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Lastenausgleich
Lạs|ten|aus|gleich 〈m. 1; unz.; Abk.: LASteuer zum Ausgleich von Schäden, die während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind

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Lạs|ten|aus|gleich, der:
1. Entschädigung, die bestimmten Personen für Schäden u. Verluste aus der Kriegs- u. Nachkriegszeit gezahlt wird (Abk.: LA).
2. Entschädigung für entstandene Kosten:
einen finanziellen, gerechten L. zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Betrieben fordern.

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Lasten|ausgleich,
 
der in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg zwischen den betroffenen und den nicht geschädigten Bevölkerungsteilen durchgeführte Ausgleich der Vermögensschäden und -verluste, die während des Krieges oder als dessen Folge (Vertreibung, Flucht, Evakuierung, Währungsreform) entstanden sind. Die in den früheren deutschen Ostgebieten (Oder-Neiße-Linie) verloren gegangenen Vermögen der Vertriebenen werden auf rd. 100 Mrd. Reichsmark (Abkürzung RM; damaliger Verkehrswert) geschätzt, die v. a. durch Luftangriffe im früheren Bundesgebiet entstandenen Sachschäden auf rd. 36 Mrd. RM und die durch die Währungsumstellung von 1948 betroffenen Geldvermögenswerte auf rd. 100 Mrd. RM. Die Begriffe »Kriegsfolgelasten« (Art. 120 GG) und »Lastenausgleich« (Art. 120 a GG) überschneiden sich; viele Kriegsfolgelasten werden außerhalb des Lastenausgleichs durch besondere Regelungen ausgeglichen.
 
Rechtsgrundlage
 
des Lastenausgleichs ist in erster Linie das Gesetz über den Lastenausgleich (LAG) vom 14. 8. 1952 in der Fassung vom 2. 6. 1993. Zu den Kerngesetzen des Lastenausgleichs gehören ferner das Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (Währungsausgleichsgesetz) in der Fassung vom 1. 12. 1965 und das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. 4. 1959. Erweitert wurde der Lastenausgleich später insbesondere durch das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung vom 15. 5. 1971 und durch das Reparationsschädengesetz vom 12. 2. 1969. Die für die Gewährung von Entschädigungen notwendige Schadensfeststellung ist im Feststellungsgesetz von 1952 in der Fassung vom 1. 10. 1969 für Vertreibungs-, Kriegssach- und Ostschäden und im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz von 1965 in der Fassung vom 1. 10. 1969 für Schäden auf dem Gebiet der DDR und von Berlin (Ost) geregelt.
 
Bei den Ausgleichsleistungen standen zunächst und stehen heute die Hilfen zur Eingliederung und zum laufenden Lebensunterhalt im Vordergrund. Kriegsschadenrente wird in Form von Unterhaltshilfe und von Entschädigungsrente gewährt, wenn der Geschädigte im fortgeschrittenen Alter steht oder infolge Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und ihm nach seinen Einkommensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist. Die Zahlungen von Unterhaltshilfe machten im Zeitraum von 1949 bis 1995 rd. 35 % der gesamten Fondsausgaben aus und bilden noch heute mit rd. 52 % die bedeutsamste Ausgabenkategorie. Demgegenüber sind die früher wichtige Hausratentschädigung (Hilfe zur Wiederbeschaffung von Einrichtungsgegenständen) und die (als Leistung ohne Rechtsanspruch gewährten) Aufbaudarlehen zur Beschaffung von Wohnraum und zum Aufbau einer beruflichen Existenz nun weniger bedeutend. Kern des Lastenausgleichs war die Hauptentschädigung, die 1957 einsetzte und die Verluste an Einheitswertvermögen, Sparguthaben, Wertpapieren, Beteiligungen usw. abgelten soll. Ihr ursprünglicher Leistungsrahmen wurde mehrfach erweitert (z. B. 1969 durch Einbeziehung der Vermögensverluste in der DDR). Ein besonderer Härtefonds wurde eingerichtet zur Beseitigung von Härten in Fällen, die nicht unter den Lastenausgleich fielen. Durch die 31. Novelle zum LAG vom 26. 1. 1987 wurde klargestellt, dass Aussiedler aus Ost- und Südosteuropa, die vor dem 1. 1. 1993 im Bundesgebiet eintrafen, ebenso bezugsberechtigt sind wie die Nachkriegsgeneration in Deutschland und dass ein Schaden, der im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden ist, auch ein Vertreibungsschaden ist.
 
Bewohner der DDR sind nach der deutschen Einigung nicht in den Lastenausgleich einbezogen worden. Der Einigungsvertrag übertrug den Lastenausgleich auf die neuen Länder lediglich für Aussiedler, die sich dort nach dem 3. 10. 1990 und vor dem 1. 1. 1993 niederließen. Vertriebene, die nach der Vertreibung ihren Wohnsitz in der DDR genommen und ihn dort bis zum 3. 10. 1990 beibehalten haben, erhalten anstelle einer Entschädigung nach dem LAG eine einmalige Zahlung von 4 000 DM nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. 9. 1994. Das am 1. 1. 1993 in Kraft getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz leitete die Beendigung des Lastenausgleichs ein; Anträge auf Lastenausgleich können seit dem 1. 1. 1996 nicht mehr gestellt werden.
 
