Gesamtheit des natürlichen und produzierten Reichtums einer Volkswirtschaft aufgefasst werden. Dabei bestehen enge inhaltliche Verflechtungen zu Begriffen wie Kapital und Produktionspotenzial.
 
Literatur:
 
A. Stobbe: Volkswirtschaftl. Rechnungswesen (226.-239. Tsd. 1994);
 M. Frenkel u. K. D. John: Volkswirtschaftl. Gesamtrechnung (31996);
 R. Hauser: Einkommen u. V., in: Hwb. zur Gesellschaft Dtl.s, hg. v. B. Schäfers u. W. Zapf (1998).

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Ver|mö|gen, das; -s, - [spätmhd. vermügen, subst. Inf.]: 1. <o. Pl.> (geh.) Kraft, Fähigkeit, etw. zu tun: sein V., jemanden zu beeinflussen, ist groß; Aber mein V. zu denken war gelähmt (Rinser, Jan Lobel 53); soviel in meinem V. liegt (in meiner Macht steht), will ich mich dafür einsetzen; ... ich werde mich mit Ihren Anwälten in Verbindung setzen, alles wird nach bestem V. (so gut wie irgend möglich) geregelt werden (Rosei, Verfahren 181); ∙ *nach V. (soweit es irgend möglich ist, nach Kräften): der Müller ward nach und nach arm, wie sehr auch seine arme Frau dagegen sich wehrte und nach V. zur Sache sah (Gotthelf, Elsi 121). 2. gesamter Besitz, der einen materiellen Wert darstellt: ein großes, beachtliches V.; ... sodass Millionen von Menschen ihr sauer erspartes V. bis auf den letzten Pfennig verlieren (Tucholsky, Zwischen 106); ein V. erben, erwerben, verspielen; sein V. zusammenhalten, vermehren; jmdm. ein kleines, sein gesamtes V. vererben, hinterlassen; durch Erbschaft zu V. kommen; sie hat V. (ist reich); das Bild kostet ja ein V. (sehr viel Geld), ist ein V. (sehr viel) wert; heute habe ich ein V. (viel Geld) ausgegeben; sie haben ein V. (sehr viel Geld) für dieses Haus bezahlt.

Universal-Lexikon. 2012.