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Haftpflicht
Obligo; Haftung; Verantwortlichkeit

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Hạft|pflicht 〈f. 20; unz.〉 Pflicht, für bestimmte Schulden od. Schäden aufzukommen

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Hạft|pflicht, die:
vom Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung zum Ersetzen eines Schadens, der einem anderen zugefügt wurde.

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Haftpflicht,
 
allgemein die Verpflichtung zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (Delikt), ferner die vom Gesammelten auferlegte Pflicht, einem anderen den Schaden zu ersetzen, der ihm durch ein auch nicht schuldhaft herbeigeführtes Ereignis entstanden ist (Gefährdungshaftung). Der Halter eines Tieres haftet für den durch das Tier verursachten Schaden, es sei denn, es handelt sich um ein Haustier, das dem Beruf des Tierhalters dient und mit der im Verkehr erforderliche Sorgfalt beaufsichtigt wurde. Die §§ 836 ff. BGB normieren die Schadensersatzpflicht des Eigentümers oder Besitzers eines Gebäudes für den Fall des Einsturzes oder des Ablösens von Gebäudeteilen und dergleichen. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn zur Gefahrenabwehr die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde.
 
Nach dem Haftpflichtges. in der Fassung vom 4. 1. 1978, das in den neuen Ländern auf Schadenereignisse anwendbar ist, die ab 3. 10. 1990 eingetreten sind, haftet der Unternehmer für alle beim Betrieb von Eisen- und Straßenbahnen, Bergwerken, Energieanlagen wie Gas- und Elektrizitätswerken herbeigeführten Schäden. Die Ersatzpflicht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Haftung ist summenmäßig begrenzt: jährliche Geldrente bis zu 30 000 DM bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, höchstens 100 000 DM bei Sachschäden. Eine etwaige Haftung der Verkehrsunternehmen, etwa aus Beförderungsvertrag, bleibt unberührt. Für Schäden an Gegenständen, deren Beförderung oder Aufbewahrung der Bahn übertragen ist, gilt die Eisenbahn-Verkehrsordnung.
 
Nach dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 14. 1. 1981 ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, Schäden, die beim Betrieb des Luftfahrzeugs entstehen, zu ersetzen, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Dabei unterscheidet das Gesetz nach Fluggästen u. a. Personen. Die Höchstsumme des Schadensersatzes beträgt bei der Tötung oder Verletzung eines Fluggastes 320 000 DM (bei Beschädigung von Gepäck 67,50 DM je Kilogramm), bei Dritten 500 000 DM. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach sonstigen Vorschriften kann im Gegensatz zum Haftpflichtges. nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen des Luftverkehrsgesetzes geltend gemacht werden.
 
Für Schäden aus Kernanlagen sieht das Atomgesetz eine Haftpflicht vor, für von einer Anlage ausgehende Umwelteinwirkungen das Umwelthaftungsgesetz (Umwelthaftung) und für Schäden durch Fehlerhaftigkeit von Waren das Produkthaftungsgesetz (Produzentenhaftung).
 
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 23. 9. 1986 haftet derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einleitet oder nachteilig auf dieses einwirkt, für die dadurch verursachten Schäden (§ 22). Liegt jedoch eine Bewilligung zur Einleitung vor, so ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen, wenn die angeordneten Auflagen erfüllt wurden. Dann kommt nur noch eine Entschädigung nach billigem Ermessen in Betracht (§ 10).
 
Auch das Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 19. 10. 1994 statuiert eine Haftpflicht. Der pharmazeutische Unternehmer, der ein Arzneimittel in Umlauf gebracht hat, haftet, wenn es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen und die ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder Herstellung haben. Ebenfalls wird gehaftet für eine nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende Kennzeichnung, Fach- oder Gebrauchsinformation, durch die Schäden eingetreten sind (§ 84). Die Haftung ist summenmäßig beschränkt (§ 88).
 
Über die Haftung im Straßenverkehr Straßenverkehrshaftung.
 
In allen genannten Fällen kann ein Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt werden.
 
Das österreichische Recht lässt grundsätzlich nur für Verschulden haften (§§ 1295, 1306 ABGB). Besondere Vorschriften sind im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vom 21. 1. 1959 sowie im Atomhaftpflichtgesetz vom 29. 4. 1964 und im Luftverkehrsgesetz enthalten. Das schweizerische Recht geht auch von der Verschuldenshaftung aus (Art. 41 OR). Ohne Verschulden wird u. a. für Schäden aus Werkmängeln oder für von Tieren oder Kindern sowie vom Halter eines Motorfahrzeugs verursachte Schäden gehaftet.
 

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Hạft|pflicht, die: vom Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung zum Ersetzen eines Schadens, der einem anderen zugefügt wurde.

Universal-Lexikon. 2012.