Lụft|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.):
Gesamtheit der die Nutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge betreffenden Rechtsvorschriften.
Dazu:
lụft|recht|lich <Adj.>.
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Luftrecht,
das gesamte nationale und internationale Recht der Luftfahrt.
Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung vom 14. 1. 1981 (mit zahlreichen Änderungen) geht von der Freiheit des Luftraums für Luftfahrzeuge aus, soweit sie nicht durch das Gesetz selbst oder andere Gesetze beschränkt ist (so genannte Magna Charta der Luftfahrt). Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen sind. Die Verkehrszulassung setzt eine Zulassung des Musters des Luftfahrzeugs (Musterzulassungsschein), den Nachweis der Verkehrssicherheit (nach der Prüfordnung für Luftgerät vom 16. 5. 1968), die Versicherung des Fahrzeughalters und die Einhaltung bestimmter Geräuschgrenzwerte voraus. Das Zulassungsverfahren schließt mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses und in den vorgesehenen Fällen mit der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle (Verzeichnis der Luftfahrzeuge) durch das Luftfahrt-Bundesamt. Außerdem wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt (die Bundesflagge und der Buchstabe D als Staatszugehörigkeitszeichen sowie, durch einen waagerechten Strich getrennt, vier weitere Buchstaben als Eintragungszeichen). Weitere Vorschriften des Gesetzes betreffen die Erlaubnispflicht für Luftfahrer, die Anlegung und den Betrieb von Flugplätzen und die Tätigkeit als Luftfahrtunternehmen; es enthält Regelungen für ausländische Luftfahrtunternehmen und unterwirft öffentliche Luftfahrtveranstaltungen behördliche Genehmigung; weitere Gegenstände sind die Luftaufsicht durch die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherung durch die zuständige Stelle sowie (als luftprivatrechtlicher Teil) die Haftung für Schäden im Luftverkehr; schließlich sanktioniert es Verstöße gegen das Luftrecht als Ordnungswidrigkeiten und als Straftatbestände. - Weitere Vorschriften enthält die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 13. 3. 1979. Für die Sicherheit beim Betrieb gilt die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. 3. 1970. Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient, braucht eine Erlaubnis (Luftfahrerschein, Luftfahrtpersonal). Für den Luftverkehr gilt v. a. die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 14. 11. 1969 (mit zahlreichen Änderungen), die die Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr und die Luftfahrtregeln (z. B. Sicherheitsmindesthöhe, Ausweichregeln) festschreibt. Als Bundesbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt besteht das Luftfahrt-Bundesamt. Wichtige internationale Abkommen betreffen u. a. die weltweite Harmonisierung der Luftfahrt (Chicagoer Abkommen), den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr, die Vereinheitlichung der Beförderungsbedingungen (Warschauer Abkommen) und Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftpiraterie.
Rechtsquellen des Luftrechts in Österreich sind v. a. das Luftfahrtgesetz 1957 in der Fassung von 1993 (LFG), das insbesondere Vorschriften über die technischen und persönlichen (Flugpersonal) Voraussetzungen und die Flugsicherung enthält, und das Luftverkehrsgesetz 1936 in der Fassung von 1976 mit schadenersatzrechtlichen Regelungen (Gefährdungshaftung für nicht beförderte Personen und Sachen, Verschuldenshaftung aus dem Beförderungsvertrag). - In der Schweiz ist das nationale Luftrecht im Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) vom 21. 12. 1948 und in den zahlreichen dazugehörigen Erlassen geregelt. Schweizerische Luftfahrzeuge sind im schweizerischen Luftfahrzeugregister einzutragen. Über dingliche Rechte an Luftfahrzeugen wird das Luftfahrzeugbuch geführt, das im Wesentlichen dem Grundbuch und dem Schiffsregister nachgebildet ist.
Bereits die erste internationale Kodifizierung des Luftrechts, die Pariser Konvention von 1919, legte den Grundsatz fest, dass jeder Staat »vollständige und ausschließliche Staatsgewalt im Luftraum über seinem Gebiet« ausübt (Lufthoheit). An diesem Grundsatz wurde auch im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. 12. 1944 (Chicagoer Abkommen), das noch heute gilt, festgehalten. Es legt u. a. die Bedingungen fest, unter denen die Benutzung des Luftraums durch ausländische Luftfahrzeuge ohne Einzelgenehmigung zulässig ist. Für Flüge im Rahmen des Linienluftverkehrs werden generelle Genehmigungen erteilt. Für Militärflugzeuge können generelle Genehmigungen in Bündnisverträgen enthalten sein. Sofern die Benutzung des Luftraums durch ausländische Flugzeuge nicht aufgrund eines der erwähnten Abkommen zulässig ist, bedarf jeder Ein- und Durchflug sowie jede Landung eines ausländischen Luftfahrzeugs der Einzelgenehmigung durch denjenigen Staat, zu dessen Staatsgebiet der betroffene Luftraum gehört. Das Luftrecht der internationalen Zivilluftfahrt ist auf der Grundlage des Chicagoer Abkommens durch ein dichtes Netz von bilateralen Verträgen zwischen den Staaten, deren Lufträume durch Linienflüge berührt werden, geprägt.
Der Luftbeförderungsvertrag ist in der Regel Werkvertrag (§ 631 BGB). Im Inlandsverkehr richtet sich die gesetzliche Haftpflicht nach §§ 33-43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die vertragliche Haftung aus dem Beförderungsvertrag nach §§ 44-51 LuftVG; im internationalen Verkehr gilt das Warschauer Abkommen vom 12. 10. 1929 (mit mehreren Zusatzabkommen). Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern mit Luftfahrzeugen im Inland finden die Vorschriften über den Frachtvertrag Anwendung (§§ 407 ff. HGB). Die Haftpflicht bei einem Unfall bedeutet Ersatz von Schäden, die eine Person, die nicht Fluggast ist, an ihrem Körper oder an ihrem Eigentum erleidet. Haftungshöchstsummen sind sehr differenziert nach nationalem und internationalem Verkehr und im Letzteren wiederum je nach Anwendbarkeit von Haftungsabkommen. International wird zurzeit eine Änderung des Warschauer Abkommens vorbereitet.
W. Schwenk: Hb. des Luftverkehrsrechts (21995).
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Lụft|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Gesamtheit der die Nutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge betreffenden Rechtsvorschriften.
Universal-Lexikon. 2012.