nicht|eheliche Kinder,
nach bis 30. 6. 1998 geltendem Recht Kinder einer unverheirateten Frau, in einer Nichtehe geborene Kinder, Kinder, deren Ehelichkeit wirksam angefochten worden war, sowie Kinder aus aufgelösten (oder für nichtig erklärten) Ehen, wenn sie später als 302 Tage nach der Eheauflösung geboren worden waren. Für die Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder galt nach dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. 8. 1969 folgendes: Nichteheliche Kinder stehen unter der elterlichen Sorge der Mutter, erhalten deren Familiennamen (Namensrecht) und teilen den Wohnsitz der Mutter; sie haben das Jugendamt als Pfleger (gesetzliche Amtspflegschaft). Im Verhältnis zur Mutter und deren Verwandten haben nichteheliche Kinder grundsätzlich die Stellung von ehelichen Kindern. Die Vaterschaft wird mit Wirkung für alle durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt. Der Vater kann dem Kind mit dessen und der Mutter Einwilligung seinen Namen erteilen, jedoch hat er keine elterliche Sorge, nur die der Bestimmung der Mutter unterliegende Befugnis zum persönlichen Verkehr. Bis zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung hat er dem Kind unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider Eltern Unterhalt zu leisten, bis zur Volljährigkeit jedoch mindestens den gesetzlichen Regelunterhalt. Abweichende Unterhaltsvereinbarungen sind zulässig. Nichteheliche Kinder werden ehelich, wenn ihre Eltern heiraten (Legitimation).
Eine völlige Neuordnung des Rechts der nichtehelichen Kinder hat das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997, in Kraft ab 1. 7. 1998 gebracht. Für die Rechtsstellung eines Kindes spielt es danach grundsätzlich keine Rolle mehr, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Heiraten die Eltern erst nach Geburt des Kindes, wird es dadurch nicht mehr »legitimiert«. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhalten sie nur dann gemeinsam das Recht der elterlichen Sorge, wenn sie entweder erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, oder einander heiraten (§ 1626 a BGB). Im Übrigen hat allein die Mutter die elterliche Sorge und dem Vater steht ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu (Umgangsrecht). Trennung der Eltern hat grundsätzlich keine Auswirkung auf das gemeinsame Sorgerecht, jedoch kann jeder Elternteil beantragen, dass die elterliche Sorge ihm ganz oder teilweise allein übertragen wird (§ 1671 BGB). Die gesetzliche Amtspflegschaft wurde zum 1. 7. 1998 abgeschafft und durch eine freiwillige Beistandschaft des Jugendamtes ersetzt (§§ 1712 ff. BGB in der Fassung des Beistandschaftsgesetzes vom 4. 12. 1997). Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16. 12. 1997, in Kraft ab 1. 4. 1998, hob die Sonderregelungen im Erbrecht für nichteheliche Kinder auf und stellte diese erbrechtlich ehelichen Kindern gleich. Das Unterhaltsrecht für Kinder geschiedener Ehepaare und nichteheliche Kinder wurde durch das Unterhaltsgesetz 1998 vereinheitlicht (Regelbedarf).
In Österreich sind die nichtehelichen Kinder durch verschiedene legislative Maßnahmen der letzten 25 Jahre heute ehelichen Kindern weitestgehend gleichgestellt. Wichtigste Stationen auf diesem Weg sind das Kindschaftsgesetz 1977, das Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz 1989 sowie das Erbrechtsänderungsgesetz 1989. Besonders die Diskriminierungen im Unterhalts- und Erbrecht wurden beseitigt. Es gibt keinen Amtsvormund mehr, gesetzlicher Vertreter des Kindes ist die Mutter; rechtliche Beziehungen zum Vater setzen die Feststellung seiner Vaterschaft voraus. - Das schweizerische Recht unterscheidet terminologisch nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern (Art. 252 ff. ZGB in der seit 1. 1. 1978 geltenden Fassung). In Bezug auf Unterhaltsansprüche und Erbrecht sind eheliche und nichteheliche Kinder gleichgestellt. Das Kindesverhältnis zum nicht mit der Mutter verheirateten Vater entsteht durch Anerkennung oder Urteil; das nichteheliche Kind untersteht von Gesetzes wegen der elterlichen Gewalt der Mutter und trägt ihren Familiennamen.
Auf europäischer Ebene gibt es Bestrebungen, die Unterschiede in der Rechtsstellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder zu beseitigen oder zu verringern. Diesem Ziel soll insbesondere das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder vom 15. 10. 1975 dienen. Das Übereinkommen ist bisher für zwölf Mitgliedsstaaten des Europarats in Kraft getreten (Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Irland, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Zypern), jedoch noch nicht für Deutschland. Es sieht u. a. die Möglichkeit vor, auch dem Vater des Kindes die elterliche Sorge zu übertragen. Erbrechtlich soll das Kind die gleichen Rechte haben, wie wenn es ehelich wäre.
R. Endriss u. Olaf Müller: Kinder ohne Trauschein (Neuausg. 1997).
Universal-Lexikon. 2012.