Verwaltung:
 
Der Lastenausgleich wird durch das Bundesausgleichsamt (Sitz: Bad Homburg von der Höhe) als selbstständige Bundesoberbehörde, durch die Landesausgleichsämter und durch die Ausgleichsämter der Stadt- und Landkreise durchgeführt. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes verwaltet den Lastenausgleichsfonds, ein Sondervermögen des Bundes, aus dem die Lastenausgleichsleistungen bestritten werden und in das die Lastenausgleichsabgaben der nicht oder schwach Geschädigten flossen. Der Idee nach handelte es sich um eine Vermögenssubstanzbesteuerung. Da die Abgabenschuld jedoch über einen längeren Zeitraum »verrentet« wurde, waren die Lastenausgleichsabgaben de facto lediglich nach dem Vermögen bemessene Steuern, die weitgehend aus den laufenden Vermögenserträgen beziehungsweise dem Einkommen bestritten werden konnten: Die Vermögensabgabe natürlicher und juristischer Personen betrug 50 % des Vermögens nach dem Stand und dem (Einheits-)Wert vom 21. 6. 1948 (Währungsstichtag). Die Abgabeschuld war über 30 Jahre hinweg in Vierteljahresraten von 1-1,5 % zu tilgen (zuletzt am 10. 2. 1979). Die Hypothekengewinnabgabe diente der Abschöpfung jener Schuldnergewinne von Grundeigentümern, die durch die Umstellung der Hypotheken im Verhältnis 10 : 1 von RM in DM entstanden waren; sie betrug daher im Allgemeinen 90 % der bei der Währungsreform bestehenden Grundbelastung und war als auf dem Grundstück ruhende Abgabelast nach den für die Hypotheken-RM-Schuld geltenden Bedingungen zu verzinsen und zu tilgen (spätestens bis zum 31. 12. 1979). Analog erfasste die Kreditgewinnabgabe die Schuldnergewinne der Buch führenden gewerblichen Betriebe; auch sie war langfristig zu tilgen und lief bereits am 10. 1. 1974 aus. Von Anfang an wurden die Einnahmen aus den Lastenausgleichsabgaben durch Zuschüsse des Bundes und der Länder ergänzt (u. a. zeitweilig 25 % des Vermögensteueraufkommens). Seit dem Auslaufen der Lastenausgleichsabgaben bilden diese Zuschüsse sowie Zinserträge und Rückflüsse aus früher gewährten Darlehen die Einnahmequellen des Lastenausgleichsfonds.
 
Insgesamt brachten die Lastenausgleichsabgaben von 1949 bis 1995 52,6 Mrd. DM, davon die Vermögensabgabe 42,0 Mrd. DM. Von 1949 bis 1995 beliefen sich die Gesamtausgaben im Lastenausgleich auf 141,9 Mrd. DM, darunter 28,9 Mrd. DM Hauptentschädigung, 58,0 Mrd. DM Kriegsschadenrenten, 19,4 Mrd. DM Aufbaudarlehen und 10,5 Mrd. DM Hausratentschädigung. Seit 1993 werden Lastenausgleichsleistungen, die Alteigentümer von Vermögenswerten in der DDR erhalten hatten, zurückgefordert (§ 349 LAG), wenn die Alteigentümer nach der Wiedervereinigung ihr Eigentum nach dem Vermögensgesetz zurückerhalten haben oder nach dem Entschädigungsgesetz entschädigt werden. Bis Ende 1995 wurden 37 869 Rückforderungsbescheide zu Lastenausgleichszahlungen für Vermögensschäden (nicht aber für Hausratentschädigungen und Kriegsschadenrenten) über einen Gesamtbetrag von 405,9 Mio. DM erlassen.
 
In Österreich werden finanzielle Entschädigungen für Sachschäden aufgrund des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz und des Besatzungsentschädigungsgesetzes, für Personenschäden nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz gewährt; auch gibt es Leistungen für Enteignungen, Umsiedlungen u. Ä. während der Zeit des Nationalsozialismus aufgrund oder im Gefolge des Krieges.
 
Literatur:
 
W. Kühne u. B. Wolff: Die Gesetzgebung über den L., Losebl. (1952 ff.);
 L. Wiegand: Der L. in der Bundesrep. Dtl. 1949 bis 1985 (1992).

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Lạs|ten|aus|gleich, der <o. Pl.>: Entschädigung, die bestimmten Personen für Schäden u. Verluste aus der Kriegs- u. Nachkriegszeit gezahlt wird (Abk.: L. A.).

Universal-Lexikon. 2012.