Par|tei|en|fi|nan|zie|rung 〈f. 20〉 Finanzierung politischer Parteien aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Mitgliedsbeiträgen u. a.
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Par|tei|en|fi|nan|zie|rung, die:
Finanzierung politischer Parteien aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden von Mitgliedern, Spenden von Interessenverbänden o. Ä., durch öffentliche Mittel und Einnahmen aus Vermögen.
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I Parteienfinanzierung,
die Deckung der laufenden Kosten der Arbeit politischer Parteien und ihrer - zum Teil beträchtlichen - Wahlkampfkosten. Die Parteienfinanzierung erfolgt aus den Beiträgen der Parteimitglieder und den Beiträgen der Fraktions-Mitglieder, die häufig einen Teil ihrer Diäten an die Partei abführen müssen, ferner aus Einnahmen, die die Parteien aus ihrem Vermögen, aus Veröffentlichungen und Veranstaltungen erzielen, aus Spenden, für die der Staat häufig Steuervergünstigungen gewährt, und aus staatlichen Zuschüssen. Kritiker der staatlichen Parteienfinanzierung weisen darauf hin, dass diese staatliche Mittel zum einen im Wettbewerb der Parteien untereinander etablierte Parteien gegenüber neu gegründeten und größere Parteien gegenüber kleineren begünstigen, zum anderen aus freiwilligen Vereinigungen politischen Institutionen macht und damit auch Mehrheitsverhältnisse in den Parteien und bestehende Parteiapparate zementiert (»Oligarchisierung« des Parteiwesens).
Art. 21 Absatz 1 GG verpflichtet die Parteien, über die Herkunft ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach Fragen der Vereinbarkeit unterschiedlicher staatlicher Parteienfinanzierungmaßnahmen mit dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit und mit dem Gleichheitsanspruch der Bürger entscheiden müssen. Im Urteil vom 9. 4. 1992 hat es in Abweichung von früheren Entscheidungen eine allgemeine staatliche Parteienfinanzierung für zulässig erklärt, wenn sie nicht mehr als die Hälfte der Parteieinnahmen erreicht (relative Grenze) und nicht den Anfang der 90er-Jahre erreichten Umfang übersteigt (absolute Grenze, rd. 230 Mio. DM pro Jahr). Es hat zugleich schärfere Anforderungen an die Gleichbehandlung der Parteien (besonders beim Chancenausgleich) und der Bürger (bei der Steuerbegünstigung von Spenden und Mitgl.-Beiträgen) gestellt und die Mindestgrenze für die namentliche Nennung von Spendern auf 20 000 DM pro Jahr gesenkt. - Die staatliche Parteienfinanzierung ist im Parteiengesetz in der Fassung vom 31. 1. 1994 und in steuerrechtlichen Vorschriften geregelt. Die im Einzelnen komplizierte Regelung besagt, dass jede Partei für jede Stimme, die auf sie bei der jeweils letzten Bundestags-, Landtags- und Europawahl abgegeben wurde, jährlich je eine DM erhält, sofern die Partei nur mindestens 0,5 % der Wählerstimmen (bei Landtagswahlen 1 %) erreicht hat. Außerdem mindern Mitgl.-Beiträge und Spenden bis zu 1 500 DM jährlich (bei zusammenveranlagten Ehegatten 3 000 DM) die Steuerschuld um 50 % des Betrages, und Mitgl.-Beiträge und Spenden sind bis zur Höhe von 3 000 DM/6 000 DM pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Die früher übliche Praxis, Spenden steuervergünstigt über gemeinnützige Vereinigungen verdeckt den Parteien zuzuleiten, hat zu der Parteispendenaffäre geführt.
II
Parteienfinanzierung
Schwarze Konten, verschwundene Spenden, vermeintliche Vermächtnisse, Ehrenworte - vor einiger Zeit ging es beim Finanzgebaren vor allem einer großen deutschen Volkspartei recht unübersichtlich zu. Im Folgenden wird deshalb die Regelung der staatlichen Finanzierung der Parteien nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994 dargestellt.
