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Flugsicherung
Flug|si|che|rung 〈f. 20; unz.〉 alle Maßnahmen zur Sicherung des Luftverkehrs durch eine Behörde

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Flug|si|che|rung, die:
a) Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs;
b) für die Flugsicherung (a) zuständige Abteilung.

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Flugsicherung,
 
Sammelbezeichnung für alle Einrichtungen und Maßnahmen, die der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt dienen. Die Flugsicherung ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle. Der Bundesminister für Verkehr hat durch Rechtsverordnung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH mit der Wahrnehmung der im Luftverkehrsgesetz enthaltenen Aufgaben der Flugsicherung beauftragt.
 
Aufgaben der Flugsicherung sind die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und Lenkung der Bewegungen im kontrollierten Luftraum und auf den Rollflächen von Flugplätzen, die Verkehrsflussregelung und die Steuerung der Luftraumnutzung, der Fluginformationsdienst, die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge (Flugalarmdienst) sowie bei der Flugberatung, ausgenommen Flugwetterberatung. Flugverkehrskontrolle ist die Überwachung und Lenkung der Bewegungen im kontrollierten Luftraum und auf den Rollfeldern von Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Sie soll insbesondere Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen in der Luft und auf den Rollfeldern der Flugplätze und Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern. Die Luftverkehrskontrolle ist durchzuführen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum, Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle, Flüge nach Sichtflugregeln (Sichtflug), soweit sie gemäß den Bestimmungen der Luftverkehrsordnung innerhalb des kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle unterliegen. Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfasst das Feststellen der Verkehrslage aufgrund der eingehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen, das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flugverkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von Verkehrsinformationen. Zur Sicherstellung der Aufgaben werden die Luftfahrzeuge nach Flughöhe und Abstand (seitlich und in Flugrichtung) gestaffelt. Zur Bewältigung seiner Aufgaben werden dem Fluglotsen die von herkömmlichen Radaranlagen empfangenen Sekundärradarsignale in eine computergerechte Form codiert (digitalisiert), auf Fernsprechleitungen zu den jeweiligen Radararbeitsplätzen der Flugsicherung übertragen und dort von einem Computer in eine am Radarschirm interpretierbare Form umgewandelt. So können Kontrolldaten (z. B. Rufzeichen, Flughöhe, Geschwindigkeit über Grund) auf dem Radarschirm dargestellt werden. Der Flugverkehrskontrolldienst soll die Bevölkerung im Rahmen seiner Möglichkeiten vor Fluglärm schützen und die Belange des Umweltschutzes berücksichtigen. Je nach Flugphase wird die Flugsicherung von verschiedenen Flugverkehrskontrollstellen durchgeführt (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienst). Die Lufträume, in denen Flugverkehrskontrolldienst und Fluginformationsdienst durchgeführt werden, sind durch eine Luftraumgliederung nach Flächen (Flugfläche) und Höhen beschrieben. Die Kontrollbezirke des unteren Luftraumes, die früher im Wesentlichen aus den korridorförmigen Luftstraßen bestanden, erfassen heute flächendeckend die gesamten Fluginformationsgebiete. Innerhalb der Kontrollbezirke liegen die flächenmäßig begrenzten Nahverkehrsbereiche, die dem Schutz des an- und abfliegenden Verkehrs im Bereich kontrollierter Flugplätze dienen. Der Verkehr an diesen Flugplätzen selbst wird durch Flughafenkontrollzonen geschützt, die bis in den darüber liegenden kontrollierten Luftraum reichen. Unkontrollierter Luftraum außerhalb der Kontrollzonen und der unteren Teile von Nahverkehrsbereichen ist der Bereich von der Erdoberfläche bis zu 2 500 Fuß über Grund.
 
Für bestimmte Teilbereiche des Luftraumes sind Nutzungsbeschränkungen festgelegt: Flächendeckend über sämtliche Kontrollbezirke sind Flüge nach Sichtflugregeln zwischen Flugfläche 100 und Flugfläche 200 in Deutschland nur bei Freigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle erlaubt (Sichtflugbeschränkungsgebiete). Räumlich begrenzte Gefahrengebiete (Schießplätze, Truppenübungsplätze, Fallschirmspringer-Übungsräume) dürfen nicht oder nur zu bestimmten Zeiten durchflogen werden. Für militärische Übungsflüge, die unter der Kontrolle der Luftverteidigung operieren, sind zeitweilig reservierte Lufträume definiert, die zu festgelegten und bekannt gegebenen Zeiten für den sonstigen Flugverkehr gesperrt werden.
 
Die Verkehrsflussregelung soll Überlastsituationen bei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrsablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und dazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung treffen.
 
Die Steuerung der Luftraumnutzung, insbesondere überregionaler Luftfahrtveranstaltungen, militärische Großmanöver, Flüge durch Gebiete mit Flugbeschränkungen und sonstige besondere Flugvorhaben, sind in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen zu koordinieren.
 
Der Fluginformationsdienst gibt den Führern von Luftfahrzeugen Informationen und Hinweise, die für die sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen erforderlich sind. Er ist von den Flugverkehrskontrollstellen für Flüge, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen, sowie für andere Flüge, bei denen Sprechfunkverkehr besteht, durchzuführen.
 
Der Flugalarmdienst benachrichtigt im Bedarfsfall die für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen Stellen.
 
Zu den Aufgaben des Flugberatungsdienstes gehören die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen, die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung und die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
 
Literatur:
 
A. Field: International air traffic control (Oxford 1985);
 H. Mensen: Moderne F. Organisation, Verfahren, Technik (21993).

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Flug|si|che|rung, die: a) Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs; b) für die Flugsicherung (a) zuständige Abteilung.

Universal-Lexikon. 2012.