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Bußsakrament
Buß|sa|kra|ment auch: Buß|sak|ra|ment 〈n. 11; unz.; kath. Kirche〉 Sakrament der Buße

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Bußsakrament,
 
katholische Kirche: das Sakrament, das die nach der Taufe begangenen Sünden durch die Lossprechung des Priesters tilgt, wenn der Sünder durch Reue und Sündenbekenntnis mitwirkt. Das Bußsakrament wird biblisch besonders auf Matthäus 18, 18 und Johannes 20, 21-23 zurückgeführt. Es ist ein Gerichtsverfahren mit den Akten der Anklage (Beichte), Reue und Genugtuung seitens des Sünders und der Lossprechung (Absolution) durch einen Priester (Beichtvater). Die Reue ist die innere Haltung, begangene Sünden abzulehnen, verbunden mit dem Vorsatz, nicht mehr zu sündigen. Wenn sie aus der vollkommenen Gottesliebe erwächst (vollkommene Reue, Kontrition) und mit dem Vorsatz verbunden ist, den Empfang des Bußsakraments nachzuholen, tilgt sie die Sünden und die ewige Strafe schon vor der Beichte. Zum gültigen Empfang des Bußsakraments genügt jedoch die unvollkommene Reue (Attrition), die hauptsächlich aus der Furcht vor Gottes Strafe hervorgeht. Durch die Lossprechung werden alle Sünden und die ewige oder Höllenstrafe erlassen; die zeitlichen Sündenstrafen werden durch das vom Beichtvater bei der Lossprechung auferlegte sakramentale Genugtuungswerk, durch gute Werke oder auch durch Ablass abgetragen. Das Kirchenrecht schreibt dem zur Gewissenserforschung fähigen Gläubigen wenigstens einmal im Jahr das Bekenntnis begangener schwerer Sünden (Todsünden) und den Empfang des Bußsakraments vor, wobei auch das Bekenntnis der lässlichen Sünden empfohlen wird (cc. 988 f. CIC); außerdem ist der Empfang dann vorgeschrieben, wenn jemand nach schwerer Sünde kommunizieren will (c. 916 CIC). Heilsnotwendig ist das Bußsakrament nach schwerer Sünde in Todesgefahr, wenn ein Priester erreichbar ist (c. 986 CIC).
 
Geschichtlich
 
weist die äußere Form des Bußsakraments in der katholischen Kirche bei Wahrung der Wesensmerkmale eine starke Entwicklung auf, bedingt besonders durch seine Gerichtsstruktur, die den Rechtsanschauungen, der Kultur und den Sitten der jeweiligen Zeit weithin unterworfen ist. In der alten Kirche stand die Bußleistung im Bußverfahren ganz im Vordergrund. Sie war öffentlich (Bußdisziplin): Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft (Exkommunikation) mit Auflegung schwerer Bußwerke (Rekonziliation). Doch galt schon zur Zeit Augustins der Grundsatz, dass geheime Sünden auch nur in geheimer Beichte (Ohrenbeichte) bekannt zu werden brauchten. Seit dem Beginn des Mittelalters wurde die öffentliche Buße langsam durch die private abgelöst, wodurch die Beichte in den Vordergrund trat. Um das Jahr 1000 begann der heutige Brauch, die Lossprechung mit der Beichte zu verknüpfen und schon vor Ableistung der Bußwerke zu erteilen. Die früheren schweren Bußwerke wurden durch einfachere abgelöst, meist Gebete, auch Wallfahrten, Almosen u. a. (Genugtuung). Eine Verpflichtung, zu bestimmten Zeiten oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu beichten, bestand zunächst nicht; die periodisch wiederholte Beichte kam erst im Mittelalter unter dem Einfluss des Mönchtums auf, dem sie als Mittel der Selbstheiligung diente. Die wenigstens jährliche Beichte wurde vom Vierten Laterankonzil (1215) vorgeschrieben. Der sakramentale Charakter der Buße wurde vom Konzil von Trient gegenüber der Lehre der Reformatoren ausdrücklich festgelegt.
 
Die Ostkirchen kennen ebenfalls das Bußsakrament, dessen Zentrum - wie in der katholischen Kirche - die persönliche, vor einem Priester abgelegte Beichte ist. Unterschiede zwischen den einzelnen Kirchen bestehen in seiner äußeren Gestaltung (den Bußriten); zum Teil erfolgt die Lossprechung erst nach Ableistung der auferlegten Bußwerke.
 

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Buß|sa|kra|ment, das <o. Pl.> (kath. Kirche): Sakrament, durch das die Lossprechung von Sünden möglich ist, wenn der Gläubige Reue zeigt.

Universal-Lexikon. 2012.