Die historische Entwicklung
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes, die 1948/49 über eine neue Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland berieten, waren aufgrund der Vorgänge in der Weimarer Republik, als die NSDAP heimlich von der Schwerindustrie und der Hochfinanz unterstützt worden war, vorsichtig geworden, was die Finanzierung der politischen Parteien anging. So wurde im Parlamentarischen Rat gefordert, die Parteien müssten »durch Offenlegung der Finanzquellen gegen undemokratische Einflüsse gesichert sein.« Daraus ergab sich die Regelung in Art. 21 Abs. 1 S. 4 Grundgesetz, dass die Parteien über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben müssen. Offen ließ der Parlamentarische Rat, ob und wenn ja in welchem Umfang der Staat die Parteien finanzieren darf - vor allem, um deren zu starke Abhängigkeit von Spenden zu verhindern. Die Klärung dieser Frage war ein jahrzehntelanger Vorgang, um den sich Gesetzgeber und Gerichtsbarkeit bemühten. Die »Flick-Affäre« aus den 80er-Jahren sollte dazu führen, dass die Finanzen der Parteien von nun an transparent und öffentlicher Kontrolle unterzogen waren. Eine Konsequenz aus diesen Vorgängen war die Neufassung des Parteiengesetzes (PartG) von 1994.
Staatliche Teilfinanzierung nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994
Das gültige System der (staatlichen) Parteienfinanzierung gibt den politischen Parteien Geldmittel aus drei verschiedenen Quellen. Diese Gelder kommen vom Staat, nicht von Spendern (ob Privatperson oder Institution). Die erste Quelle ist die »staatliche Parteienfinanzierung« (PartG), die zweite sind die »staatlichen Fraktionszuschüsse« (Abgeordnetengesetz) und die dritte Quelle sind die Staatszuschüsse an parteinahe Stiftungen, die, wie der Name schon sagt, formal selbstständig, aber doch eng mit der jeweiligen Partei verbunden sind.
Grundlagen
Das derzeitige PartG ist eine seit dem 1. 1. 1994 gültige Neufassung, die aufgrund des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. 4. 1992 notwendig wurde. Nach § 18 Abs. 1 PartG bekommen seitdem die Parteien Mittel vom Staat, um die Aufgaben erledigen zu können, die ihnen obliegen. Festgelegt sind diese Aufgaben allgemein nach dem Grundgesetz und zudem konkretisiert im PartG. Die Mittel, die zur Verteilung kommen, bemessen sich nach dem Grad der Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Maßstab für diese Verwurzelung ist zum einen der Erfolg, den die jeweilige Partei bei der letzten Europa-, Bundestags- und Landtagswahl hatte, zum anderen die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Spenden (»Zuwendungen«), die natürliche Personen für diese Partei erbringen.
Voraussetzungen für den Anspruch
Nach § 18 Abs. 4 PartG haben grundsätzlich die Parteien einen Anspruch auf die staatliche Teilfinanzierung, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 % oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen für ihre Listen erreicht haben. Ist eine Liste nicht zugelassen, entsteht nach § 18 Abs. 4 PartG ein Anspruch, wenn die Partei 10 % der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht hat. Dazu kommen als weitere Voraussetzungen für den Anspruch die Vorlage des jeweils fälligen Rechenschaftsberichts (§ 23 Abs. 4 PartG) und ein schriftlicher Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel (§ 19 Abs. 1 PartG).
Umfang des Anspruchs
Nach § 18 Abs. 3 PartG bekommt jede Partei, die einen Anspruch hat, je 1,30 DM für die bei den vorgenannten Wahlen erzielten Stimmen. Dies gilt bis zu einer Gesamtzahl von 5 Mio. Stimmen. Für jede darüber hinaus erzielte Stimme gibt es 1,00 DM (so genannte degressive Staffelung). Ferner erhalten die anspruchsberechtigten Parteien nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG für jede Mark, die ihnen von natürlichen Personen zugewendet wurde, einen Betrag von 0,50 DM, wobei diese Zuwendungen bis zu einer Gesamthöhe von 6 000 DM pro Person und Jahr in Ansatz gebracht werden.
Obergrenzen für die Finanzmittel
Für die finanziellen Mittel gibt es eine »absolute« und eine »relative« Obergrenze. Die absolute Obergrenze ist durch die Summe definiert, die sich aus der staatlichen Finanzierung für alle Parteien zusammen ergibt (§ 18 Abs. 2 PartG). Zwischen 1994 und 1997 lag sie nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei 230 Mio. DM. Die Summe wurde durch Gesetz vom 17. 2. 1999 rückwirkend zum 1. 1. 1998 auf 245 Mio. DM erhöht. In der Vergangenheit hat sich alljährlich ergeben, dass die Summe der Mittel für die Parteien diese absolute Obergrenze überstieg, sodass für alle anspruchsberechtigten Parteien die Mittel proportional gekürzt wurden. Die relative Obergrenze ist deshalb von Bedeutung, weil nach der Verfassung die überwiegende Finanzierung der Parteien durch den Staat verboten ist.
