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Betrug
Täuschung; Gaunerei; Fraud; Schummelei (umgangssprachlich); Beschmu (umgangssprachlich); Manipulation; Schwindel; Schmu; Bauernfängerei (umgangssprachlich); Trickserei; Abzocke (umgangssprachlich); Nepp; Beschiss; abgekartete Sache; Betrügerei; Etikettenschwindel; Hochstapelei; Ausrede; Verdrehung; Lüge; Erdichtung; Fehlinformation; Unwahrheit; Falschaussage; Desinformation; Falschinformation

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Be|trug [bə'tru:k], der; -[e]s:
das Täuschen, Irreführen, Hintergehen eines andern:
der Betrug wurde aufgedeckt; er wurde wegen Betrug verurteilt.
Syn.: betrügerische Machenschaften <Plural> (abwertend), List, Schwindel (ugs.), Trick.
Zus.: Scheckbetrug, Selbstbetrug, Trickbetrug, Versicherungsbetrug, Wahlbetrug.

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Be|trug 〈m. 1; unz.〉
1. Hintergehen eines anderen
2. Täuschung in der Absicht, sich einen Vorteil zu verschaffen, sich zu bereichern
3. Übervorteilung, Schwindel
● (einen) \Betrug begehen

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Be|trug , der; -[e]s <Pl. schweiz.: Betrüge> [im 16. Jh. für mhd. betroc, zu betrügen]:
bewusste Täuschung, Irreführung einer anderen Person:
ein raffiniert angelegter, ausgeführter B.;
das ist [glatter] B.!;
B. begehen;
er ist wegen mehrfachen -s angeklagt;
auf diesen B. falle ich nicht herein;
ein frommer B. (1. in der Beschönigung eines unangenehmen Umstands bestehende Selbsttäuschung. 2. in guter Absicht erfolgende Täuschung eines andern; nach lat. pia fraus [Ovid, Metamorphosen]).

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Betrug,
 
Vermögensdelikt, das begeht, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Täuschung einen Irrtum erregt oder unterhält und den Irrenden zu einer Vermögensverfügung veranlasst; wird nach § 263 StGB mit Freiheitsentzug bis zu fünf (in besonders schweren Fällen bis zu zehn) Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; daneben kann Führungsaufsicht angeordnet werden. Der Betrug gegen Angehörige, Mitglieder der Hausgemeinschaft oder Vormünder ist Antragsdelikt. Die Strafbarkeit eines Geschehens als Betrug erfordert folgende objektive Voraussetzungen: 1) eine Täuschungshandlung des Täters, 2) einen dadurch hervorgerufenen Irrtum seines Opfers, das 3) aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt, die 4) einen Vermögensschaden herbeiführt. Die Täuschungshandlung, die sich in der Regel auf Tatsachen beziehen muss, kann sowohl durch schlüssiges Handeln (z. B. durch Verkauf von Lotterielosen unter Zurückhaltung des Haupttreffers) als auch durch Unterlassen erfolgen (z. B. wenn der Täter seiner Aufklärungspflicht bewusst nicht genügt). Die auf Täuschung und Irrtum beruhende Vermögensverfügung kann positiver (z. B. Hingabe von Geld, Abschluss eines Vertrages) oder negativer Natur sein (z. B. Nichtverfolgen von Zahlungsansprüchen). Der eingetretene Vermögensschaden muss nach herrschender Ansicht ein objektiver sein, d. h., bei einem Vergleich des Vermögensstandes vor und nach der Verfügung muss eine Minderung des Vermögens feststellbar sein. Allerdings reicht zur Bejahung eines Schadens eine bloße, jedoch konkrete Vermögensgefährdung bereits aus, z. B. eine abgetretene Forderung ist mit einem nicht offenbarten Prozessrisiko belastet. Nicht erforderlich sind die Identität von Getäuschtem und Geschädigtem, ebenso wenig die Identität von Täter und Begünstigtem (». .. sich oder einem Dritten. ..«). Als Betrug werden in der Praxis u. a. erfasst: Heiratsschwindel, Anstellungsbetrug (der Täter begründet ein Arbeitsverhältnis trotz seines Wissens, den Anforderungen nicht gerecht zu sein), Prozessbetrug (der Täter setzt unter Täuschung des Gerichts ihm nicht zustehende Ansprüche durch). Sondervorschriften enthält das StGB gegen den Computerbetrug (§ 263 a, Computerstraftaten), den Subventionsbetrug zugunsten von Betrieben oder Unternehmen (§ 264), den Kapitalanlagenbetrug (§ 264 a), das In-Brand-setzen von Sachen und das Versenken oder Strandenlassen von Schiffen zum Zweck des Versicherungsbetrugs (§ 265) sowie gegen das Erschleichen von Leistungen eines Automaten, der Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder des Eintritts bei Veranstaltungen, wenn dies in der Absicht erfolgt, das Entgelt nicht zu entrichten (§ 265 a), ferner gegen den Kreditbetrug (§ 265 b). Strukturell dem Betrug verwandt sind die Gebührenüberhebung (§ 352 StGB), der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266 b) und die Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
 
In ähnlicher Weise strafbar ist der Betrug in Österreich (§§ 146-151, 166/167, 278 StGB) und in der Schweiz (Art. 146 ff. StGB).
 
Literatur:
 
G. P. Hönn: B.-Lex. (1730, Nachdr. 1981);
 W. Joecks: Zur Vermögensverfügung beim B. (1982);
 W. Maass: B. verübt durch Schweigen (1982);
 F. J. Kurth: Das Mitverschulden des Opfers beim B. (1984);
 J. Lessner: B. als Wirtschaftsdelikt (1984);
 R. Weyand: Anlage-B. - was tun? (1993).
 

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Be|trug, der; -[e]s <Pl. schweiz.: Betrüge> [im 16. Jh. für mhd. betroc, zu ↑betrügen]: bewusste Täuschung, Irreführung eines andern: ein raffiniert angelegter, ausgeführter B.; das ist [glatter] B.!; Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Werk von Bartels ein frecher B. am Bücherkäufer ist (Tucholsky, Werke II, 243); B. begehen; er ist wegen mehrfachen -s angeklagt; Wegen fortgesetzten -es in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängt das Gericht ... folgende Strafen (Noack, Prozesse 178); auf diesen B. falle ich nicht herein; Massive Betrüge mit gestohlenen Kreditkarten (NZZ 25. 12. 83, 22); *ein frommer B. (1. in der Beschönigung eines unangenehmen Umstands bestehende Selbsttäuschung. 2. in guter Absicht erfolgende Täuschung eines andern; nach lat. pia fraus [Ovid, Metamorphosen]).

Universal-Lexikon. 2012.