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Geleit
Geleitzug; Eskorte; Konvoi

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Ge|leit [gə'lai̮t], das; -[e]s, -e (geh.):
das Geleiten:
unter sicherem Geleit erreichte er die Küste; man sicherte ihm freies Geleit zu; zwei Torpedoboote gaben den Handelsschiffen das Geleit; jmdm. das letzte Geleit geben (an jmds. Beerdigung teilnehmen).
Syn.: Schutz.
Zus.: Ehrengeleit, Schutzgeleit.

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Ge|leit 〈n. 11; unz.〉
1. 〈MA〉 Bewaffnete, die einen Reisenden, Fürsten o. Ä. begleiten u. schützen
2. 〈allg.〉
2.1 Gesamtheit der begleitenden Personen u. Fahrzeuge
2.2 Begleitung
2.3 das Begleiten, Eskortieren, zum Schutz od. als Ehrung
3. 〈fig.〉 Führung, Einführung
● jmdm. das \Geleit geben jmdn. begleiten; jmdm. (z. B. einem freigelassenen hohen Gefangenen) freies \Geleit zusichern freien Abzug mit Begleitung; jmdm. bis vor die Stadt das \Geleit geben; zum \Geleit (als Titel eines Vorworts)

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Ge|leit , das; -[e]s, -e [mhd. geleite, zu geleiten]:
a) (geh.) das Geleiten; Begleitung zum Schutz od. als Ehrung für jmdn.:
jmdm. sein G. anbieten;
im G. des Präsidenten;
freies/sicheres G. (Rechtsspr.; Garantie der Bewegungsfreiheit u. Unverletzlichkeit);
jmdm. das G. geben (geh.; jmdn. [offiziell] begleiten);
jmdm. das letzte G. geben (geh. verhüll.; an jmds. [feierlicher] Beerdigung teilnehmen);
zum G. (als einleitende Worte; in einer Publikation);
b) Gruppe von Personen, Fahrzeugen, die jmdn. geleiten, offiziell begleiten; Eskorte:
ein G. von mehreren Flugzeugen folgte der Maschine des Gastes.

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Geleit,
 
1) Militärwesen: im Seekrieg die Sicherungsstreitkräfte (v. a. Zerstörer und Fregatten) für zu einem Verband zusammengestellte Handelsschiffe; Verband und Geleit bilden den Geleitzug, für den besondere völkerrechtliche Grundsätze gelten (Konvoi).
 
 2) Recht: in der Rechtsgeschichte die zur Sicherheit von Personen (Reisenden, Kaufleuten) oder ehrenhalber mitgegebene (bewaffnete) Begleitung (Schutz- oder Ehrengeleit). Geleit wurde auch in Form von Briefen oder Abzeichen gewährt (Brief-, Abzeichengeleit). Das mittelalterliche Geleitrecht zählte ursprünglich zu den königlichen Regalien, seit dem 13. Jahrhundert fand daneben ein fürstliches Geleitrecht, beschränkt auf das entsprechende Territorium, Anerkennung. Kraft dieses Rechts, das seit 1548 dem Landesherrn allein zustand, durfte er gegen Bezahlung Geleit gewähren. Als Geleitherr haftete er für gleichwohl eintretenden Schaden. Dem jeweiligen Zweck des Geleits entsprechend, unterscheidet man zwischen Heergeleit (sicherer Durchzug von Heeresverbänden durch fremdes Gebiet), Beförderungs- und Passgeleit (Ehrengeleit, verbunden mit freiem Unterhalt und Unterkunft), Zollgeleit (Schutz des Handelsverkehrs). Das Geleit (Zollgeleit) hielt sich vereinzelt bis ins 19. Jahrhundert und wurde endgültig erst durch den Deutschen Zollverein (1833/34) beseitigt. - Daneben hat Geleit auch die Bedeutung von sicherem oder freiem Geleit und meint die im Mittelalter einem flüchtigen Angeklagten gegebene Zusicherung des Gerichtsherrn, ihn vor der (unberechtigten) Rache des Geschädigten zu schützen, falls er vor Gericht erscheine. Ursprünglich auf sichere Rückkehr nach Freispruch beschränkt, konnte darunter später auch der freie Abzug nach Verurteilung fallen. Im Strafprozess die gerichtliche Zusage an einen abwesenden Beschuldigten, dass er wegen der in der Geleiterklärung bezeichneten Tat nicht in Untersuchungshaft genommen werde (sicheres Geleit, § 295 StPO). Das sichere Geleit erlischt, wenn der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, Anstalten zur Flucht trifft oder die Bedingungen des Geleits nicht erfüllt. - Eine im Wesentlichen gleich lautende Regelung enthalten §§ 419, 420 österreichische StPO und Art. 61 des schweizerischen Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege. Die Möglichkeit eines freien Geleits für Zeugen ist in Art. 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. 4. 1959 geregelt.
 
Im Völkerrecht der auf allgemeinen Regeln beruhende oder im Einzelfall zugesicherte Schutz einzelner Personen, z. B. von Diplomaten, gegen Angriffe oder den Zugriff staatlicher Gewalt beim Passieren fremden oder feindlichem Gebiets (freies Geleit).
 

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Ge|leit, das; -[e]s, -e [mhd. geleite, zu ↑geleiten]: a) (geh.) das Geleiten; Begleitung zum Schutz od. als Ehrung für jmdn.: jmdm. sein G. anbieten; im G. des Präsidenten; sie hatten einen Treffpunkt vor einem Café vereinbart, denn ... den Weg zu Dirks Haus würde er ohne G. (ohne dass er geleitet wird) nicht finden (Danella, Hotel 217); ∙ Mein schönes Fräulein, darf ich wagen, meinen Arm und G. ihr anzutragen? (Goethe, Faust I, 2605 f.); *freies/sicheres G. (Rechtsspr.; Garantie der Bewegungsfreiheit u. Unverletzlichkeit); jmdm. das G. geben (geh.; jmdn. [offiziell] begleiten); jmdm. das letzte G. geben (geh. verhüll.; an jmds. [feierlicher] Beerdigung teilnehmen); zum G. (als einleitende Worte; in einer Publikation); b) Gruppe von Personen, Fahrzeugen, die jmdn. geleiten, offiziell begleiten; Eskorte: ein G. von mehreren Flugzeugen folgte der Maschine des hohen Gastes; ∙ c) [an den Landesherrn] zu zahlende Abgabe für einen Geleitschutz, für gewährtes sicheres ↑Geleit (a) auf Reisewegen: Steuer, Zins und Beth', Lehn und G. und Zoll ... euch angehören soll (Goethe, Faust II, 10947 f.; sonst hält man dich denn doch einmal unterweges als Juden an und fordert Zoll und -e von dir (Goethe, Lehrjahre VIII, 1).

Universal-Lexikon. 2012.