Diese relative Obergrenze besagt deshalb nach § 18 Abs. 5 PartG, dass die staatliche Teilfinanzierung bei den einzelnen Parteien die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten darf. Sind Letztere niedriger, so beschränkt sich die staatliche Teilfinanzierung der betreffenden Partei auf die Höhe dieser Eigeneinnahmen.
Festsetzung und Auszahlung der Mittel
Als mittelverwaltende Behörde agiert nach dem PartG der Präsident des Deutschen Bundestags. Nach § 19 Abs. 2 PartG hat er jährlich zum 1. 12. die Höhe der staatlichen Mittel für jede anspruchsberechtigte Partei für das laufende Jahr festzusetzen. Die Mittel werden dann an die Landes- und Bundesverbände der Parteien ausgezahlt. Für die Landesverbände bestimmt sich der Anteil am Gesamtbetrag nach der Höhe der für die Partei bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Stimmen in DM (§ 19 Abs. 8 PartG). Der Präsident des Deutschen Bundestages teilt den Präsidenten der Landesparlamente, welche für die Gewährung der staatlichen Mittel auf Landesebene zuständig sind, die an die Landesverbände der Parteien zu leistenden Mittel verbindlich mit (§ 21 Abs. 1 S. 2 PartG). Die übrigen Mittel zahlt der Bund an den Bundesverband der jeweiligen Partei. Ist diese nur auf Landesebene tätig, erhält der Landesverband die Mittel.
Haben die Parteien einen schriftlichen Antrag gestellt, so erhalten sie zum 15. 2., 15. 5. und 15. 8. des jeweiligen Jahres Abschlagszahlungen von bis zu jeweils höchstens 25 Prozent der letztjährigen Festsetzung, die mit der Festsetzung zum 1. 12. verrechnet werden (§ 20 Abs. 1 PartG).
Rechenschaftspflicht der Parteien
Nach Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG und §§ 23 ff. PartG müssen die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen Rechenschaft ablegen. Die Gliederung und die Bestandteile des Rechenschaftsberichts sind nach § 24 Abs. 2-4 PartG vorgeschrieben, um diesen möglichst übersichtlich und für jeden transparent zu machen. Nach der Prüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer erhält der Rechenschaftsbericht einen Prüfungsvermerk und ist beim Bundestagspräsidenten einzureichen. Dieser hat ihn dann als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen (§ 23 Abs. 2 PartG).
Nach § 28 PartG haben die Parteien ihre Rechnungsunterlagen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen sechs Jahre lang aufzubewahren. Wird in einem Rechenschaftsbericht eine Barspende nicht veröffentlicht oder ist eine Spende rechtswidrig erlangt, so verliert die Partei den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des entsprechenden Betrages. Rechtswidrig erlangte Spenden sind an das Präsidium des Bundestags abzuführen. Spenden, deren Wert 20 000 DM/Jahr übersteigt, sind im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders zu verzeichnen.
Steuerliche Behandlung von Spenden
Nach den oben erläuterten Regelungen werden die Parteien unmittelbar staatlich gefördert. Es gibt aber auch eine mittelbare Parteienfinanzierung, und zwar durch die Befreiung der Parteien u. a. von der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG) sowie durch die Möglichkeit für natürliche Personen, Zuwendungen an die Parteien steuerlich abzusetzen. Letzteres gilt aber nur für Spenden bis insgesamt 3 000 DM (6 000 DM bei Zusammenveranlagung) jährlich (§ 10 b Abs. 2, § 34 g S. 2 EStG). Spenden über 6 000 DM sind gleichwohl zulässig, jedoch nicht steuerlich abzugsfähig. Spenden juristischer Personen sind ebenfalls zulässig, jedoch nicht, auch nicht bis 6 000 DM, steuerlich absetzbar.
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Par|tei|en|fi|nan|zie|rung, die: Finanzierung politischer Parteien aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden von Mitgliedern, Spenden von Interessenverbänden o. Ä., durch öffentliche Mittel und Einnahmen aus Vermögen: ein Gesetz zur Neuregelung der P.
Universal-Lexikon. 2012.