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Repressalie
Vergeltungsakt; Racheakt; Gegenschlag; Vergeltung; Vergeltungsmaßnahme

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Re|pres|sa|lie 〈[ -ljə] f. 19; meist Pl.〉
1. Vergeltung, Gegenmaßnahme
2. Druckmittel
● \Repressalien androhen, anwenden, ergreifen [<mlat. repre(n)salia „gewaltsame Zurücknahme dessen, was einem widerrechtlich genommen wurde“; zu lat. reprehendere „zurücknehmen“]

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Re|pres|sa|lie, die; -, -n <meist Pl.> [unter Einfluss von »(er)pressen« zu mlat. repre(n)salia = das gewaltsame Zurücknehmen, zu lat. reprehensum, 2. Part. von: reprehendere = fassen, zurücknehmen] (bildungsspr.):
Maßnahme, die auf jmdn. Druck ausübt; Straf-, Vergeltungsmaßnahme:
-n gegen jmdn. ergreifen;
juristischen -n ausgeliefert sein.

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Repressali|e
 
[unter Einfluss von (er)pressen zu mittellateinisch repre(n)salia »das gewaltsame Zurücknehmen«, von lateinisch reprehendere, reprehensum »fassen«, »zurücknehmen«] die, -/-n,  
 1) bildungssprachlich für: Maßnahme, die auf jemanden Druck ausübt, Straf-, Vergeltungsmaßnahme.
 
 2) Im Völkerrecht eine an sich völkerrechtswidrige Maßnahme, die nur als Reaktion auf eine andere völkerrechtswidrige Handlung zulässig ist, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht, dem Unrecht des anderen entgegenzutreten. Ihre Rechtfertigung findet sie im Prinzip der Gegenseitigkeit. Bei ihrer Anwendung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, nicht aber die Gleichartigkeit der Repressalie mit der vorangegangenen Rechtsverletzung. Zweck der Repressalie ist es, den rechtsverletzenden Staat zu veranlassen, zu einer völkerrechtsgemäßen Verhaltensweise zurückzukehren. Ist er erreicht, muss sie beendet werden. Beispiele für Repressalienmaßnahmen sind der Boykott, das Embargo, das Einfrieren von Guthaben, der Eingriff in Vertragsverhältnisse. Die Überschreitung der Grenze des Zulässigen (Repressalienexzess) ist ein völkerrechtliches Delikt, gegen das wiederum Repressalien ergriffen werden können. Die Anwendung oder Androhung von Gewalt ist als Repressalie nicht zulässig, weil das allgemeine Gewaltverbot des geltenden Völkerrechts keine Ausnahmen zulässt. Das Völkerrecht kennt auch den Begriff der Kriegsrepressalie. Jedoch enthält das humanitäre Völkerrecht eine Reihe von Repressalienverboten. So verbietet Art. 46 der I. Genfer Konvention von 1949 jede Repressalie gegen Verwundete, Kranke, Sanitätspersonal und dazugehörige Gebäude und Materialien. Die II. Genfer Konvention von 1949 wiederholt dieses Verbot für den Seekrieg; Art. 20 des I. Zusatzprotokolls von 1977 verstärkt dieses Verbot.

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Re|pres|sa|lie, die; -, -n <meist Pl.> [unter Einfluss von „(er)pressen“ zu mlat. repre(n)salia = das gewaltsame Zurücknehmen, zu lat. reprehensum, 2. Part. von: reprehendere = fassen, zurücknehmen] (bildungsspr.): Maßnahme, die auf jmdn. Druck ausübt; Straf-, Vergeltungsmaßnahme: als R. Geiseln erschießen lassen; -n gegen jmdn. ergreifen; juristischen -n ausgeliefert sein; Als die kommunistischen Behörden gegen die unzufriedenen Arbeiter mit massiven -n vorgingen, ... (NZZ 27. 1. 83, 4).

Universal-Lexikon. 2012.