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Arbeitsbeschaffung
Ạr|beits|be|schaf|fung 〈f. 20; unz.〉 in wirtschaftl. Krisenzeiten Beschaffung von Arbeitsstellen für Arbeitslose

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Ạr|beits|be|schaf|fung, die <Pl. selten>:
öffentliche Bereitstellung od. Subventionierung von Arbeitsplätzen, bes. bei allgemeiner Arbeitslosigkeit.

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Arbeitsbeschaffung,
 
zeitlich befristete Beschäftigung von Arbeitslosen durch die öffentliche Hand; heute in Deutschland ausschließlich im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) der Bundesanstalt für Arbeit (BA) gemäß §§ 260 ff. SGB III und ergänzender Programme der Länder. Arbeiten, die zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen, können durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen durch die BA an deren Träger (juristische Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen des privaten Rechts, natürliche Personen) gefördert werden, wenn die Arbeiten sonst nicht oder erst später durchgeführt werden könnten und die Förderung arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig erscheint. Besondere Zielgruppen der ABM sind Arbeitslose mit hoher Vermittlungsschwelle, d. h. Arbeitnehmer über 50 Jahre, Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung unter 25 Jahren, Schwerbehinderte, Langzeitarbeitslose, die Arbeitslosenhilfe beziehen. ABM sollen v. a. in Arbeitsamtsbezirken mit hoher Arbeitslosigkeit durchgeführt werden. Träger der ABM sind v. a. juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte und Gemeinden) oder Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts (z. B. Wohlfahrtsverbände u. a.). Im Vordergrund stehen arbeitsintensive Projekte, die relativ geringe Vorkenntnisse verlangen und durch Vermittlung von Zusatzqualifikationen die Chance zur Wiedereingliederung des Erwerbslosen in den regulären Arbeitsprozess verbessern, v. a. Projekte im Bereich soziale Dienste, im Umwelt- und Naturschutz sowie im Büro- und Verwaltungsbereich. Für arbeitslose Jugendliche werden besondere Maßnahmen durchgeführt, bei denen die Arbeit durch eine schulische Ausbildung ergänzt wird. Die BA gewährt besonders Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten für vom Arbeitsamt zugewiesene Arbeitnehmer, die in der Regel 30-75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Berücksichtigungsfähig ist Arbeitsentgelt, soweit es 80 % der tariflichen Arbeitsentgelte für gleiche ungeförderte Tätigkeiten nicht übersteigt. Durch ABM können nur Personen beschäftigt werden, die innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate arbeitslos gemeldet waren und Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten haben beziehungsweise den Anspruch darauf hatten. Dadurch werden konsumtive Leistungen der BA durch die ABM in produktiver Weise verwendet, soziale Folgen der Arbeitslosigkeit gemildert. Um zu verhindern, dass Planstellen durch ABM ersetzt oder nicht geschaffen werden, werden Betriebs- oder Personalräte an der personellen Entscheidung beteiligt (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz).
 
Um die Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten oder zu vergrößern, können die direkten Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung um struktur- und konjunkturpolitische Maßnahmen des Staates ergänzt werden. Zu dieser indirekten Arbeitsbeschaffung zählen im engeren Sinn des SGB III neben Kurzarbeitergeld und produktiver Winterbauförderung auch Strukturanpassungsmaßnahmen. Im weiteren Sinn umfasst die indirekte Arbeitsbeschaffung alle staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, soweit der Staat nicht selbst als Arbeitgeber auftritt. Für die neuen Länder gelten zum Teil Sonderregelungen für die Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (§ 416 SGB III). - Auch in Österreich und in der Schweiz gibt es Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung.
 
Literatur:
 
M. W. Votteler: Die prinzipielle Eignung von »Allgemeinen Maßnahmen zur A.« als Instrument der Arbeitsmarktpolitik (1984);
 
A.-Maßnahmen - Brücke zu neuen Arbeitsplätzen in Ost-Dtl., hg. v. der Friedrich-Ebert-Stiftung (1992);
 P. Kummer: H. der Förderung von A.-Maßnahmen -(1998).

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Ạr|beits|be|schaf|fung, die: öffentliche Bereitstellung od. Subventionierung von Arbeitsplätzen, bes. bei allgemeiner Arbeitslosigkeit.

Universal-Lexikon. 2012.